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§. 2. Und nachdem in solchen herrschaffts-häusern allerhand mobilien an haußrath, so denn
an den gemächern oder gebäuden selbst solche stücke sind, die man zwar anschlägt oder annagelt, aber leicht
abbrechen und verderben kan, als thüren, fenster, schlösser, schräncke, bäncke und dergleichen: So ist
darüber ein richtiges verzeichniß allenthalben zu verfassen, und so wohl in fürstl. cammer, als in dem amt,
aufzuheben: der abgang und verbesserung wird ie zu hand darzu gebracht, öffters nach solchem inventario,
durch einen darzu aus der cammer absonderlich abgefertigten, oder etwa bey anwesenheit der herrschafft
selbst, gesehen: Sind auch herrschaffts-häuser und gebäude wichtig, wird neben den gemeinen beamten wohl ein
eigener schloß-hauptmann, burg- oder hauß-voigt, oder zum wenigsten ein thor-hüter darauf bestellet, der den
bau, und theils mobilien, in acht nehmen, und darüber zeitliche erinnerung thun, auch auf |
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Dritter Theil. Cap. 2. |
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feuer und licht, daß damit keine verwarlosung geschehe, acht geben muß. Sind aber die
herrschaffts-häuser einem oder andern diener zur wohnung eingethan, so ist solcher schuldig in der
haußhaltung sich für allen schaden fürzusehen, und denjenigen, den er selbst in einem oder andern durch sich
oder die seinigen verursachet, zu ersetzen, auch die mobilien, und dergleichen, so im inventario ihme beym
einzuge überlassen werden, zu conserviren, und zu erstatten. Da aber an haupt-gebäuden, dachung, und sonst
ohne dessen verschuldung, schaden und mangel vorgienge, solches bey zeiten dem vorgesetzten zu entdecken,
und um besserung zu erinnern. |
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