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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-11-7
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§. 7: Die geistliche gerichtbarkeit zu üben...
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  §. 7. Das andere haupt-stück des geistlichen regiments haben wir beschrieben, daß es bestehe in einer gerichtbarkeit. Daß sonst bey der predigt göttliches worts, und administration der heiligen Sacramenten, keine äusserliche gerichtbarkeit über streitige sachen oder mißhandlungen zu erkennen oder zu urtheilen, sich befinde, dessen sind wir aus GOttes wort gewiß, iedoch, daß, nach anweisung desselben, denen verordneten kirchen-dienern zukömmet, nicht allein in ihren predigten die Scan 318
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  sünde zu straffen, sondern auch einen jeden ihrer zuhörer absonderlich zu vermahnen, und das amt der Schlüssel mit ertheilung oder zurück-behaltung der H. absolution, und gebrauch der H. Sacramenten, zu gebrauchen, welches denn eine art und ansehen eines geistlichen gerichts hat. Was aber über dieses entweder einem jeden kirchen-diener absonderlich, oder den bischöffen in vorigen zeiten, und noch zukömmet, in andern geistlichen sachen, zwischen streitigen personen, oder vor sich selbst, es treffe nun die religion oder äusserliche übung des gottes-dienstes, oder andere anhängige stücke desselben, die wir oben erzehlet, oder die verbrechen in geistlichen dingen, an, zu verhören, zu erkennen, zu straffen, oder loß zu zehlen, das alles kömmet von obrigkeitlicher macht her, und ist durch die hohe häupter der christenheit, anfangs guter meynung, den geistlichen bischöffen und kirchen-dienern in etwas eingeräumet, von diesen aber hernachmahls gar zu sich, und von weltlicher gerichtbarkeit abgezogen worden, denen sie zum höchsten, allein die execution oder würckliche vollstreckung dessen, was sie erkennet und geurtheilet, gelassen, biß sich dieses rechts, nach göttlicher schickung, in vorigen zeiten, die regenten vieler lande wiederum angemasset, wie wir oben gedacht: Welcher gestalt aber solche geistliche gerichtbarkeit geführet werde, und worinnen sie absonderlich bestehe, werden wir im nachfolgenden capitel anführen.
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Stand: 2. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries