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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-10
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 10
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Vom zehenden
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    ⇦ S. 379: §. 9
S. 379 (Forts.) §. 10. Endlich geniesset auch etlicher orten die Herrschafft des Zehenden* von allem jahr-wuchs in dieser oder jener stadt, dorff und flecken, zum theil aber auch von andern feld-gewächsen, obst, wein, kraut, rüben, flachs, und dergleichen, wie auch von dergleichen zucht und mehrung des viehes und federwercks. Solche zehenden nun werden entweder, wie sie gefallen, eingesammlet, wie denn vieler orten deßwegen sonderbare zehend-scheuren oder städel, auch kellereyen, der Herrschafft zustehen, oder die mühe und kosten, die darzu gehören, zu ersparen, um ein gewisses verliehen und ausgelassen. Scan 399
  * Dieselben haben noch aus der Jüdischen policey ihren ursprung, und sind von da auch in die christliche kirche kommen, doch mit der guten absicht, daß davon kirchen und arme leute erhalten werden sollen, worüber denn die weltliche Obrigkeit gute inspection
S. 380 Teutschen Fürsten-Staats
  geführet, wie der fleißige Lehmann in der Speyer. Chron. L. 2. c. 35. gewiesen hat. Die benennung aber entsteht von dem, was meistentheils gegeben wird, wiewohl auch einige güther nur zum zwölfften, funffzehenden, auch dreysigsten theil verbunden sind.
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries