S. 327 (Forts.) |
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§. 9. Was sonst des ietztgedachten general-superintendenten
amts-verrichtung dißfalls belanget, (denn so fern er, wie an den meisten orten
gebräuchlich, ein assessor des consistorii, oder ein pfarrer der stadt ist,
erscheinet seine verrichtung aus dem gemeinen bericht, der in obigen hierüber
gesche- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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hen:) So ist dieselbe gleicher gestalt in denen ordnungen
und sonderbaren instructionen abgefasset, und was wegen der lehre, leben und
amt der prediger ein special-superintendens über etliche pfarrer thun soll, das
liegt dem general-superintendenten hinwiederum gegen und über die speciales,
und vermittelst deroselben über alle kirchen-diener des landes ob, also, daß er
im fürfallenden mangel selbst rath schaffe, oder in wichtigen dingen dem
consistorio bericht erstatte: Zu dem ende er auch seine general-verzeichnsse
der personen und zugehörungen, wie vorhero gemeldet, zu halten, die berichte
von denen special-superintendenten ordentlich aufzunehmen, zu registriren, und
aus dem consistorio nothdürfftigen bericht zu thun hat. In dem consistorio hat
er auch für allen assessoren auf die beförderung dessen, was der kirchen
nothdurfft erfordert, fleißige anregung zu thun, in begreiffung geistlicher
ausschreiben, und gemeiner anordnungen, die feder anzusetzen, auf tüchtige
personen in kirchen- und schuldiensten fleißig zu gedencken, die examina
derselben fürnehmlich zu dirigiren, in den kirchen-visitationibus für andern
sich zu bemühen, und bey dem schul-wesen eine sonderbare inspection zu haben,
darvon im folgendem capitel etwas mehres gemeldet wird. Aus dem erstatteten
bericht aber ist abzunehmen, wie viel daran gelegen sey, daß christliche
gelehrte, erfahrne und bescheidene personen zu solchem amt gebrauchet und
gefördert, und dadurch der kirchen heyl und wohlstand behauptet werde. |
S. 329: Cap. 14 ⇨ |