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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-1-1
Dritter Theil > Cap. 1 > §. 1
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Ursprung und nothwendigkeit fürstl. unterhaltungs-mittel zum regiment
§. 2 ⇨

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S. 357 (Forts.) §. 1.
  AUs betrachtung des vorhergehenden Andern theils ist leichtlich abzunehmen, wie grosse und
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  schwere kosten, mühe und arbeit, wie viel diener und leute, zu der verführung eines fürstlichen regiments vonnöthen seyn, damit ordnung, friede, recht und wohlstand im lande erhalten, auch dem landes-herrn und seinen angehörigen, ihr geziemendes anständiges auskommen erfolge, und er darneben seiner schweren regiments-last ergetzet werde. Es ist auch nicht zu zweiffeln, wo ein volck und landschafft, das von sich selbst frey, und noch unter keiner herrschafft wäre, noch heute zu tage ihm einen könig oder fürsten erwehlen wolte, der zumal nicht von seinen eigenen mitteln reichlich leben könte, daß dieses die erste und nechste frage bey der auftragung solcher regiments-last seyn würde, wie und auf was maasse die kosten zu verlag solches standes und gebührlicher ergetzung des regenten, aus gemeinen, oder durch zusammenschiessung aus eines ieden privat-mitteln aufzubringen: Inmassen denn aus heil. schrifft bekannt, daß, als das Volck Israel ihnen einen könig fürzusetzen von dem propheten Samuel begehrte, dieser ihnen aus Gottes befehl also entdeckte, wie der neue König seinen unterhalt aus ihren besten äckern und weinbergen aus den zehenden, und derselben ertrag, und aus dem dienste der unterthanen nehmen würde.
  Bey denen erblichen königreichen, fürstenthümern und herrschafften, die schon in der welt vor langen zeiten her aufkommen, sind auch allenthalben, theils bey ihrem ersten ursprung, theils durch nachmahlige vermehrung, gewisse güter, einkünffte und vorzüge, zu finden, deren sich die landes-herren
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  zu ihrer unterhaltung und verführung des regiments gebrauchen, welche insgemein cammer- oder auch tafel-güter und herrschaffts-einkünffte genennet werden, darum, daß solche in des landes-herrn eigenem Gewarsam, und besonders darzu verordneten örtern, die man cammern nennet, oder zu seiner tafel und unterhaltung mehrentheils eingebracht werden: Also, daß nunmehr nicht von der art und stifftung, sondern nur von der gegenwärtigen beschaffenheit, rechter administration und gebrauch derselben, zu reden, massen wir denn auch in diesem bericht thun wollen.
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Stand: 17. April 2017 © Hans-Walter Pries