S. 319 (Forts.) |
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⇦ S. 319: §. 3 |
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§. 4. Endlich und zum vierdten, fället bey der
pfarr-bestellung vor die Confirmation und bestätigung, welche nach
dem gebrauch der uralten zeiten der hohen Landes-Obrigkeit zukömmet,
und folget aus derselben vornemlich dieses, daß darauf der pfarrer
oder seelsorger unter dem schutz und absehen der hohen obrigkeit
sein amt öffentlich verrichten, seine besoldung empfahen, seine
freyheiten und immunitäten geniessen, auch ohne vorwissen und
anordnung derselben an solchem seinem amt nicht |
Scan 339 |
S. 320 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 340 |
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gehindert, noch weniger darvon verstossen und
entsetzet werden kan. |
S. 320: §. 5 ⇨ |