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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-15-2
Anderer Theil > Cap. 15 > §. 2
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Deren das erste ist der bann
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S. 351 §. 2. Dahero es dann nun an deme, daß die christliche obrigkeiten von ihrer weltlichen macht und handhabungs-mitteln den kirchendienern zu desto sicherer und besserer verrichtung ihres amts viel mitgetheilet, also, daß auch die kirchen-censur der kleine und grosse bann, darvon wir im gedachten 11. cap. geredet,* und das erste und eigentliche handhabungs-mittel des kirchen-regiments ist, auf solche maasse, und so viel die darbey mit unterlauffende würckliche anstalten und zwangs-mittel belanget, mit weltlicher macht und äusserlichem nachdruck zu bestärcken gewesen. Und ist solcher äusserlicher zwang und handhabung so viel nöthiger, alldieweil die gottlosen, bösen und heuchlerischen leute, nachdem der öffentliche christliche gottesdienst in allen landen eingeführet worden, mitten unter den frommen vermenget, und in der äusserlichen versammlung der kirchen mit begriffen sind, da in der ersten kirchen dieselbe mehrentheils sich selbst von der christlichen gemeinde ausgeschlossen, und es mit den unglaubigen heyden gehalten. Scan 371
  * In gedachten 11. cap. hat der herr autor von der prediger gewalt, denen ruchlosen sündern die absolution und den gebrauch des heil. Abendmahls zu versagen, etwas angeführet, welches man insgemein den kleinen kirchen-bann zu nennen pfleget. Dahingegen der grosse bann in gäntzlicher ausschliessung von der christlichen gemeinde bestehet. Der ursprung dieses bannes ist nicht nur aus der christlichen kirchen, sondern bereits aus dem Juden- und heydenthum zu suchen: gestalten Julius Cæsar bereits dessen gebrauchs bey den alten Druiden der Gallier gedencket, insonderheit aber Seldenus de Synedr. Ebraeor. derer al-
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  ten Griechen und Römer heydnische gebräuche zusammen getragen hat. Woraus denn zu ersehen, daß der bann eben keine mit dem christenthum entstandene, oder wohl gar in Gottes wort denen kirchen-dienern privative anvertraute straffe sey, sondern es ist entweder eine pur weltliche, oder doch in einen christlichen staat mit der weltlichen dermassen verknüpffte straffe, daß sie in den bürgerlichen leben die meiste würckung hat, und diesemnach denen kirchen-dienern nicht alleine, auch nicht weiter, als es die hohe obrigkeit nach gut befinden ihnen verstattet, mag anvertrauet werden. Zwar will man hierinnen meist anders davor halten, und daß bereits GOtt die straffe im alten Testament durch Mosen habe einsetzen lassen, nicht minder im neuen Testament solche denen kirchen-dienern anvertrauet sey. Gleichwie aber berührter Seldenus herrlich dargethan, daß der jüdische bann nicht älter als die babylonische gefängniß sey, und bey damahliger zerstreuung unter die heyden statt einer jurisdiction eingeführet, nachher aber als eine eingewurtzelte gewonheit beybehalten worden; Also ist es auch mit dem bann in der christlichen kirchen nicht anders beschaffen, weil die ersten christen sich dessen ebenfals in ermangelung weltlicher obrigkeit, die sie nicht gerne behelligten, zu dem auch viele laster nach der heyden gesetzen nicht straffbar waren, gebrauchet, welche weise nachmals beybehalten, aber zum höchsten mißbrauch angewendet worden. Ob nun gleich dieselbe noch ietzo einigen nutzen haben könte, daferne nur sonst der mißbrauch verhütet wird; so muß doch der hohen obrigkeit allenthalben die direction verbleiben, wo man die höchste gewalt in der republic nicht zerstümmeln, und zum pabsthum wieder den weg bahnen will.
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Stand: 6. April 2017 © Hans-Walter Pries