S. 311 (Forts.) |
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§. 6. Bey diesem also geordneten consistorio wird nun des
Landes-Herrn persönliche bemühung wenigers nicht, als bey der regierung in
weltlichen sachen erheischet, üm so vielmehr, weil dieses, wie schon mehrmahls
angezeiget, solche hohe und treffliche dinge betrifft. Ist demnach hierzu nach
seiner maasse zu wiederholen alles dasjenige, was wir oben von des
landes-fürsten amt und persönlichen verrichtung in weltlichen regierungs-geschäfften
erinnert, und läufft dahinaus, daß er nicht allein diesen geistlichen und
kirchen-regiments-sachen, nach dem zustande seiner lande, dißfalls sich stets
erkundiget, sondern auch, daß das consistorium in seinem rechten lauff und
ordnung bleibe, * fleißige aufsicht hat, darinnen selbst zum öfftern in
wichtigen sachen proponiret, ümfraget, schluß machet, oder ihm solche vorhero,
ehe sie zum endlichen bescheid, und erledigung gedeyen, vortragen lässet,
hauptsächliche anordnungen selbst vollenziehet und unterschreibet, in wichtigen
dingen andere personen von seinen räthen, oder auch erfahrne Theologen, weiters
zu rath ziehet, und was dißfalls mehr nach anleitung dessen, was oben gedacht,
von ihme ge- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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schehen kan, und das ihme dergestalt obliegende hohe
bischöfliche recht erfordert. |
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* Also ist einiger orten eingeführet, daß die hohe obrigkeit
die vor den consistoriis gehörige sachen nicht einmahl avociren kan, welches
doch nach obig-angemerckten principiis nicht zu billigen. |
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