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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-2-15
Dritter Theil > Cap. 2 > §. 15
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Solche gefälle werden auch wohl in einem fremden territorio erhoben
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S. 384 (Forts.) §. 15. So ist auch insgemein bey vorigen zinsen und gefällen zu mercken, daß nicht allenthalben die herrschafft, welche den zinß erhebet, zugleich des zins-mannes ordentliche oder landes-obrigkeit ist, sondern es geschiehet öffters, daß die zinß und gült, die zehenden und anderen gefälle in einem andern gerichte, und wol gar in einer andern landes-obrigkeit gegeben werden,* also, daß man nicht allenthalben beygefüget ist, die säumigen selbst zur gebühr anzuhalten, sondern die hülffliche handbietungen von ihren ordentlichen obrigkeiten erlangen muß; Hingegen hat auch ein lan- Scan 404
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  des-herr viel unterthanen in fernen gerichten, oder in seinem fürstenthum, welches alles den beamten und bestellten zu solcher einnahme bekannt, und zu verhütung streits und unrichtigkeit eigentlich beschrieben seyn muß.
  * Es sind demnach die in diesem capitel abgehandelte gefälle keine fructus oder zeichen der landes-fürstlichen hoheit, massen sie denn auch unterthanen und nieder-obrigkeiten vielfältig zustehen. Man kan auch daraus abnehmen, wie sehr ein und andere rechts-regeln in dieser bloß aus der observanz dependirenden materie verfehlen. z. e. Die henne trägt das handlohn auf den schwantz: Da doch viele güter eine erb- oder zinß-henne, und doch kein hand-lohn geben: item: Die rauch-henne ist ein kennzeichen der jurisdiction: Da doch manche obrigkeit auf gantz fremde unterthanen dergleichen schuldigkeit hergebracht; Wannenhero in diesen sachen lediglich der observanz nachzugehen ist.
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Stand: 3. Mai 2017 © Hans-Walter Pries