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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-5
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 5
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Auf was art solche am nutzbarsten zu gebrauchen
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S. 372 (Forts.) §. 5. Wie es nun nach unterscheid der zeiten zu halten, und welche art der bestellung die aus-
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  träglichste und bequemste sey,* darvon wird ein vernünfftiger schluß und anstalt in des landes-herrn cammer gemacht, und auf die umstände gesehen, ob zu zeiten das gesinde wenig oder viel zu halten kosten, ob die fröhner wohl bespannet, oder in guter anzahl vorhanden, oder hingegen verarmet und verderbet seyn, und also entweder die gebräuchlichste dienste zu nehmen, oder eine zeitlang lieber mit verschonung der unterthanen ein erträglich frohn-geld darvon einzuheben: Ob das getreide, und aller ertrag der güter, theuer und wohl auszubringen, also, daß es die kosten der eigenen bestellung und gesindes-lohn ertrage: Oder ob es wohlfeil und geringschätzig, und also besser und nützlicher solchen leuten zu verpachten, die durch ihren und der ihrigen fleiß und arbeit solch gut besser, als die herrschafft durch das kostbare gesinde, nutzen könne. Nach dem nun eine oder andere art erwehlet wird, nach dem wird nun eine inspection und aufsicht geführet. Bey eigenem gesinde muß ein fleißiger amt-schreiber, kellner, kastner, oder ein eigener vorwercks-verwalter: Bey den frohnen ebenmäßig ein richtiger auffseher und antreiber gehalten werden. Bey pachts- und bestands-leuten darffs zwar so grosser mühe nicht, gleichwohl muß darnach durch die beamten öffters auch getrachtet werden, daß sie dem pacht-brieffe nachkommen, das ackerwerck und allerley zugehörung wohl bestellen, und nicht bey ausgang der pacht-jahre, wie offt geschicht, das gut ausgesogen und verderbt liegen lassen. Ingleichem, ob wohl keine andere, als
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  gesessene und begüterte leute, oder die eine richtige caution aufgerichtet, zum pacht oder bestand gelassen werden, so ist doch mancher in seiner hauß-haltung so unrichtig, daß er mit seinem versprochenem pacht-gelde oder getreidig nicht zuhält, auch wohl solchen unrath stifftet, daß die caution nicht zureichen kan, derowegen muß man auf ihr thun und lassen aufsicht führen, alle jahr den pacht richtig einbringen, und keine unordnung einreissen lassen, oder bald änderung treffen.
  An manchen ort des landes giebt es auch die gelegenheit, daß nicht allein rind- und schaf-vieh des sommers in guter weide und trifft, und im winter aus dem heu und dem geströhe von acker-bau zu erhalten, sondern auch wohl eine Stuterey und füllen-zucht anzustellen, worzu auch eine eigene vorsichtigkeit und anordnung gehöret, daß gesunde und wohlgestalte pferde gezogen, und damit die fürstliche ställe versehen werden, ist auch wohl aus dem überfluß ein guter nutz zu machen.
  Uber solche Herrschaffts-güter insgemein muß ein richtig lager und fund-buch gehalten,** darinnen die grentze, grösse und maasse, nachbarn und anstossende, gerechtigkeiten und beschwerungen jedes stücks, aus richtiger abmessung deutlich vermeldet, öffters revidiret, und der zusatz und abgang darzu fleißig notiret werden.
  * Von gütern der privat-leute hat der herr autor in addit. §. 42. n. 8. gehandelt. Was die fürstl. güter betrifft, so halte ich davor, daß in grossen ländern am besten gethan sey , wenn dergleichen güter verpachtet, und nur die nächst der residentz gelegenen
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  durch treue und verständige bedienten selbst zum nutzen der hofstatt vergattet werden; Massen nicht alles zur hofstatt genutzet, noch von der cammer aus die inspection geführet werden kan, daß also die weit entlegene beamte nur gelegenheit zur untreue bekommen. Hingegen in mäßigen fürstenthümern halte ich eine eigene vergattung und ordentliche oeconomie in cammer-gütern weit vorträglicher sintemahl so wohl getreyd, als viehe-zucht und andere victualien trefflich genutzet werden können, die man sonst um theuren preiß anschaffen muß, und offt nicht haben kan. Zu geschweigen, daß die geld-einkünffte auch ihren weg gehen. Vor einigen jahren kam auch die vererbung der cammer güter an privat-personen in vorschlag, kan aber wegen vieler umstände nicht wohl in der maasse practiciret werden.
  ** Es gehöret dieses sonderlich in die amts-beschreibungen, wie bereits ad §. 1. erinnert ist.
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Stand: 12. September 2017 © Hans-Walter Pries