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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-2
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 2
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Die dahin gehörige inventarien-stücke sind richtig zu erhalten
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S. 368 (Forts.) §. 2. Und nachdem in solchen herrschaffts-häusern allerhand mobilien an haußrath, so denn an den gemächern oder gebäuden selbst solche stücke sind, die man zwar anschlägt oder annagelt, aber leicht abbrechen und verderben kan, als thüren, fenster, schlösser, schräncke, bäncke und dergleichen: So ist darüber ein richtiges verzeichniß allenthalben zu verfassen, und so wohl in fürstl. cammer, als in dem amt, aufzuheben: der abgang und verbesserung wird ie zu hand darzu gebracht, öffters nach solchem inventario, durch einen darzu aus der cammer absonderlich abgefertigten, oder etwa bey anwesenheit der herrschafft selbst, gesehen: Sind auch herrschaffts-häuser und gebäude wichtig, wird neben den gemeinen beamten wohl ein eigener schloß-hauptmann, burg- oder hauß-voigt, oder zum wenigsten ein thor-hüter darauf bestellet, der den bau, und theils mobilien, in acht nehmen, und darüber zeitliche erinnerung thun, auch auf Scan 388
S. 369 Dritter Theil. Cap. 2.
  feuer und licht, daß damit keine verwarlosung geschehe, acht geben muß. Sind aber die herrschaffts-häuser einem oder andern diener zur wohnung eingethan, so ist solcher schuldig in der haußhaltung sich für allen schaden fürzusehen, und denjenigen, den er selbst in einem oder andern durch sich oder die seinigen verursachet, zu ersetzen, auch die mobilien, und dergleichen, so im inventario ihme beym einzuge überlassen werden, zu conserviren, und zu erstatten. Da aber an haupt-gebäuden, dachung, und sonst ohne dessen verschuldung, schaden und mangel vorgienge, solches bey zeiten dem vorgesetzten zu entdecken, und um besserung zu erinnern.
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries