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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-12
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 12
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Was der aufsatz sey
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S. 380 (Forts.) §. 12. Etlicher orten hat die herrschafft auch dieses sonderbare recht, daß sie auf gewisse victu-
S. 381 Dritter Theil. Cap. 2.
  alien und geträidig, als mehrentheils butter und hafer, auch rinder, hämmel, hüner, etc. in ein und andern bezirck oder dorffschafft einen aufsatz oder aufschlag von einer gewissen summ machen dörffen, welche die unterthanen lieffern, und um einen leidlichen werth bezahlt nehmen müssen: Solches ist von alters ohne zweiffel zu der zeit aufkommen, daß die herrschafften, zum verlag ihrer hoffhaltung, die nothdurfft auf diese weise angeschaffet, und haben etlicher orten die leute um dieses aufsatzes sich zu entheben, der herrschafft ein gewisses davor erblich* und ohne entgelt versprochen.
  * Oder es wird ihnen auch noch heutiges tages dieser aufsatz gegen einen gewissen jährlichen pacht überlassen, da sie denn ihre victualien nach belieben verkauffen dürffen. Gäntzlich solche rechte aufzuheben, und in eine geld-præstation zu verwandeln, möchte wohl nicht rathsam seyn, weiln zuweilen bey vertheilung der Fürstenthümer dieses und anderes einen neuen hoflager guten nutzen bringen können.
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries