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⇦ S. 363: §. 3 |
S. 363 (Forts.) |
§. 4. Die endursach und rechter brauch derselben ist unschwer aus dem bereits geschehenen
bericht zu schliessen. Einmahl ists an deme, daß gleichwol der landes-herr vor andern seinen unterthanen, zu
seiner und seiner angehörigen gemahlin und kindern täglichen unterhaltung in geziemender speisung, kleidung
und aufwartung, sein ehrliches auskommen haben muß, allermassen solches göttlicher ordnung und aller völcker
recht nicht ungemäß |
Scan 383 |
S. 364 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 384 |
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ist: So erfordert fürs andere, die besoldung so vieler diener, hoher und niederer, bey
hof und auf dem lande, zu erhaltung des rechts und gemeinen nutzens, auch nicht ein geringes. Drittens,
gehet ein grosses auf allerhand verrichtungen und geschäffte in- und ausserhalb landes, auch in reichs- und
creyß-sachen, dadurch gegen hohe und niedere, auch seines gleichen, der fürstliche und hohe stand, die
freyheit und befügniß des landes, und gute nachbarschafft erhalten wird. Vierdtens, müssen auch die
fürstliche schlösser, amt-häuser, und dergleichen gebäude, auch wohl vestungen, landstrassen und brücken, in
ihrem gewöhlichen stande erhalten werden. Fünfftens, wie ein ieder christ nach seinem vermögen, also
pfleget, und hat auch billig der landes-herr zu allerhand milden sachen, beförderung kirchen und schulen,
unterhaltung des armuths, belohnung verdienter leute, verehrungen und dergleichen, vor andern ein
ansehnliches aufzuwenden. Sechstens, kan ihme auch nicht verdacht werden, da er zu erquickung, in mühseliger
regiments-arbeit, etwas auf die fürstlichen ergetzlichkeiten und übungen anleget. |
S. 364 §. 5 ⇨ |