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S. 380 (Forts.) |
§. 12. Etlicher orten hat die herrschafft auch dieses sonderbare recht, daß sie auf
gewisse victu- |
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S. 381 |
Dritter Theil. Cap. 2. |
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alien und geträidig, als mehrentheils butter und hafer, auch rinder, hämmel, hüner, etc.
in ein und andern bezirck oder dorffschafft einen aufsatz oder aufschlag von einer gewissen summ machen
dörffen, welche die unterthanen lieffern, und um einen leidlichen werth bezahlt nehmen müssen: Solches ist
von alters ohne zweiffel zu der zeit aufkommen, daß die herrschafften, zum verlag ihrer hoffhaltung, die
nothdurfft auf diese weise angeschaffet, und haben etlicher orten die leute um dieses aufsatzes sich zu
entheben, der herrschafft ein gewisses davor erblich* und ohne entgelt versprochen. |
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* Oder es wird ihnen auch noch heutiges tages dieser aufsatz gegen einen gewissen
jährlichen pacht überlassen, da sie denn ihre victualien nach belieben verkauffen dürffen. Gäntzlich solche
rechte aufzuheben, und in eine geld-præstation zu verwandeln, möchte wohl nicht rathsam seyn, weiln zuweilen
bey vertheilung der Fürstenthümer dieses und anderes einen neuen hoflager guten nutzen bringen können. |
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