|
|
⇦ S. 514: Sect. 10 |
S. 514 (Forts.) |
Sect. XI. |
Scan 534 |
|
Vom Post-Recht und andern. |
|
|
Innhalt. |
|
|
Von beschaffenheit des post-regals, wie auch einigen
besondern kayserlichen reservaten. §. 1. |
|
|
§. 1. |
|
|
Eine dergleichen ordnung und macht der Obrigkeit ist es
auch, wenn im lande hin und wider eine Post* verordnet, und dadurch von einem
ort zum andern briefe, durch gehende oder reitende bothen, fortgeschicket, oder
auch durch abgewechselte pferde reisenden leuten um bezahlung
fortgeholffen |
|
S. 515 |
Dritter Theil. C. 3. S. 11. vom Post-Recht. |
Scan 535 |
|
wird: Dieses post-regal aber, wenn es durch mehr als ein
land gehen soll, wird für eine sonderbare kayserl. præeminenz gehalten, massen
sie darüber ihre reichs-postmeister bestellen:** Die beschaffenheit aber
desselben, und anderer vorbehaltenen kayserl. regalien, als dem recht zu adeln,
oder fürsten, herren und edelleute zu creiren, unehelich gebohrne zu
legitimiren, hohe schulen zu befreyen, doctores in allerley facultäten zu
creiren, notarios oder öffentliche geschworne schreiber zu bestellen, oder
dergleichen zu thun, sonderbaren Personen, die man comites palatinos nennet, zu
vergönnen, stadt- marck- und festungs-recht zu ertheilen, (wiewohl sich dieses
letztern in ihren landen und gebiethen die landes-obrigkeiten auch
gebrauchen,*** und anders mehr ist in vielerley büchern, darinnen von der
reichs-verfassung gehandelt wird, ausführlich vermeldet zu finden. |
|
|
* Dieses Wort kömmt aus dem lateinischen, wiewohl durch das
Italiänische und Frantzösische corrumpirten wort her, und meinen einige, daß es
von dem von dem cursu publico so weit, als etwan heut zu tage die geschwinden
posten von den land-kutschen unterschieden gewesen. Sonst sind die posten ein
schon altes institutum, welches man in wohleingerichteten republiquen, zumahl
nach bericht Xenophontis, bereits zu des königs Cyri zeiten findet. So geben
auch die folgende zeiten, daß dieses recht allemahl vor einen regalischen
vorzug der hohen obrigkeit gehalten worden, wiewohl es doch in der masse und
ordnung als heute zu tage nicht bestellet gewesen. Besonders hat es in
Teutschland mit denen posten noch im 16. Seculo ein schlechtes aussehen gehabt,
massen ich in dem reichs-abschiede d. a. 1522. finde, daß von errichtung |
|
S. 516 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 536 |
|
ner anstalt zu fortschaffung der brieffe zwischen Nürnberg
und Wien geredet worden, und hat kayser Maximilianus II. wie Sigismund von
Bircken schreibet, erst die posten recht eingerichtet. |
|
|
** Allermassen im vorigen schon erinnert worden, daß die
posten ein regale der hohen regenten gewesen, also haben die Teutschen kaysere
seit deren errichtung in Teutschland dieselben vor ein reservatum angesehen,
und kayser Maximilian, oder wie der Nieder-Sächsis. Creyß sub dato Lüneburg
1662. schreibet, Kayser Matthias, A. 1615. hat solche denen grafen ietzo
fürsten von Taxis, zu lehn gereichet, welche sich dargegen durch gewöhnlichen
revers allemahl verbinden: Der Kayserl. Maj. staffeten, wie auch an und von
deroselben ins Reich abgehende, auch der Reichs-Ertz- und Vice-Cantzlar,
Geheimder- und Reichs-hof-räthe, und anderer der hohen officien abgehende und
ankommende brieffe ohne entgeld zu bestellen. Nach diesen zeiten und beleihung
aber hat es mit denen Reichs-ständen grossen streit gegeben, weiln diese sich
in krafft ihrer landes-hohen-obrigkeit der errichtung derer posten ebenfalls
befugt erachtet, um so mehr, da anno 1624 Kayser Ferdinandus II die
Österreichischen Erblande dem reichs-postmeister entzogen, und die herren
grafen von Paar damit beliehen hatte. Es sind auch nach der hand gantze
schrifften heraus kommen, deren die meiste vor die befugniß der Reichs-stände,
sonst aber Ludovicus von Hornigk sonderlich vor die kayserl hoheit gestritten
haben; Wiewohl von dem letzteren andere angemercket, daß er in seinem letzteren
buch ex studio partium zu verächtlich von dem post-regal der stände
geschrieben, da er vorher in seiner zu Marburg gehaltenen inaugural-disputation
weit gesundere lehren behauptet hätte. Doch dem sey wie ihm wolle, so ist wohl
die beste meynung, wenn Kays. Maj. das recht die posten durchs Reich und
sonderlich denen Reichs-städten anzuordnen, nicht disputiret |
|
S. 517 |
Dritter Theil. C. 3. S. 11. vom Post-Recht. |
Scan 537 |
|
wird, doch aber, daß die Fürsten und Stände, vermöge ihrer
landes-hoheit, nicht allein nach befinden gleichmäßig in ihren landen posten
anlegen, sondern auch überall auf das post-wesen aufsicht führen, und die
post-bediente zu ihrer schuldigkeit anhalten können, wohin auch das A. 1637. an
käyserl. Majest. von denen Churfürsten gestellte gutachten abzielet; wie denn
auch der Reichs-abschied d. a. 1542. von der stände befugniß nicht undeutliche
maasse giebet. Ich geschweige itzo, was schon im 8. Cap. des II. Theils erinnert, daß kein geringer schade vor Teutschland, wenn jährlich von dem
post-wesen so viele summen geldes heraus und in andere länder gezogen werden, wie
solches auch der käyserl. minister von Schröder in seiner fürstl. renth-cammer
angemercket, und offt angezogene Nieder-Sächßl Creyß-Versammlung d. a. 1662.
ebenfalls darauf reflectiret hat, wenn sie schreiben: Hingegen aber mit dem aus
dem Reich von seinen übergrossen jährlich an sich ziehenden vortheil, zu dessen
bürden und anlagen nicht zu statten kömmet. |
|
|
*** Und ist davon theils im II. Theil c. 10. §. 9. theils
sonsten bereits gehandelt worden. |
S. 517 Cap. 4 ⇨ |