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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-11-4
Anderer Theil > Cap. 11 > §. 4
Werk Inhalt ⇧ Cap. 11
Von denen drey haupt-theilen dieses geistlichen regiments
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S. 286 (Forts.)   ⇦ S. 286: §. 3
  §. 4. Und bestehet die regierung der hohen obrigkeit in diesen geistlichen dingen hauptsächlich und insgemein darinnen: 1. Daß sie darüber macht haben, gesetze und ordnungen aufzurichten. 2. Daß sie darüber richten, urtheilen, gebot und verbot, straffen und dergleichen anordnen. 3. Daß sie auch sonst noch eine gemeine botmäßigkeit haben, eine und andere anstalt, so zu diesen sachen vonnöthen ist, als sonderlich die bestellung der kirchen und also auch der schul-dienste, zu verfügen, und dergleichen mehr etc. wie absonderlich folgen soll.
   
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Stand: 11. Januar 2017 © Hans-Walter Pries