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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-12-2
Anderer Theil > Cap. 12 > §. 2
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Wie er dazu ein Consistorium bestelle
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  §. 2. In beschreibung eines solchen geistlichen oder kirchen-consistorii können wir allhier desto kürtzer gehen: Weil in den meisten gemeinen puncten es eben die beschaffenheit, wie bey der rath-stuben oder cantzley des landes-herrn, hat, nur daß im consistorio neben etlichen rechts-verständigen räthen ordentlich, auch etliche geistliche zu assessoren oder consistorial-räthen verordnet sind. Ihrer qualitäten halben, wie auch in der ordnung und weise zu votiren, zu rathschlagen, schrifften zu verfassen, vorträge zu thun, wird die maasse, wie bey der cantzley gehalten, und wie allhier der cantzlar, also dirigiret alldort ein präsident oder der oberste rath, und weltlicher assessor, im namen des landes-fürsten: zu der expedition ihrer schlüsse, bescheide, und anderer schrifften, werden ihnen secretarii, actuarii und copisten, gehalten, ihre urkunden werden absonderlich verwahret, sie gebrauchen sich eines fürstlichen oder landesherrlichen consistorial-siegels, und verrichten die unterschrifften der präsident oder älteste* beysitzer des consistorii: Weil auch der geschäffte allda so viel nicht, als bey der regierung, auch theils der weltlichen räthe zugleich consistoriales seyn, so wird ihre zusammenkunfft nicht aller orten täglich, sondern mehrentheils zwey- oder dreymahl in der wochen gehalten. In einem solchen consistorio werden nun alle die dinge, welche wir im vorhergehenden capitel summarisch zu gewissen puncten vorgeleget, und zum theil in folgenden noch weiters berühren werden, berathschlaget und angeordnet. Weil Scan 326
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  denn solche puncten die christliche lehre, auch die zucht und disciplin, betreffen, und also männiglich angehen: So ist leicht zu ermessen, daß also alle stände und unterthanen des landes sich der anordnung und botmäßigkeit des consistorii, als Christen unterwerffen müssen: Massen sich auch ein Landes-Herr selbst seines christen-standes nicht unbillig zu erinnern, und in solchen sachen, da ein Christ die gemeine, oder die an deroselben statt in solchen dingen vorgesetzet sind, gewissens halben zu seiner erbauung und besserung, nach ausweisung göttlichen worts, zu hören schuldig ist, die erinnerung treuer consistorial-räthe nicht auszuschlagen hat.
  * Weltlichen standes, denn denen geistlichen assessoribus nach der ordnung keine unterschrifft gestattet wird.
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Stand: 12. Januar 2017 © Hans-Walter Pries