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S. 381 (Forts.) |
§. 13. Eine andere einkunfft ist diejenige, wenn eine stadt oder gemeinde ein jährliches
geld zu geschoß, land-beethe,* oder jahr-renthen entrichtet,
welches mehrentheils also beschaffen, daß die
communen solche auf ihre bürger und einwohner austheilen, und darnach in einer gewissen und beständigen summ
entrichten. Etlicher orten wird es nicht also, nach erheischung der nothdurfft, nachdem der leute viel oder
wenig, und nachdem ihre güter beschaffen, ausgetheilet, sondern einem ieden untertha- |
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S. 382 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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nen ein gewisses abgefordert, welches falls die summa der Herrschafft einkunfft dißfalls,
nach gelegenheit der zeiten, steigen und fallen kan, so wird auch bey einzug eines jeden unterthanen von
ihnen an den meisten orten ein gewisses anzug-geld, erlegt, nach jeden orts herkommen, daran bisweilen die
gemeinden einen theil, oder auch solches allein bekommen: Bey abzug eines einwohners in einen andern ort
zumal ausser des landes,** ist Nachsteuer oder Abzuggeld auch gebräuchlich, und wird etlicher orten mit den
zehenden theil des vermögens, gemeiniglich aber mit einer gewissen hergebrachten summa bezahlt, und gegen
diejenige, wenn es gleich sonst nicht herkommens ist, solches am meisten geübet, welche an einen solchen ort
ziehen, da dieses scharffe recht im gebrauch ist. |
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* Vermuthlich hat der Schoß seinen ursprung daher, daß vor alters die Teutschen ihrer
hohen Obrigkeit nach vermögen eine freywillige gabe zusammen geschossen, daher es auch noch heute zu tage in
Francken und der orten Beethe, das ist, ein erbetener oder bittlicher beytrag genennet, doch aber nicht so
wohl mehr der hohen obrigkeit, als vielmehr zu dem aerario der städte und communen gegeben wird. |
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** Wenigst solte es allein bey dem abzug aus dem territorio gegeben werden, massen allein
deswegen, weil sodann etwas aus dem lande gewendet wird, das abzug-geld eingeführet. Nach heutiger observanz
aber wird dasselbe nicht allein in dem falle, sondern auch, wenn untersassen aus einem nieder-gerichte, in
das andere ob gleich in demselben lande und unter einer herrschaft belegenes Gerichte ziehen, an vielen
orten gefodert, und ist so denn ein fructus der erbgerichte, |
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S. 383 |
Dritter Theil. Cap. 2. |
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oder voigtheylichen jurisdiction. Wiewohl andere nicht unbillig davor halten, daß durch
diese und andere dergleichen in Teutschland übliche zwangs-mittel, die peuplirung der länder nicht wenig
gehindert, und dem lauff der commercien geschadet wird. |
S. 383: §. 14 ⇨ |