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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-12-4
Anderer Theil > Cap. 12 > §. 4
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Welche nach der richtschnur des wortes GOttes und der kirchen-ordnungen zu verführen
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  §. 4. Sonsten, wie wir oben gemeldet, daß die christliche landes-obrigkeit ihre gewisse schrancken hält, darinnen sie ihre anordnung in geistlichen sachen erstrecket, also liegt auch dergleichen vorsichtigkeit ihrem consistorio ob, und ist denenselben dißfalls ebenmäßig gewisse form und maaß gegeben, darnach ihre anordnungen und bescheide sich richten müssen. Denn in sachen, so die christliche religion, und lehre betreffen, hält sich dasselbe, wie billig, nach der richtschnur des wortes GOttes, und derer daraus verfasseten symbolischen bücher oder confeßionen. In äußerlichen dingen, Scan 329
S. 310 Teutschen Fürsten-Staats
  die kirchen-gebräuche und ceremonien, den äusserlichen gottesdienst, die schulen und hospitalien belangende, nach der kirchen-ordnung, agenden, consistorial- schul- und dergleichen ordnung, auch christlichen und löblichen gewonheiten der länder, insonderheit auch nach denen verträgen, die etwa zwischen denen benachbarten landes-herrschafften, oder mit den ständen des landes ausgerichtet sind. In ehe-sachen, nach den natürlichen, göttlichen, käyserlichen und landüblichen rechten, vernünfftigen meynungen der christlichen Theologen, und bewährten exempeln anderer rechtgläubigen örter.
  Wie denn auch in fällen, die aus dem weltlichen recht zum theil entschieden werden müssen, gleicher gestalt auf dasselbe, zumahl wie es in solchen dingen der löbliche gebrauch mit sich bringet, gesehen wird.
   
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Stand: 12. Januar 2017 © Hans-Walter Pries