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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-1
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 1
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Von den fürstl. cammer- und eigenen gütern an gebäuden, und daß solche in dach und fach zu erhalten.
§. 2 ⇨

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S. 367 (Forts.) §. 1.
  DIe fürstl. cammer- oder eigene güter, nach gelegenheit unsers vorhabens zu reden, sind erstlich fürstl. schlösser, amt-häuser, vorwerck, oder meyereyen, korn- und kellerey, jagt- forst- zeug- zoll-häuser, und andere wohnungen, darinnen sie zum theil ihre residentz und einkehr nehmen, oder doch ihre diener an einen oder andern ort setzen, massen alle solche stücke, nach anleitung des ersten theils dieses wercks, in der landes- und ämter-beschreibung billig mit nahmen und umständen zu verzeichnen.
  Auf dieselben müssen nun die amt-leute, und dergleichen bediente iedes orts, die aufsicht haben, daß sie in baulichen wesen erhalten, einen ieden ereignenden mangel an dach und fach beyzeiten, und ehe es zu grossem schaden und kosten gelanget, vorgebauet, und da es gering ist, selbst verschaffet, und der herrschafft berechnet, oder an die fürstliche cammer berichtet, ein überschlag des kostens mitgeschickt, und bescheid darauf erwartet, auch, da die noth vorhanden, darum fleißig angehalten werde. Solche desto ehe und beständiger zu erhalten, gebühret sich, daß bey einer fürstlichen cammer von allen herrschaffts-gebäuden richtige abrisse, und
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  dergleichen, auch in einem jeden amte seyn.* So ist auch zu solchem ende, und zumahl bey grossen gebäuden nöthig, auf steten vorrath, oder leichte anschaffung bauholtzes, so zu rechter jahrzeit gehauen, kalck, steine, ziegel und dergleichen materialien, wie auch, daß man allerley zum bau und besserung nothwendige handwercker an iedem orte, oder in der nähe, haben könne, zu gedencken.
  * Am besten schicken sich solche abrisse in die amts-beschreibunqen, gleicher gestalt, als auch die andern herrschafftl. güter, an äckern, wiesen, weinbergen, seen, teichen und gehöltzen darinnen müssen in abriß stehen.
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Stand: 21. April 2017 © Hans-Walter Pries