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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-11-8
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§. 8: Die kirchen-ämter zu bestellen
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S. 299 (Forts.)   ⇦ S. 299: §. 7
  §. 8. Das dritte haupt-werck der geistlichen regierung haben wir beschrieben , daß es sey
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  eine gemeine botmäßigkeit, die ämter der kirchen zu bestellen: Das predigt-amt zwar an sich selbst, welches bestehet in der lehre des wortes GOttes, und ausspendung der heiligen Sacramenten, ist kein werck, so von der weltlichen obrigkeit herkommet, sondern es ist von GOtt geordnet den menschen zur seligkeit. Aber solches amt einer gewissen person anzuvertrauen, derselben einen ort, da sie es üben soll, zu übergeben, sie auch darzu zu bestättigen, und darbey zu handhaben: Diß alles sind wercke und verrichtungen, welche in der christlichen kirchen von den landes-obrigkeiten selbst angeordnet, oder in obsicht gehabt, oder regieret werden, * und verstehen wir solches auch von andern ämtern, die dem predig-amt zur hülffe, und sonst zu geistlichen und milden sachen, geordnet sind, als nemlich, die schuldienste, die vorsteher der allmosen und geistlichen einkünfften, und dergleichen. Wir wollen aber auch den ausführlichen bericht hiervon, von wem, und wie diese dienste bestellet werden, und zugleich was eines jeden amts und verrichtung sey, in nachfolgenden capiteln absonderlich abhandeln.
  * Von diesem recht der hohen obrigkeit wird sonderlich im XIII. cap. mehrers gehandelt werden.
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Stand: 2. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries