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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-1-5
Dritter Theil > Cap. 1 > §. 5
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Und wo dieses soll erlanget werden, so gehöret darzu eine rechtschaffene verwaltung benannter einkünffte
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S. 364 (Forts.) §. 5. Ob nun wohl scheinet, daß die ausgaben so viel und häuffig einem regenten fürfallen, daß fast nicht möglich wäre, mit seinen einkünfften solche zu ersetzen: Inmassen denn nicht ungewöhnlich, daß auch bey königl. und fürstl. einkünfften grosser mangel und ungerechtigkeit fürfället, anders theils aber der gemeine mann in den gedancken stehet, auch wohl etlichen regenten vorgebildet wird, es wäre Scan 384
S. 365 Dritter Theil. Cap. 1.
  ein fürstl. cammer-einkommen, weil es so mannigfaltig ist, und sich durchs gantze land erstrecket, auch fast ein ieder etwas darzu giebet, nicht zu erschöpffen, sondern es könte alle ausgaben ertragen.* So ist doch gewiß, daß durch göttliche providentz, auch der vorfahren fleiß, ein iedes ordentliches, und im friedlichem unverruckten stande befindliches regiment, so viel mittel hat, und mit göttlichen seegen erlanget, daß es damit hinkommen, und seinen stand erhalten kan, wofern nur mit rechter ordentlicher verwaltung und gebrauch den einkünfften vorgestanden,** und zumahl der letztgemeldte schädliche wahn abgeleget wird, als wenn nicht auch ein sehr grosses und wichtiges reichthum leichtlich und unnutzbarlich verschwendet werden, und also auch könige und fürsten in armuth und verderb ihrer hoheit und gewalts, durch eine unordentliche haußhaltung, gelangen könten, von welchen allen, wenn wir in folgenden capiteln von der beschaffenheit, auch ordentlicher verwaltung fürstlichen und landes-herrlichen einkünfften, reden werden, gründlicher wird zu urtheilen seyn.
  * Diese vorbildung, welche grossen herren meistens von interessirten leuten gemacht wird, verursachet eben das grosse übel, daß nicht selten mehr depensiret wird, als die einkünffte des landes ertragen wollen: Continuiret man nun damit nur etliche jahre, so wachsen denen cammern solche lasten über den hals, daß man davon sagen kan: adde parum parvo, magnum cumulabis acervum. Sintemahl die alten gesetze der Römer, so da sagen, fiscum semper censeri locupletem, unter die veralteten gesetze gehören, welche in Teutschland nicht in übung sind.
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  ** Es haben bishero kluge leute bey diesen geld-klemmen zeiten, sichs recht sauer werden lassen, allerhand mittel zu erhalt- und vermehrung fürstl. einkünffte auszufinden, es ist auch kein zweiffel, daß in verschiedenen teutschen fürstenthümern und landen noch vieles gutes in diesem stück gestifftet werden könne; Es wird aber doch alles nicht hinlänglich seyn, daferne nicht das sicherste und allergrößte einkommen der Sparsamkeit besser verwaltet wird, welches aber itzo biß zu anderweiter ausführung ausgesetzet seyn soll.
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Stand: 21. April 2017 © Hans-Walter Pries