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§. 4 Zum andern, hat auch die fürstliche herrschaft im lande ihre cammer-höfe,
fohr-wercke, meyereyen, schäffereyen, halb-höfe und dergleichen darzu ackerwerck, wiesen, weinberge und holtzung
zu täglichem gebrauch, (denn von grosser wald-nutzung soll im folgenden gehandelt werden) hopffenberge,
gärten und kleinot-länder, zu allerhand küchen-speiß und gesämig, auch rind- und schaf-vieh-trifften, teiche
und fisch-wasser, gehören, jedoch alles nach unterscheid der örter, wie es von den vorfahren an die
herrschaft kommen, oder auch von andern darzu erkauft und geschlagen worden: Solche werden nun zwar, nach
jeder landes-art und gelegenheit, auf die weise bestellet und genossen, wie andere vernünftige hauß-wirthe
zu thun pflegen, und davon in sonderbaren büchern von der haußhaltung ausführung geschicht: Auf die gebäude
derselben werden vieler orten eben sowohl frohn-dienste, als auf die schlösser und wohn-häuser selbst
gethan: Aber in der verwaltung solcher güter wird es auch unterschied- |
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Teutschen Fürsten-Staats |
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lich gehalten. Denn theils deroselben sind mit frohn-diensten dergestalt von alters hero
versehen, daß die herrschafft darauf zum acker, keine pferde, noch geschirr, oder je ein weniges: Ingleichen
zu abhauung und aufmachung des heues: Item, zum holtzmachen in die haußhaltung zum weinbergs-bau, etc. keine
taglöhner, oder arbeiter, zu einsammlung keine lohn oder zehen-schnitter halten darff, sondern dieses alles
die unterthanen und fröhner umsonst, oder um ein leidliches und gewisses, verrichten müssen: Oder es pfleget
der landes-herr mit denen unterthanen, die sonst andere frohnen zu thun schuldig sind, auf gewisse frohn-
tage zu handeln, und hernach soviel, als zu vergattung eines solchen guts vonnöthen, darzu zu gebrauchen,
theils güter aber müssen mit eigenem geschirr und pferden, samt allerley gesinde zum acker-bau und viehe-
zucht, hoffmeistern oder meyern, schirr-meistern, acker-knechten, vieh-mägden, schäfern, und dero knechten,
küh- schwein- und gänse-hirten, fischern, teich und holtz-knechten, wiesen-voigten, weingärtnern und
dergleichen, versehen werden: Man pfleget auch wohl die darzu gehörige frohn-bestellunq gar fahren zu
lassen, und dafür ein gewiß geld zu nehmen, oder werden um den halben theil der früchte bestellet, oder auch
um eine summa geldes, oder gedreidigs, oder einen gewissen theil an der viehe- und schaf-nutzung verpachtet
und ausgelassen. |
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