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⇦ S. 379: §. 9 |
S. 379 (Forts.) |
§. 10. Endlich geniesset auch etlicher orten die Herrschafft des Zehenden* von allem
jahr-wuchs in dieser oder jener stadt, dorff und flecken, zum theil aber auch von andern feld-gewächsen,
obst, wein, kraut, rüben, flachs, und dergleichen, wie auch von dergleichen zucht und mehrung des viehes und
federwercks. Solche zehenden nun werden entweder, wie sie gefallen, eingesammlet, wie denn vieler orten
deßwegen sonderbare zehend-scheuren oder städel, auch kellereyen, der Herrschafft zustehen, oder die mühe
und kosten, die darzu gehören, zu ersparen, um ein gewisses verliehen und ausgelassen. |
Scan 399 |
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* Dieselben haben noch aus der Jüdischen policey ihren ursprung, und sind von da auch in
die christliche kirche kommen, doch mit der guten absicht, daß davon kirchen und arme leute erhalten werden
sollen, worüber denn die weltliche Obrigkeit gute inspection |
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S. 380 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 400 |
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geführet, wie der fleißige Lehmann in der
Speyer. Chron. L. 2. c. 35. gewiesen hat. Die
benennung aber entsteht von dem, was meistentheils gegeben wird, wiewohl auch einige güther nur zum
zwölfften, funffzehenden, auch dreysigsten theil verbunden sind. |
S. 380: §. 11 ⇨ |