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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-3
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 3
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Wie auch die frohnen
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    ⇦ S. 369: §. 2
S. 369 (Forts.) §. 3. An den meisten orten haben die herrschafftlichen schlösser und häuser diese gerechtigkeit, daß etliche dorffschafften oder unterthanen zu demselben bau und besserung bau-frohnen thun, daß ist, die anspanner, holtz, kalck, steine, leimen, ziegel und dergleichen führen; aber die hand-fröhner, hinter-sättler, söldner, körner oder gärtner, wie sie hin und wieder genennet werden, allerhand arbeit, mit abräumung des schuts, zureichung leimens, kalcks, ziegel, aufrichtung des gebäues, und dergleichen, was ein jeder mit der hand und kunst verrichten kan, bey solchen bau und besserung leisten müssen: Uber diese und alle andere bau-frohnen wird fleißige aufsicht gehalten, daß man derer eine gewißheit und richtige beschreibung, zu verhütung zancks und widerwillens, habe, etliche leute, und dero güter, darauf frohnen hafften, den andern mitnachbarn, und endlich der herrschafft selbst, zum schaden Scan 389
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  deren nicht befreye, noch sonst diese dienste, weil man nicht stets bauet, in abgang und vergessenheit gebracht, sondern auch bey geringen fällen, wie es jedes orts das herkommen mit sich bringet, geübet, auch wohl einem neu anziehenden unterthanen, da er dessen nicht vorher kundig, zum überfluß, wenn er ohne das der herrschafft pflicht leistet, vermeldet werden.
  Und hat sonst insgemein, wie mit allen, also auch mit diesen frohnen die bewandniß,* daß sie allein aus dem herkommen und erb-gerechtigkeit ermessen, und dahero weiter nicht erstrecket, schwerer gemacht, noch den leuten die dienstbarkeit durch einen oder andern weg vermehret: Da auch gebräuchlich, daß ihnen hingegen etwas an speise, tranck oder geld zu reichen , solches unaufhältlich gefolget werde. Sintemal solches die natürliche billigkeit, die rechte und GOTTES Wort erfordern.
  * Herr Hertius hält in dem tractat de hom. propr. davor, daß dergleichen frohnen anfangs nur denen geistlichen gütern geleistet, bis endlich solche weiter extendiret worden; Wie sie denn um deswillen frohn- das ist, heilige dienste genennet würden. Bekannt aber ist, daß als in denen kriegen der alten Fränckischen Könige die dienstbarkeit beliebet worden, haben sie sonderlich einigen dienstbar gemachten leuten die erbauung der königlichen kammer-güter auferleget, welche deswegen servi regii oder fiscalini genennet wurden: Andere verehrten sie denen von adel und freyen, und das waren mancipia privatorum: Endlich gaben sie auch welche zu denen nach der hand gestiffteten kirchen und klöstern die hies-
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  sen servi ecclesiastici. Vielleicht wäre also frohn soviel als dienst, wie es denn nicht allein von alters her so viel geheissen, was die leibeigene ihrer herrschafft aus schuldigkeit dienen müssen, daher denn Vadian. sagt: frohnen dicitur de servis, quando debitas operas dominis præstant, sondern man spricht auch noch ietzo an einigen orten, frohn-hoff, frohne, amts-frohne, gerichts-frohne, an statt dienst-hoff, diener, amts-diener, gerichts-diener.
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Stand: 22. April 2017 © Hans-Walter Pries