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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-3-6-0
Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 6
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Von dem Forst-Bann oder Wald-Nutzung
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S. 460 Sect. VI.
  Von dem Forst-Bann oder Wald-Nutzung.
  Innhalt.
  Von der beschaffenheit und bestellung dieses regals insgemein. §. 1.
  Daß die lage und gräntzen eines Forstes samt andern gerechtsamen wohl zu beobachten. §. 2.
  Wie die trefflichste nutzung eines Forstes im holtz verkauff bestehe. §. 3.
  Darzu auch die Flösse dienlich sind. § 4.
  Ingleichen die berg-wercke, Schmeltz- und Glaß-hütten, auch Eisen-hämmer. §. 5.
  Wie das holtz durch gute hegung u. nutzbahren brauch zu spahren. §. 6.
  Daher auch niemand sein eigenes gehöltz unpfleglich brauchen. §. 7.
  Noch mit der holtz gerechtigkeit, viehe-trifften, wieß-rödern, und hartz-scharren übel umgehen darff. §. 8.
  Deßgleichen ist auch das laub-streiffen, abscheelen, meyen-hauen und dergleichen verbothen. §. 9.
  Und wird des endes fleißige aufsicht in den wäldern geführet. §. 10.
   
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Stand: 26. Mai 2017 © Hans-Walter Pries