S. 352 (Forts.) |
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§. 3. Das andere vornehmste handhabungs-mittel,
welches zwar auch von der weltlichen macht herkömmet, ist die
obrigkeitliche verschaffung, |
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Anderer Theil. Cap. 15. |
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daß keine andere, als die rechte religion, in
kirchen, schulen und häusern geübet, gelehret und geprediget werden
darff, sondern diejenigen, die sichs anmassen, gestraffet und
weggeschaffet werden. Dieses nennet man nach heutiger art, da die
christliche lehre in so viel meynungen gespalten ist, und jeder
theil die seinige für die beste und reineste hält, das Jus reformandi,
und ist darvon, wie es zumahl jetziger zeit nach
ausweisung der reichs-satzungen und frieden-schlusses, damit
bewandt, cap. 11. auch etwas anzeige gethan worden. Diesem hänget
nun auch die anstalt an, daß man anderer falschen religionen bücher
und schrifften, dadurch dieselbe unter den gemeinen mann
ausgebreitet werden, nicht aufkommen, noch wenigers aber solche im
lande und fürstenthume drucken lässet, darum denn unter andern auch
den buchdruckern im lande, mehrentheils ausdrücklich verboten, daß
sie kein buch, ohne vergünstigung entweder des consistorii, oder des
general-superintendenten, oder auch der facultät auf universitäten,
vor die es, seiner materie nach, gehöret, drucken dürffen, damit
sonst nichts ärgerliches ober ungeschicktes durch den druck
ausgebreitet werde. |
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