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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-14-4
Anderer Theil > Cap. 14 > §. 4
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Von denen Gymnasiis oder land-schulen
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S. 338 (Forts.)   ⇦ S. 338: §. 3
  §. 4. Gleichwie aber in den gemeinen stadt-schulen, neben einer mehrern unterweisung in dem catechismo und übung des christenthums, die lateinische sprache nur so weit mit nutz getrieben wird, daß die schüler nach erforschung der sprach-kunst oder grammatic etwas füglich zusammen setzen, und leichte lateinische schrifften verstehen und erklären lernen, auch in der griechischen sprache nur der erste anfang gemacht wird, also fähret in der dritten art der schulen, nemlich einem gymnasio oder land-schule, die ordnung der unterweisung immer weiter fort. In der christlichen lehre wird ein mehrer bericht aus GOttes wort und den symbolischen büchern, von den göttlichen geheimnissen und glaubens-artickeln, auch etwas von den streitigen religions-fragen, nach anleitung eines compendii theologici, gethan. Im latein und griechischer sprache werden solche bücher oder autores gelesen, die darinnen vor andern excelliren, damit die jugend in diesen sprachen solche verstehen, auch daraus reden und schreiben lerne, so wohl in freyer, als gebundener oder poetischer Scan 358
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  art: So wird auch wohl fürnemlich zum behuff des studii theologici, darzu man, wegen der kirchen und schulen, viel leute erziehen muß, ein anfang in der ebreischen sprache gemacht, und dadurch der weg bereitet, daß sie das wort GOttes, Altes und Neuen Testaments, in solcher ebräischen und griechischen sprache selbst lesen, und sich also nicht allein auf die lateinische und teutsche bibeln, die daraus übersetzet worden, verlassen dörffen.
  Ferner werden in den gymnasiis die ersten und leichtesten praecepta rhetorica et logica, auch wohl physica und mathematica, nichts weniger auch ein kurtzer auszug der welt- und kirchen-geschichte getrieben, und der jugend kurtz und deutlich vorgeleget, darzu wird ferner erfordert, daß man wegen der sitten und guten zucht, sonderbare statuten und ordnungen verfasse, deren überfahrer, nach gelegenheit, mit ruthen, gefängniß, oder gar mit ausstossung aus der schulen, abstraffe. Ein general-superintendens aber, oder andere des landesherrn geist- und weltliche räthe, führen nechst denselben in solchen gymnasiis die oberste inspection, haben zu dem ende gewisse instructiones, und liegt ihnen ob, die praeceptores gymnasii öffters zu visitiren, und erforschung zu haben, wie sie dem vorgeschriebenen methodo nachgehen: Dergleichen nachforschung haben sie auch auf anzeigung der präceptoren bey den schülern und discipuln des gymnasii zu thun. Bey den examinibus und fortsetzung der schul-jugend von einer claß zur andern hat man auch fleißiges nach-
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  sehen, daß darinnen nach ordnung verfahren werde. Ohne der inspectorn vorwissen, und ehe der cursus studiorum zu ende gebracht, soll man auch keinen schüler, der zumahl aus dem lande bürtig, und zum studiren tauglich wäre, aus dem gymnasio entlassen, und was dergleichen puncten mehr sind, welche bey wohlverfaßten schulen pflegen in acht genommen zu werden.
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Stand: 26. Juli 2017 © Hans-Walter Pries