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Teutschen Fürsten-Staats |
⇦ S. 305: §. 1 |
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§. 2. In beschreibung eines solchen geistlichen
oder kirchen-consistorii können wir allhier desto kürtzer gehen:
Weil in den meisten gemeinen puncten es eben die beschaffenheit, wie
bey der rath-stuben oder cantzley des landes-herrn, hat, nur daß im
consistorio neben etlichen rechts-verständigen räthen ordentlich,
auch etliche geistliche zu assessoren oder consistorial-räthen
verordnet sind. Ihrer qualitäten halben, wie auch in der ordnung und
weise zu votiren, zu rathschlagen, schrifften zu verfassen, vorträge
zu thun, wird die maasse, wie bey der cantzley gehalten, und wie
allhier der cantzlar, also dirigiret alldort ein präsident oder der
oberste rath, und weltlicher assessor, im namen des landes-fürsten:
zu der expedition ihrer schlüsse, bescheide, und anderer schrifften,
werden ihnen secretarii, actuarii und copisten, gehalten, ihre
urkunden werden absonderlich verwahret, sie gebrauchen sich eines
fürstlichen oder landesherrlichen consistorial-siegels, und
verrichten die unterschrifften der präsident oder älteste* beysitzer
des consistorii: Weil auch der geschäffte allda so viel nicht, als
bey der regierung, auch theils der weltlichen räthe zugleich
consistoriales seyn, so wird ihre zusammenkunfft nicht aller orten
täglich, sondern mehrentheils zwey- oder dreymahl in der wochen
gehalten. In einem solchen consistorio werden nun alle die dinge,
welche wir im vorhergehenden capitel summarisch zu gewissen puncten
vorgeleget, und zum theil in folgenden noch weiters berühren werden,
berathschlaget und angeordnet. Weil |
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Anderer Theil. Cap. 12. |
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denn solche puncten die christliche lehre, auch
die zucht und disciplin, betreffen, und also männiglich angehen: So
ist leicht zu ermessen, daß also alle stände und unterthanen des
landes sich der anordnung und botmäßigkeit des consistorii, als
Christen unterwerffen müssen: Massen sich auch ein Landes-Herr
selbst seines christen-standes nicht unbillig zu erinnern, und in
solchen sachen, da ein Christ die gemeine, oder die an deroselben
statt in solchen dingen vorgesetzet sind, gewissens halben zu seiner
erbauung und besserung, nach ausweisung göttlichen worts, zu hören
schuldig ist, die erinnerung treuer consistorial-räthe nicht
auszuschlagen hat. |
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* Weltlichen standes, denn denen geistlichen
assessoribus nach der ordnung keine unterschrifft gestattet
wird. |
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