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S. 369 (Forts.) |
§. 3. An den meisten orten haben die herrschafftlichen schlösser und häuser diese
gerechtigkeit, daß etliche dorffschafften oder unterthanen zu demselben bau und besserung bau-frohnen thun,
daß ist, die anspanner, holtz, kalck, steine, leimen, ziegel und dergleichen führen; aber die hand-fröhner,
hinter-sättler, söldner, körner oder gärtner, wie sie hin und wieder genennet werden, allerhand arbeit, mit
abräumung des schuts, zureichung leimens, kalcks, ziegel, aufrichtung des gebäues, und dergleichen, was ein
jeder mit der hand und kunst verrichten kan, bey solchen bau und besserung leisten müssen: Uber diese und
alle andere bau-frohnen wird fleißige aufsicht gehalten, daß man derer eine gewißheit und richtige
beschreibung, zu verhütung zancks und widerwillens, habe, etliche leute, und dero güter, darauf frohnen
hafften, den andern mitnachbarn, und endlich der herrschafft selbst, zum schaden |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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deren nicht befreye, noch sonst diese dienste, weil man nicht stets bauet, in abgang und
vergessenheit gebracht, sondern auch bey geringen fällen, wie es jedes orts das herkommen mit sich bringet,
geübet, auch wohl einem neu anziehenden unterthanen, da er dessen nicht vorher kundig, zum überfluß, wenn er
ohne das der herrschafft pflicht leistet, vermeldet werden. |
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Und hat sonst insgemein, wie mit allen, also auch mit diesen frohnen die bewandniß,* daß
sie allein aus dem herkommen und erb-gerechtigkeit ermessen, und dahero weiter nicht erstrecket, schwerer
gemacht, noch den leuten die dienstbarkeit durch einen oder andern weg vermehret: Da auch gebräuchlich, daß
ihnen hingegen etwas an speise, tranck oder geld zu reichen , solches unaufhältlich gefolget werde. Sintemal
solches die natürliche billigkeit, die rechte und GOTTES Wort erfordern. |
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* Herr Hertius hält in dem tractat de hom. propr. davor, daß dergleichen frohnen anfangs
nur denen geistlichen gütern geleistet, bis endlich solche weiter extendiret worden; Wie sie denn um
deswillen frohn- das ist, heilige dienste genennet würden. Bekannt aber ist, daß als in denen kriegen der
alten Fränckischen Könige die dienstbarkeit beliebet worden, haben sie sonderlich einigen dienstbar
gemachten leuten die erbauung der königlichen kammer-güter auferleget, welche deswegen servi regii oder
fiscalini genennet wurden: Andere verehrten sie denen von adel und freyen, und das waren mancipia
privatorum: Endlich gaben sie auch welche zu denen nach der hand gestiffteten kirchen und klöstern die hies-
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Dritter Theil. Cap. 2. |
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sen servi ecclesiastici. Vielleicht wäre also frohn soviel als dienst, wie es denn nicht
allein von alters her so viel geheissen, was die leibeigene ihrer herrschafft aus schuldigkeit dienen
müssen, daher denn Vadian. sagt: frohnen dicitur de servis, quando debitas operas dominis præstant, sondern
man spricht auch noch ietzo an einigen orten, frohn-hoff, frohne, amts-frohne, gerichts-frohne, an statt
dienst-hoff, diener, amts-diener, gerichts-diener. |
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