S. 325 (Forts.) |
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§. 8. Weiters hat man über etliche pfarrer einen
superintendenten, und in einem lande, da deren, nach anzahl der
örter, etliche seyn müssen, einen general-superintendenten
bestellet, in ansehung dessen, die andere aufseher oder
superintendenten, speciales oder adjuncti des obersten, oder auch
diaconi, wie es iedes orts gebräuchlich, genennet werden. Und zwar
werden solche superintendenten von der hohen obrigkeit, und deren
consistorio, beruffen und verordnet, welches denn von der
bischöflichen macht und hoheit herfleust, darvon |
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S. 326 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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oben gemeldet also, daß wenn gleich die
unter-obrigkeiten im lande sonst pfarrer zu bestellen haben, sie doch
deswegen keine superintendenten ordnen können, es sey denn solches
ihnen absonderlich von der landes fürstlichen hoheit vergönnet und
nachgelassen. Von dem amt der special-superintendenten oder
adjuncten, wie auch des general-superintendenten, welches beydes
eine aufsicht über die untergebene geistlichen, und deren amt, leben
und wandel, insgemein auf sich hat, ist in denen in druck
gefertigten kirchen-ordnungen unterschiedlicher länder, auch in
sonderbaren ausführlichen instructionen, christliche versehung zu
finden: Wie die speciales oder adjuncti, ieder in seinem
anbefohlenem bezirck, darauf sehen sollen, daß die reine lehr, samt
der christlichen kirchen-ordnung erhalten, einigkeit zwischen den
kirchen-dienern und pfarr-kindern gepflantzet, den entstehenden
irrungen gütlich vorgebauet, das amt mit rechtem fleiß getrieben,
und von allen wichtigen dingen, erstlich an die special- folgends
durch diese an den general-superintendenten berichtet werde, hierzu
sind sie dahin ferner gewiesen, richtige bücher und verzeichnisse
der nahmen ihrer inspection befohlenen kirchen- und schul-diener,
der kirchen- pfarr- und schulen-einkommen, Item der mobilien, auch
der anzahl der eingepfarrten seelen zu halten, und dem general-superintendenten
zu senden. Jeder soll auch öffters in seiner
anbefohlnen inspection visitiren, und nach obigen dingen, wie sich
etwa die pfarr-kinder in ihrem leben und wandel, und insonderheit
gegen ih- |
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Anderer Theil. Cap. 13. |
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ren seelsorger, und dieser hingegen bey
denenselben halte und bezeige, nachfrage haben, in leichten fällen
gute anstalt machen, die wichtigen aber berichten, bey vorfallender
kranckheit oder hinderniß der kirchen-diener, die interims-bestellung
des gottesdienstes, durch die benachbarte pfarrer,
anordnen, die todes-fälle der kirchen- und schul-diener dem general-superintendenten
um förderlicher bestellung willen, umständlich
anzeigen, und wie oben erwehnt, eine gewisse geistliche
gerichtbarkeit, neben den weltlichen beamten führen und
verwalten. |
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Zu dessen allen steifferer handhabung sind über
das die beamten und Gerichts-verwalter in den kirchen- und landes-ordnungen
hin und wieder dahin angewiesen, wie sie ihres orts den
kirchen-Ämtern, und insonderheit den superintendenten und adjuncten
die hülffliche hand bieten, und mit gebrauch der weltlichen
gerichtbarkeit gute ordnung in kirchen-sachen erhalten helffen
sollen, allermassen der landes-herr in wichtigen fällen vor sich,
und durch seine räthe und regierung, bey dem consistorio, und dem
amt des general-superintendenten, dergleichen auch zu thun
pfleget. |
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