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§. 4. Gleichwie aber in den gemeinen stadt-schulen,
neben einer mehrern unterweisung in dem catechismo und
übung des christenthums, die lateinische sprache nur so weit mit
nutz getrieben wird, daß die schüler nach erforschung der
sprach-kunst oder grammatic etwas füglich zusammen setzen, und leichte
lateinische schrifften verstehen und erklären lernen, auch in der
griechischen sprache nur der erste anfang gemacht wird, also fähret
in der dritten art der schulen, nemlich einem gymnasio oder
land-schule, die ordnung der unterweisung immer weiter fort. In der
christlichen lehre wird ein mehrer bericht aus GOttes wort und den
symbolischen büchern, von den göttlichen geheimnissen und
glaubens-artickeln, auch etwas von den streitigen religions-fragen, nach
anleitung eines compendii theologici, gethan. Im latein und
griechischer sprache werden solche bücher oder autores gelesen, die
darinnen vor andern excelliren, damit die jugend in diesen sprachen
solche verstehen, auch daraus reden und schreiben lerne, so wohl in
freyer, als gebundener oder poetischer |
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Anderer Theil. Cap. 14. |
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art: So wird auch wohl fürnemlich zum behuff des
studii theologici, darzu man, wegen der kirchen und schulen, viel
leute erziehen muß, ein anfang in der ebreischen sprache gemacht,
und dadurch der weg bereitet, daß sie das wort GOttes, Altes und
Neuen Testaments, in solcher ebräischen und griechischen sprache
selbst lesen, und sich also nicht allein auf die lateinische und
teutsche bibeln, die daraus übersetzet worden, verlassen
dörffen. |
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Ferner werden in den gymnasiis die ersten und
leichtesten praecepta rhetorica et logica, auch wohl physica und
mathematica, nichts weniger auch ein kurtzer auszug der welt- und
kirchen-geschichte getrieben, und der jugend kurtz und deutlich
vorgeleget, darzu wird ferner erfordert, daß man wegen der sitten
und guten zucht, sonderbare statuten und ordnungen verfasse, deren
überfahrer, nach gelegenheit, mit ruthen, gefängniß, oder gar mit
ausstossung aus der schulen, abstraffe. Ein general-superintendens
aber, oder andere des landesherrn geist- und weltliche räthe, führen
nechst denselben in solchen gymnasiis die oberste inspection, haben
zu dem ende gewisse instructiones, und liegt ihnen ob, die
praeceptores gymnasii öffters zu visitiren, und erforschung zu
haben, wie sie dem vorgeschriebenen methodo nachgehen: Dergleichen
nachforschung haben sie auch auf anzeigung der präceptoren bey den
schülern und discipuln des gymnasii zu thun. Bey den examinibus und
fortsetzung der schul-jugend von einer claß zur andern hat man auch
fleißiges nach- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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sehen, daß darinnen nach ordnung verfahren werde.
Ohne der inspectorn vorwissen, und ehe der cursus studiorum zu ende
gebracht, soll man auch keinen schüler, der zumahl aus dem lande
bürtig, und zum studiren tauglich wäre, aus dem gymnasio entlassen,
und was dergleichen puncten mehr sind, welche bey wohlverfaßten
schulen pflegen in acht genommen zu werden. |
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