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⇦ S. 378: §. 7 |
S. 378 (Forts.) |
§. 8. Man findet auch noch blosse zinsen von ausgeliehenem gelde, die man wiederkäufflich
nennet, also, daß sie der zins-mann länger nicht giebt, als biß er eine gewisse summa capitals wieder
abgetragen, welches mehrentheils in seiner willkühr, bißweilen auch, und nachdem es der contract mit sich
bringet, in des schuld-herrn aufkündigung beruhet, und sind solche austheilungen mehrentheils zu der zeit
geschehen, wenn man den überfluß und ertrag eines und andern herrschafftlichen amts, oder einen
kauff-schilling von veräusserten amts-gütern, die der herrschafft nicht anständig gewesen, sonst nicht besser und
nöthiger anzuwenden gewust, ist auch andern nicht geliehen worden, als welche mit gnugsamen, und sonst nicht
sonders beschwerten gütern, unterpfändliche versicherung thun können. |
Scan 398 |
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Bey allen diesen gütern muß mit fleiß dahin getrachtet werden, daß man gewisse nachricht
habe, was zu jedwedern gehöret, und wo es gelegen, dieselbige, ohne verwilligung und bewust der
zins-herrschafft, nichts vereintzelen oder trennen, vielweniger verpfänden, und mit neuen auflagen beschweren
lassen, die leute auch zu fleißigem anbau, oder |
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S. 379 |
Dritter Theil. Cap. 2. |
Scan 399 |
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da sie dem nicht fürstehen könten, zu förderlicher veränderung anhalten, wie denn von
diesen und dergleichen in den landes-ordnungen der Teutschen fürstenthümer vielerley anstalten zu
finden. |
S. 379: §. 9 ⇨ |