HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-13-8
Anderer Theil > Cap. 13 > §. 8
Werk Inhalt ⇧ Cap. 13
Von bestellung und amt eines Superintendenten
⇦ §. 7 §. 9 ⇨

S. 325 (Forts.)   ⇦ S. 325: §. 7
  §. 8. Weiters hat man über etliche pfarrer einen superintendenten, und in einem lande, da deren, nach anzahl der örter, etliche seyn müssen, einen general-superintendenten bestellet, in ansehung dessen, die andere aufseher oder superintendenten, speciales oder adjuncti des obersten, oder auch diaconi, wie es iedes orts gebräuchlich, genennet werden. Und zwar werden solche superintendenten von der hohen obrigkeit, und deren consistorio, beruffen und verordnet, welches denn von der bischöflichen macht und hoheit herfleust, darvon Scan 345
S. 326 Teutschen Fürsten-Staats
  oben gemeldet also, daß wenn gleich die unter-obrigkeiten im lande sonst pfarrer zu bestellen haben, sie doch deswegen keine superintendenten ordnen können, es sey denn solches ihnen absonderlich von der landes fürstlichen hoheit vergönnet und nachgelassen. Von dem amt der special-superintendenten oder adjuncten, wie auch des general-superintendenten, welches beydes eine aufsicht über die untergebene geistlichen, und deren amt, leben und wandel, insgemein auf sich hat, ist in denen in druck gefertigten kirchen-ordnungen unterschiedlicher länder, auch in sonderbaren ausführlichen instructionen, christliche versehung zu finden: Wie die speciales oder adjuncti, ieder in seinem anbefohlenem bezirck, darauf sehen sollen, daß die reine lehr, samt der christlichen kirchen-ordnung erhalten, einigkeit zwischen den kirchen-dienern und pfarr-kindern gepflantzet, den entstehenden irrungen gütlich vorgebauet, das amt mit rechtem fleiß getrieben, und von allen wichtigen dingen, erstlich an die special- folgends durch diese an den general-superintendenten berichtet werde, hierzu sind sie dahin ferner gewiesen, richtige bücher und verzeichnisse der nahmen ihrer inspection befohlenen kirchen- und schul-diener, der kirchen- pfarr- und schulen-einkommen, Item der mobilien, auch der anzahl der eingepfarrten seelen zu halten, und dem general-superintendenten zu senden. Jeder soll auch öffters in seiner anbefohlnen inspection visitiren, und nach obigen dingen, wie sich etwa die pfarr-kinder in ihrem leben und wandel, und insonderheit gegen ih-
S. 327 Anderer Theil. Cap. 13.
  ren seelsorger, und dieser hingegen bey denenselben halte und bezeige, nachfrage haben, in leichten fällen gute anstalt machen, die wichtigen aber berichten, bey vorfallender kranckheit oder hinderniß der kirchen-diener, die interims-bestellung des gottesdienstes, durch die benachbarte pfarrer, anordnen, die todes-fälle der kirchen- und schul-diener dem general-superintendenten um förderlicher bestellung willen, umständlich anzeigen, und wie oben erwehnt, eine gewisse geistliche gerichtbarkeit, neben den weltlichen beamten führen und verwalten.
  Zu dessen allen steifferer handhabung sind über das die beamten und Gerichts-verwalter in den kirchen- und landes-ordnungen hin und wieder dahin angewiesen, wie sie ihres orts den kirchen-Ämtern, und insonderheit den superintendenten und adjuncten die hülffliche hand bieten, und mit gebrauch der weltlichen gerichtbarkeit gute ordnung in kirchen-sachen erhalten helffen sollen, allermassen der landes-herr in wichtigen fällen vor sich, und durch seine räthe und regierung, bey dem consistorio, und dem amt des general-superintendenten, dergleichen auch zu thun pfleget.
HIS-Data 5226-2-13-1: Teutscher Fürsten-Staat: Anderer Theil: Cap. 13: §. 8 HIS-Data Home
Stand: 6. Oktober 2017 © Hans-Walter Pries