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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-9
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 9
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Von denen laß-gütern
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S. 379 (Forts.) §. 9. Andere herrschaffts-güter sind bloß vor laß-güter und zum Bestand ausgethan, also, daß es zu allen zeiten bey der Herrschafft stehet, von den innhabern solche wieder abzufordern, und vor den laß-zins und bestand-geld selbst zu brauchen, oder einem andern zu übergeben. * Scan 399
  * Gantz besonder ist, was in einigen landen von denen Schilling-gütern sich findet, die gegen erlegung eines schillings verliehen werden.
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries