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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-1-3
Dritter Theil > Cap. 1 > §. 3
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Von denen Cammer-gütern und andern fürstl. einkünfften
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S. 361 (Forts.) §. 3. Es seynd aber solche eigene oder cammer-güter, und fürstl. oder landesherrliche einkünfften in diesem unterscheid, daß deren etliche denen gütern und vermögen anderer leute allerdings, ihrer art nach, gleich, aber nur in dem unterschieden sind, daß der landes-herr deren mehr in grösserer anzahl und vortrefflichkeit besitzet, als da sind allerhand unbewegliche güter, an häusern, schlössern, vorwercken, höfen, äckern und weinbergen, wiesen und höltzern, sodann an einkünfften, die auf dergleichen gütern beständig bestehen, und also auch für unbeweglich geachtet werden, als erb-zinsen, zehenden, gülten, frohnen, trifften, etc. Endlich auch an beweglichen gütern, geld, silber und gold, viehe, geträyde, und allerley vorrath, so etwan von den vorfahren gesammlet, oder noch täglich eingebracht und gezeuget wird. Andere aber sind solche einkünfften, welche aus sonderlichen vorzügen oder Scan 381
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  regalien,* wie mans nennet, guten theils herkommen, dergleichen sonst ordentlich seine unterthanen und landstände nicht haben, es wären ihnen denn dieselben durch ihn auf gewisse maasse verstattet, oder sonst, welches iedoch nicht in allen stücken angehet, durch altes unstreitiges herkommen auf sie gebracht, und haben solche regalien die landes-herren fürnemlich nach heutiger art aus ihren belehnungen** von käyserl. maj. und dem reich, davon an gehörigem ort gemeldet, zu gebrauchen, daher sie auch den nahmen regalien oder königliche rechte haben. Zwar haben wir das vornehmste Regal der hohen Landes- fürstlichen Obrigkeit selbst, und was dahero für oberste botmäßigkeit, gerichts- und heers-folge dem landes-herrn gebühret, schon im vorigen theil beschrieben, allhier aber werden wir nur diese betrachten, aus welchen er gewisse gefälle und einkünffte zu erheben hat, darneben sie theils auch grosses ansehen, auch wohl sonderbare lust und ergetzung dem landes-herrn bringen, wie dann dieselbe, und worinnen ein iedes bestehe, weil sie gar unterschiedlicher art sind, im folgenden capitel sollen ordentlich und kürtzlich beschrieben werden.
  * Von diesen regalien wird insgemein in der lehn-rechts-lehre occasione 2. F. 56. gehandelt, gehören aber, wenn ich sie überhaupt betrachte, in die allgemeine, in ansehen Teutschlandes aber in die Teutsche Staats-Rechts-Lehre: Und sind nichts anders als Majestäts-rechte, welche aus der weltlichen herrschafft und dem Staats-eigenthum herfliessen. Die eintheilung derselben in grosse und klei-
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  ne hat nunmehr längst ihre abfertigung bekommen, weil man doch keine regalien, sie mögen klein oder groß seyn, sich ohne weltliche herrschafft oder hohe landes obrigkeit einbilden kan. Inzwischen ist eine andere frage, ob allerley arten regalien an die unterthanen können vergeben werden? Insgemein hält man davor, daß wohl der nützliche gebrauch, als theile des Staats-eigenthums, nicht aber die theile der weltlichen herrschafft oder hohen landes-obrigkeit zu begeben stehen. Wobey aber wiederum zweyerley zu erwegen 1) ob solche vergebung nützlich sey? welches wohl niemand bejahen wird: 2.) wer solche thun könne? Welches von des staats verfassung dependiret, und dahero vielen gefährlichen schwürigkeiten unterworffen. Eine andere frage ist wieder, ob regalien können von denen unterthanen durch process und verjährung erlanget werden? Welches einige durch undenckliche zeit nach Innhalt des Päbstlichen rechts, andere aber billig gar nicht zulassen, sintemahl die ausländischen gesetze nur zum gebrauch der unterthanen, nicht aber vor die regenten angenommen worden.
  ** Heut zu tage haben die reichsstände ihre regalien durch die grund-gesetze des Reichs, krafft deren Sie solche samt der hohen landes-obrigkeit selbst besitzen, wie im jure publico mehrers gelehret wird.
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Stand: 18. April 2017 © Hans-Walter Pries