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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-8
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 8
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it. die wiederkäufflichen zinsen
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    ⇦ S. 378: §. 7
S. 378 (Forts.) §. 8. Man findet auch noch blosse zinsen von ausgeliehenem gelde, die man wiederkäufflich nennet, also, daß sie der zins-mann länger nicht giebt, als biß er eine gewisse summa capitals wieder abgetragen, welches mehrentheils in seiner willkühr, bißweilen auch, und nachdem es der contract mit sich bringet, in des schuld-herrn aufkündigung beruhet, und sind solche austheilungen mehrentheils zu der zeit geschehen, wenn man den überfluß und ertrag eines und andern herrschafftlichen amts, oder einen kauff-schilling von veräusserten amts-gütern, die der herrschafft nicht anständig gewesen, sonst nicht besser und nöthiger anzuwenden gewust, ist auch andern nicht geliehen worden, als welche mit gnugsamen, und sonst nicht sonders beschwerten gütern, unterpfändliche versicherung thun können. Scan 398
  Bey allen diesen gütern muß mit fleiß dahin getrachtet werden, daß man gewisse nachricht habe, was zu jedwedern gehöret, und wo es gelegen, dieselbige, ohne verwilligung und bewust der zins-herrschafft, nichts vereintzelen oder trennen, vielweniger verpfänden, und mit neuen auflagen beschweren lassen, die leute auch zu fleißigem anbau, oder
S. 379 Dritter Theil. Cap. 2.
  da sie dem nicht fürstehen könten, zu förderlicher veränderung anhalten, wie denn von diesen und dergleichen in den landes-ordnungen der Teutschen fürstenthümer vielerley anstalten zu finden.
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries