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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-1-4
Dritter Theil > Cap. 1 > §. 4
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Deren endzweck und anwendung bestehet in des fürstl. Staats unterhaltung und beförderung des landes bestens
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S. 363 (Forts.) §. 4. Die endursach und rechter brauch derselben ist unschwer aus dem bereits geschehenen bericht zu schliessen. Einmahl ists an deme, daß gleichwol der landes-herr vor andern seinen unterthanen, zu seiner und seiner angehörigen gemahlin und kindern täglichen unterhaltung in geziemender speisung, kleidung und aufwartung, sein ehrliches auskommen haben muß, allermassen solches göttlicher ordnung und aller völcker recht nicht ungemäß Scan 383
S. 364 Teutschen Fürsten-Staats
  ist: So erfordert fürs andere, die besoldung so vieler diener, hoher und niederer, bey hof und auf dem lande, zu erhaltung des rechts und gemeinen nutzens, auch nicht ein geringes. Drittens, gehet ein grosses auf allerhand verrichtungen und geschäffte in- und ausserhalb landes, auch in reichs- und creyß-sachen, dadurch gegen hohe und niedere, auch seines gleichen, der fürstliche und hohe stand, die freyheit und befügniß des landes, und gute nachbarschafft erhalten wird. Vierdtens, müssen auch die fürstliche schlösser, amt-häuser, und dergleichen gebäude, auch wohl vestungen, landstrassen und brücken, in ihrem gewöhlichen stande erhalten werden. Fünfftens, wie ein ieder christ nach seinem vermögen, also pfleget, und hat auch billig der landes-herr zu allerhand milden sachen, beförderung kirchen und schulen, unterhaltung des armuths, belohnung verdienter leute, verehrungen und dergleichen, vor andern ein ansehnliches aufzuwenden. Sechstens, kan ihme auch nicht verdacht werden, da er zu erquickung, in mühseliger regiments-arbeit, etwas auf die fürstlichen ergetzlichkeiten und übungen anleget.
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Stand: 18. April 2017 © Hans-Walter Pries