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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-13-9
Anderer Theil > Cap. 13 > §. 9
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Vom amt eines General-Superintendenten
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S. 327 (Forts.)   ⇦ S. 327: §. 8
  §. 9. Was sonst des ietztgedachten general-superintendenten amts-verrichtung dißfalls belanget, (denn so fern er, wie an den meisten orten gebräuchlich, ein assessor des consistorii, oder ein pfarrer der stadt ist, erscheinet seine verrichtung aus dem gemeinen bericht, der in obigen hierüber gesche- Scan 347
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  hen:) So ist dieselbe gleicher gestalt in denen ordnungen und sonderbaren instructionen abgefasset, und was wegen der lehre, leben und amt der prediger ein special-superintendens über etliche pfarrer thun soll, das liegt dem general-superintendenten hinwiederum gegen und über die speciales, und vermittelst deroselben über alle kirchen-diener des landes ob, also, daß er im fürfallenden mangel selbst rath schaffe, oder in wichtigen dingen dem consistorio bericht erstatte: Zu dem ende er auch seine general-verzeichnsse der personen und zugehörungen, wie vorhero gemeldet, zu halten, die berichte von denen special-superintendenten ordentlich aufzunehmen, zu registriren, und aus dem consistorio nothdürfftigen bericht zu thun hat. In dem consistorio hat er auch für allen assessoren auf die beförderung dessen, was der kirchen nothdurfft erfordert, fleißige anregung zu thun, in begreiffung geistlicher ausschreiben, und gemeiner anordnungen, die feder anzusetzen, auf tüchtige personen in kirchen- und schuldiensten fleißig zu gedencken, die examina derselben fürnehmlich zu dirigiren, in den kirchen-visitationibus für andern sich zu bemühen, und bey dem schul-wesen eine sonderbare inspection zu haben, darvon im folgendem capitel etwas mehres gemeldet wird. Aus dem erstatteten bericht aber ist abzunehmen, wie viel daran gelegen sey, daß christliche gelehrte, erfahrne und bescheidene personen zu solchem amt gebrauchet und gefördert, und dadurch der kirchen heyl und wohlstand behauptet werde.
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Stand: 4. April 2017 © Hans-Walter Pries