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S. 367 (Forts.) |
§. 1. |
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DIe fürstl. cammer- oder eigene güter, nach gelegenheit unsers vorhabens zu reden, sind
erstlich fürstl. schlösser, amt-häuser, vorwerck, oder meyereyen, korn- und kellerey, jagt- forst- zeug-
zoll-häuser, und andere wohnungen, darinnen sie zum theil ihre residentz und einkehr nehmen, oder doch ihre
diener an einen oder andern ort setzen, massen alle solche stücke, nach anleitung des ersten theils dieses
wercks, in der landes- und ämter-beschreibung billig mit nahmen und umständen zu verzeichnen. |
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Auf dieselben müssen nun die amt-leute, und dergleichen bediente iedes orts, die aufsicht
haben, daß sie in baulichen wesen erhalten, einen ieden ereignenden mangel an dach und fach beyzeiten, und
ehe es zu grossem schaden und kosten gelanget, vorgebauet, und da es gering ist, selbst verschaffet, und der
herrschafft berechnet, oder an die fürstliche cammer berichtet, ein überschlag des kostens mitgeschickt, und
bescheid darauf erwartet, auch, da die noth vorhanden, darum fleißig angehalten werde. Solche desto ehe und
beständiger zu erhalten, gebühret sich, daß bey einer fürstlichen cammer von allen herrschaffts-gebäuden
richtige abrisse, und |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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dergleichen, auch in einem jeden amte seyn.* So ist auch zu solchem ende, und zumahl bey
grossen gebäuden nöthig, auf steten vorrath, oder leichte anschaffung bauholtzes, so zu rechter jahrzeit
gehauen, kalck, steine, ziegel und dergleichen materialien, wie auch, daß man allerley zum bau und besserung
nothwendige handwercker an iedem orte, oder in der nähe, haben könne, zu gedencken. |
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* Am besten schicken sich solche abrisse in die amts-beschreibunqen, gleicher gestalt, als
auch die andern herrschafftl. güter, an äckern, wiesen, weinbergen, seen, teichen und gehöltzen darinnen
müssen in abriß stehen. |
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