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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-13-2
Anderer Theil > Cap. 13 > §. 2
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Wobey in acht zunehmen 2) Die ordination
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  §. 2. Das andere, so hierbey vorfället, ist die anweisung dieses hohen amts an eine gewisse person, oder daß ein mensch durch eine gewisse bezeigung, vor einen solchen, der macht habe zu lehren und zu predigen, auch die Sacramenta auszutheilen, erkläret werde: Solches geschicht nun, indem der Allmächtige GOTT durch mittel handelt, und der unmittelbare beruff im Neuen Testament allein den heiligen Aposteln und Jüngern wiederfahren, durch die uralte von den Apostolischen zeiten hergebrachte Ordination, welche von andern kirchen-dienern geschicht, und dadurch einer christlichen geschickten person macht und fug gegeben wird, ihr amt, wie vor gemeldet, zu verrichten. Ob es gleich nun scheinet, als ob die wahl oder bestellung an einem gewissen ort vorhergehen, oder doch bald folgen müsse, wie es denn nöthiger ursachen halben also gehalten wird, so gehet doch die christliche ordination eigentlich auf die person des Scan 334
S. 315 Anderer Theil. Cap. 13.
  kirchen-dieners, und machet ihm zu seinem amt fähig, ob er gleich darnach an einen andern ort käme, oder ausser demselben auf zuläßige weise sein amt verrichtete. Diese stücke läst zwar die landes-obrigkeit, und das consistorium, hauptsächlich auch in seinem stande beruhen, wie sich solcher aus GOttes wort, und christlicher alter gewohnheit ergiebet, gleichwol aber wird in denen kirchen-ordnungen, der nothdurfft und umständen der sachen nach, nützliche vorsehung gethan, wie einer, der zum predig-amt ordiniret zu werden begehret, vorher von dem consistorio, mit zuziehung noch mehrer kirchen-diener, in dem worte GOttes Altes und Neuen Testaments, christlichen glaubens-bekäntniß, und symbolischen büchern, streitigen religions-artickeln, grund-sprachen der Heil. schrifft, in gewissens-fragen, und dergleichen, examiniret und erforschet, mit einer predigt, zu erkundigung seiner gaben, gehöret, seines lebens und wandels halben, zeugniß und nachricht eingenommen. Denn auch, wenn vorhero ihme ein gewisser kirchen-dienst (davon wir hernach reden werden) anvertrauet, der christlichen gemeinde öffentlich vorgestellet, christliche vermahnung an ihn gethan, die hände durch die vornehmsten kirchen-diener des orts auf ihn geleget, und über ihn gebetet, auch seegen und gedeyen gewünschet, und dessen allen ein schrifftliches zeugniß ihme zugestellet werden soll.
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Stand: 15. März 2017 © Hans-Walter Pries