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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-2-15-3
Anderer Theil > Cap. 15 > §. 3
Werk Inhalt ⇧ Cap. 15
Das andere, das jus reformandi und die censur der bücher
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S. 352 (Forts.)   ⇦ S. 352: §. 2
  §. 3. Das andere vornehmste handhabungs-mittel, welches zwar auch von der weltlichen macht herkömmet, ist die obrigkeitliche verschaffung, Scan 372
S. 353 Anderer Theil. Cap. 15.
  daß keine andere, als die rechte religion, in kirchen, schulen und häusern geübet, gelehret und geprediget werden darff, sondern diejenigen, die sichs anmassen, gestraffet und weggeschaffet werden. Dieses nennet man nach heutiger art, da die christliche lehre in so viel meynungen gespalten ist, und jeder theil die seinige für die beste und reineste hält, das Jus reformandi, und ist darvon, wie es zumahl jetziger zeit nach ausweisung der reichs-satzungen und frieden-schlusses, damit bewandt, cap. 11. auch etwas anzeige gethan worden. Diesem hänget nun auch die anstalt an, daß man anderer falschen religionen bücher und schrifften, dadurch dieselbe unter den gemeinen mann ausgebreitet werden, nicht aufkommen, noch wenigers aber solche im lande und fürstenthume drucken lässet, darum denn unter andern auch den buchdruckern im lande, mehrentheils ausdrücklich verboten, daß sie kein buch, ohne vergünstigung entweder des consistorii, oder des general-superintendenten, oder auch der facultät auf universitäten, vor die es, seiner materie nach, gehöret, drucken dürffen, damit sonst nichts ärgerliches ober ungeschicktes durch den druck ausgebreitet werde.
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Stand: 6. April 2017 © Hans-Walter Pries