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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-13
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 13
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Vom geschoß oder beethe
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S. 381 (Forts.) §. 13. Eine andere einkunfft ist diejenige, wenn eine stadt oder gemeinde ein jährliches geld zu geschoß, land-beethe,* oder jahr-renthen entrichtet, welches mehrentheils also beschaffen, daß die communen solche auf ihre bürger und einwohner austheilen, und darnach in einer gewissen und beständigen summ entrichten. Etlicher orten wird es nicht also, nach erheischung der nothdurfft, nachdem der leute viel oder wenig, und nachdem ihre güter beschaffen, ausgetheilet, sondern einem ieden untertha- Scan 401
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  nen ein gewisses abgefordert, welches falls die summa der Herrschafft einkunfft dißfalls, nach gelegenheit der zeiten, steigen und fallen kan, so wird auch bey einzug eines jeden unterthanen von ihnen an den meisten orten ein gewisses anzug-geld, erlegt, nach jeden orts herkommen, daran bisweilen die gemeinden einen theil, oder auch solches allein bekommen: Bey abzug eines einwohners in einen andern ort zumal ausser des landes,** ist Nachsteuer oder Abzuggeld auch gebräuchlich, und wird etlicher orten mit den zehenden theil des vermögens, gemeiniglich aber mit einer gewissen hergebrachten summa bezahlt, und gegen diejenige, wenn es gleich sonst nicht herkommens ist, solches am meisten geübet, welche an einen solchen ort ziehen, da dieses scharffe recht im gebrauch ist.
  * Vermuthlich hat der Schoß seinen ursprung daher, daß vor alters die Teutschen ihrer hohen Obrigkeit nach vermögen eine freywillige gabe zusammen geschossen, daher es auch noch heute zu tage in Francken und der orten Beethe, das ist, ein erbetener oder bittlicher beytrag genennet, doch aber nicht so wohl mehr der hohen obrigkeit, als vielmehr zu dem aerario der städte und communen gegeben wird.
  ** Wenigst solte es allein bey dem abzug aus dem territorio gegeben werden, massen allein deswegen, weil sodann etwas aus dem lande gewendet wird, das abzug-geld eingeführet. Nach heutiger observanz aber wird dasselbe nicht allein in dem falle, sondern auch, wenn untersassen aus einem nieder-gerichte, in das andere ob gleich in demselben lande und unter einer herrschaft belegenes Gerichte ziehen, an vielen orten gefodert, und ist so denn ein fructus der erbgerichte,
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  oder voigtheylichen jurisdiction. Wiewohl andere nicht unbillig davor halten, daß durch diese und andere dergleichen in Teutschland übliche zwangs-mittel, die peuplirung der länder nicht wenig gehindert, und dem lauff der commercien geschadet wird.
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Stand: 24. April 2017 © Hans-Walter Pries