S. 309 |
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§. 4. Sonsten, wie wir oben gemeldet, daß die
christliche landes-obrigkeit ihre gewisse schrancken hält, darinnen
sie ihre anordnung in geistlichen sachen erstrecket, also liegt auch
dergleichen vorsichtigkeit ihrem consistorio ob, und ist denenselben
dißfalls ebenmäßig gewisse form und maaß gegeben, darnach ihre
anordnungen und bescheide sich richten müssen. Denn in sachen, so
die christliche religion, und lehre betreffen, hält sich dasselbe,
wie billig, nach der richtschnur des wortes GOttes, und derer daraus
verfasseten symbolischen bücher oder confeßionen. In äußerlichen
dingen, |
Scan 329 |
S. 310 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 330 |
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die kirchen-gebräuche und ceremonien, den
äusserlichen gottesdienst, die schulen und hospitalien belangende,
nach der kirchen-ordnung, agenden, consistorial- schul- und
dergleichen ordnung, auch christlichen und löblichen gewonheiten der
länder, insonderheit auch nach denen verträgen, die etwa zwischen
denen benachbarten landes-herrschafften, oder mit den ständen des
landes ausgerichtet sind. In ehe-sachen, nach den natürlichen,
göttlichen, käyserlichen und landüblichen rechten, vernünfftigen
meynungen der christlichen Theologen, und bewährten exempeln anderer
rechtgläubigen örter. |
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Wie denn auch in fällen, die aus dem weltlichen
recht zum theil entschieden werden müssen, gleicher gestalt auf
dasselbe, zumahl wie es in solchen dingen der löbliche gebrauch mit
sich bringet, gesehen wird. |
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