|
|
⇦ S. 384: §. 14 |
S. 384 (Forts.) |
§. 15. So ist auch insgemein bey vorigen zinsen und gefällen
zu mercken, daß nicht allenthalben die herrschafft, welche den zinß erhebet,
zugleich des zins-mannes ordentliche oder landes-obrigkeit ist, sondern es
geschiehet öffters, daß die zinß und gült, die zehenden und anderen gefälle in
einem andern gerichte, und wol gar in einer andern landes-obrigkeit gegeben
werden,* also, daß man nicht allenthalben beygefüget ist, die säumigen selbst
zur gebühr anzuhalten, sondern die hülffliche handbietungen von ihren
ordentlichen obrigkeiten erlangen muß; Hingegen hat auch ein lan- |
Scan 404 |
S. 385 |
Dritter Theil. Cap. 2. |
Scan 405 |
|
des-herr viel unterthanen in fernen gerichten, oder in
seinem fürstenthum, welches alles den beamten und bestellten zu solcher
einnahme bekannt, und zu verhütung streits und unrichtigkeit eigentlich
beschrieben seyn muß. |
|
|
* Es sind demnach die in diesem capitel abgehandelte gefälle
keine fructus oder zeichen der landes-fürstlichen hoheit, massen sie denn auch
unterthanen und nieder-obrigkeiten vielfältig zustehen. Man kan auch daraus
abnehmen, wie sehr ein und andere rechts-regeln in dieser bloß aus der
observanz dependirenden materie verfehlen. z. e. Die henne trägt das handlohn
auf den schwantz: Da doch viele güter eine erb- oder zinß-henne, und doch kein
hand-lohn geben: item: Die rauch-henne ist ein kennzeichen der jurisdiction: Da
doch manche obrigkeit auf gantz fremde unterthanen dergleichen schuldigkeit
hergebracht; Wannenhero in diesen sachen lediglich der observanz nachzugehen
ist. |
S. 385: Cap. 3 ⇨ |