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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-12-6
Anderer Theil > Cap. 12 > §. 6
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Von des landes-herrn eigenen verrichtungen beym consistorio
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S. 311 (Forts.)   ⇦ S. 311: §. 5
  §. 6. Bey diesem also geordneten consistorio wird nun des Landes-Herrn persönliche bemühung wenigers nicht, als bey der regierung in weltlichen sachen erheischet, üm so vielmehr, weil dieses, wie schon mehrmahls angezeiget, solche hohe und treffliche dinge betrifft. Ist demnach hierzu nach seiner maasse zu wiederholen alles dasjenige, was wir oben von des landes-fürsten amt und persönlichen verrichtung in weltlichen regierungs-geschäfften erinnert, und läufft dahinaus, daß er nicht allein diesen geistlichen und kirchen-regiments-sachen, nach dem zustande seiner lande, dißfalls sich stets erkundiget, sondern auch, daß das consistorium in seinem rechten lauff und ordnung bleibe, * fleißige aufsicht hat, darinnen selbst zum öfftern in wichtigen sachen proponiret, ümfraget, schluß machet, oder ihm solche vorhero, ehe sie zum endlichen bescheid, und erledigung gedeyen, vortragen lässet, hauptsächliche anordnungen selbst vollenziehet und unterschreibet, in wichtigen dingen andere personen von seinen räthen, oder auch erfahrne Theologen, weiters zu rath ziehet, und was dißfalls mehr nach anleitung dessen, was oben gedacht, von ihme ge- Scan 331
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  schehen kan, und das ihme dergestalt obliegende hohe bischöfliche recht erfordert.
  * Also ist einiger orten eingeführet, daß die hohe obrigkeit die vor den consistoriis gehörige sachen nicht einmahl avociren kan, welches doch nach obig-angemerckten principiis nicht zu billigen.
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Stand: 13. Januar 2017 © Hans-Walter Pries