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§. 8. Von diesen allen findet man
in den stifftungs-briefen und statuten einer
universität gnugsame ausführliche nachricht. Es
befleißigen sich aber die landes-fürsten und
stifftungs-herren der universität für sich, und
durch ihre consistoria, dahin; daß 1. über die
stifftung selbst, mit reichung |
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der besoldung, unterhaltung der
personen, austheilung ihrer ämter und verrichtungen,
und dergleichen, gehalten. 2. Denen statutis,
darnach sich die professores und studiosi richten
sollen, sträcklich nachgelebet, und zuweilen
nachfrage und visitationes darauf angestellet und
zuförderst darnach gesehen und getrachtet werde, daß
die christliche reine religion an solchen orten
rechtschaffen erhalten, und auch von dar durch die
daselbst erzogene lehrer, kirchen- und schul-diener,
weiter und beständig fortgepflantzet werden möge. 3.
Nichts weniger, weil an solchem ort eine grosse
menge studirender und erwachsener junger leute sich
aufhält, welche sich ziemlicher freyheit anmassen,
und ieder seines gefallens leben will, (wie denn
etliche jahre hero ein solch üppiges und verkehrtes
wesen, des also genannten Pennalisirens, dadurch die
neuankommende studenten jämmerlich geplaget, und um
ihre zeit, studiren und lebens-mittel, auch wohl um
ihre gesundheit gebracht werden, entstanden) so wird
durch alle dienliche mittel dahin gearbeitet, daß
solche in guter zucht und stillem wesen erhalten,
ihnen auch um ihre billige bezahlung die anschaffung
der lebens-mittel befördert werde. 4. Weil
gleichwohl manches feines ingenium, aus mangel des
verlags, nichts lernet, die reichen aber dafür
halten, daß sie dessen nicht bedürffen, und dahero
in allen ständen grosser mangel geschickter leute,
sonderlich bey kirchen- und schul-diensten, auch bey
gerichts-stellen, sich ereignet: So haben von alters
her die landes-herren, sonderlich nach der re- |
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ligions-änderung, und da man ein
und ander kloster und stifft eingezogen, und
dieselbe clerisey, samt ihren einkommen abgeschafft,
viel stipendia, oder jährliche reichung eines
gewissen geldes, vor arme studirende jugend, sowohl
in gymnasiis, als auf universitäten verordnet, zu
welchen vor andern die armen landes-kinder, so
tüchtige ingenia haben, befordert, und hingegen,
mittelst eines schrifftlichen scheins, verpflichtet
werden, ihren studiis fleißig ob zu seyn, und sich
einsten um gebührliche besoldung in diensten
gebrauchen zu lassen, auch ohne des herrn, dessen
stipendium sie geniessen, willen und wissen, andere
dienste nicht anzunehmen, wie denn deswegen, und daß
solche gute intention ihre würcklichkeit erreiche,
auf den gymnasiis ein besonderer inspector, auf den
universitäten gleicher gestalt einer zum aufseher
über solche stipendiaten, geordnet ist, so hat auch
auf dieselbe ein general-superintendens des
fürstenthums sein absonderlich absehen, erkundiget
sich ihrer gelegenheit und verhaltens, und lässet
sich solche zu bevorstehender beförderung befohlen
seyn, wird ihnen auch, nach gelegenheit ihres
vorhabens, an denen consistoriis etwa ein
methodus studiorum vorgeschrieben. Solchem exempel der
landes-herren sind auch andere christliche personen
nachgefolget, welche zu behuff der studirenden
jugend, theils auch ihrer eigenen nachkommen und
gefreundte solche stipendia verordnet, dabey aber
das fürstliche consistorium, oder auch die
unter-obrigkeiten, die obsicht haben, daß denenselben
stiff- |
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tungen nachgegangen, und nach
begebenden fällen die würdigsten, und die es am
meisten befugt, darmit versehen werden. |
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Eine andere gutthat geschicht
auch der studirenden jugend damit, daß auf gymnasiis
und universitäten eine gewisse person, Oeconomus
oder Speiser verordnet, welcher eine ziemliche
anzahl armer, oder doch nicht sonderlich vermögender
schüler und studenten, um ein geringes kost-geld, an
einem besondern ort mit einander speiset, welches
man die communität nennet, darzu denn die
Herrschafft, oder auch andere ehrliche leute, einen
zuschuß jährlich thun, damit dieselbe speiser ohne
schaden seyn. |
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5. Weil es gebräuchlich, daß bey
absterben oder abzug eines professorn die übrigen
derselben facultäten, dem rectori der universität
etliche personen nominiren und vorschlagen, die sie
zu dem verledigten amt tüchtig erachten, und dieser
es förder an der Landes-Herren höfe berichtet: So
wird daselbst durch die consistoria reifflich
erwogen, welcher aus denenselben dem andern der
geschicklichkeiten halben vorzuziehen und anzunehmen
sey, sintemahl an gelehrten, fleißigen und
gottesfürchtigen professoren das aufnehmen der
gantzen universität beruhet. |
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6. Wird auch anstalt gemacht, daß
zu ehrlichen und anständigen leibes-übungen, auch zu
erlernung fremder sprachen, auf den universitäten,
oder auch wohl auf gymnasiis, fecht- und
tantz-meister, bereiter, frantzösisch- und italiänische
sprachmeister, lautenisten, vorschneider, und
dergleichen, um leidliche belohnung zu haben
seyen. |
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Teutschen Fürsten-
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7. Nachdem auch viel von
denjenigen, welche auf universitäten studiren, in
fremde lande, zu mehrer erlernung vorhergedachter
exercitien und sprachen, auch beschauung
fern-entlegener berühmten örter, ausreisen, und zu
peregriniren pflegen, darbey aber grosser mißbrauch
mit vergeblichem geld verschwenden, verlust der
zeit, der gesundheit, auch offt der religion und des
lebens vorgehet: So wäre nöthig, daß in consistoriis
sonderlich gegen die landes-kinder, wo dergleichen
reisen vorgenommen werden, gute ermahnung vorher
gethan, auch ihnen wohl beyräthige instruction an
die hand gegeben würde, wie sie sich nützlich und
christlich in solchen reisen verhalten sollen,
dergleichen vorsichtigkeit auch gegen andere, die
handwercks- oder kriegs-dienste halben in die fremde
ziehen, vorzuwenden stünde. |
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8. Damit auch die studirende
jugend desto mehr zu fleiß angereitzet werde, so ist
billig und gebräuchlich, daß diejenigen, welche auf
der universität sich wohl verhalten, und fleißig
studiren, auch dessen öffentliche und beglaubte
zeugnisse haben, für andern geehret und befördert;
diejenigen aber, die daselbst bösen wandel geführet,
strafffällig oder gar verwiesen worden, ohne
sonderbare verspürte reu und besserung nicht hervor
gezogen, noch mit diensten versehen werden. |
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Diese beyde Puncten des kirchen-
oder schulwesens, die bestellung der ämter
betreffend, sind nun, wie aus diesem und
vorhergehendem capitel abzunehmen von grosser
wichtigkeit, und haben daher etwas weiter
ausgeführet werden müssen. Was |
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sonst mehr für sachen in die
verrichtung eines consistorii lauffen, die haben wir
oben im 11. cap. summarisch angeführet, darbey wir
es, weil solche dinge nicht unbekannt, und
vielfältig beschrieben, auch mancherley ordnungen
darvon aufgerichtet sind, wollen bewenden
lassen. |
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