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§. 2. Das andere, so hierbey vorfället, ist die
anweisung dieses hohen amts an eine gewisse person, oder daß ein
mensch durch eine gewisse bezeigung, vor einen solchen, der macht
habe zu lehren und zu predigen, auch die Sacramenta auszutheilen,
erkläret werde: Solches geschicht nun, indem der Allmächtige GOTT
durch mittel handelt, und der unmittelbare beruff im Neuen Testament
allein den heiligen Aposteln und Jüngern wiederfahren, durch die
uralte von den Apostolischen zeiten hergebrachte Ordination, welche
von andern kirchen-dienern geschicht, und dadurch einer christlichen
geschickten person macht und fug gegeben wird, ihr amt, wie vor
gemeldet, zu verrichten. Ob es gleich nun scheinet, als ob die wahl
oder bestellung an einem gewissen ort vorhergehen, oder doch bald
folgen müsse, wie es denn nöthiger ursachen halben also gehalten
wird, so gehet doch die christliche ordination eigentlich auf die
person des |
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Anderer Theil. Cap. 13. |
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kirchen-dieners, und machet ihm zu seinem amt
fähig, ob er gleich darnach an einen andern ort käme, oder ausser
demselben auf zuläßige weise sein amt verrichtete. Diese stücke läst
zwar die landes-obrigkeit, und das consistorium, hauptsächlich auch
in seinem stande beruhen, wie sich solcher aus GOttes wort, und
christlicher alter gewohnheit ergiebet, gleichwol aber wird in denen
kirchen-ordnungen, der nothdurfft und umständen der sachen nach,
nützliche vorsehung gethan, wie einer, der zum predig-amt ordiniret
zu werden begehret, vorher von dem consistorio, mit zuziehung noch
mehrer kirchen-diener, in dem worte GOttes Altes und Neuen
Testaments, christlichen glaubens-bekäntniß, und symbolischen
büchern, streitigen religions-artickeln, grund-sprachen der Heil.
schrifft, in gewissens-fragen, und dergleichen, examiniret und
erforschet, mit einer predigt, zu erkundigung seiner gaben, gehöret,
seines lebens und wandels halben, zeugniß und nachricht eingenommen.
Denn auch, wenn vorhero ihme ein gewisser kirchen-dienst (davon wir
hernach reden werden) anvertrauet, der christlichen gemeinde
öffentlich vorgestellet, christliche vermahnung an ihn gethan, die
hände durch die vornehmsten kirchen-diener des orts auf ihn geleget,
und über ihn gebetet, auch seegen und gedeyen gewünschet, und dessen
allen ein schrifftliches zeugniß ihme zugestellet werden soll. |
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