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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-13-4
Anderer Theil > Cap. 13 > §. 4
Werk Inhalt ⇧ Cap. 13
Wobey in acht zunehmen 4) Die confirmation
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S. 319 (Forts.)   ⇦ S. 319: §. 3
  §. 4. Endlich und zum vierdten, fället bey der pfarr-bestellung vor die Confirmation und bestätigung, welche nach dem gebrauch der uralten zeiten der hohen Landes-Obrigkeit zukömmet, und folget aus derselben vornemlich dieses, daß darauf der pfarrer oder seelsorger unter dem schutz und absehen der hohen obrigkeit sein amt öffentlich verrichten, seine besoldung empfahen, seine freyheiten und immunitäten geniessen, auch ohne vorwissen und anordnung derselben an solchem seinem amt nicht Scan 339
S. 320 Teutschen Fürsten-Staats
  gehindert, noch weniger darvon verstossen und entsetzet werden kan.
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Stand: 6. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries