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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
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Dritter Theil > Cap. 3 > Sect. 11
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Vom Post-Recht und andern
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S. 514 (Forts.) Sect. XI.
  Vom Post-Recht und andern.
  Innhalt.
  Von beschaffenheit des post-regals, wie auch einigen besondern kayserlichen reservaten. §. 1.
  §. 1.
  Eine dergleichen ordnung und macht der Obrigkeit ist es auch, wenn im lande hin und wider eine Post* verordnet, und dadurch von einem ort zum andern briefe, durch gehende oder reitende bothen, fortgeschicket, oder auch durch abgewechselte pferde reisenden leuten um bezahlung fortgeholffen
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  wird: Dieses post-regal aber, wenn es durch mehr als ein land gehen soll, wird für eine sonderbare kayserl. præeminenz gehalten, massen sie darüber ihre reichs-postmeister bestellen:** Die beschaffenheit aber desselben, und anderer vorbehaltenen kayserl. regalien, als dem recht zu adeln, oder fürsten, herren und edelleute zu creiren, unehelich gebohrne zu legitimiren, hohe schulen zu befreyen, doctores in allerley facultäten zu creiren, notarios oder öffentliche geschworne schreiber zu bestellen, oder dergleichen zu thun, sonderbaren Personen, die man comites palatinos nennet, zu vergönnen, stadt- marck- und festungs-recht zu ertheilen, (wiewohl sich dieses letztern in ihren landen und gebiethen die landes-obrigkeiten auch gebrauchen,*** und anders mehr ist in vielerley büchern, darinnen von der reichs-verfassung gehandelt wird, ausführlich vermeldet zu finden.
  * Dieses Wort kömmt aus dem lateinischen, wiewohl durch das Italiänische und Frantzösische corrumpirten wort her, und meinen einige, daß es von dem von dem cursu publico so weit, als etwan heut zu tage die geschwinden posten von den land-kutschen unterschieden gewesen. Sonst sind die posten ein schon altes institutum, welches man in wohleingerichteten republiquen, zumahl nach bericht Xenophontis, bereits zu des königs Cyri zeiten findet. So geben auch die folgende zeiten, daß dieses recht allemahl vor einen regalischen vorzug der hohen obrigkeit gehalten worden, wiewohl es doch in der masse und ordnung als heute zu tage nicht bestellet gewesen. Besonders hat es in Teutschland mit denen posten noch im 16. Seculo ein schlechtes aussehen gehabt, massen ich in dem reichs-abschiede d. a. 1522. finde, daß von errichtung
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  ner anstalt zu fortschaffung der brieffe zwischen Nürnberg und Wien geredet worden, und hat kayser Maximilianus II. wie Sigismund von Bircken schreibet, erst die posten recht eingerichtet.
  ** Allermassen im vorigen schon erinnert worden, daß die posten ein regale der hohen regenten gewesen, also haben die Teutschen kaysere seit deren errichtung in Teutschland dieselben vor ein reservatum angesehen, und kayser Maximilian, oder wie der Nieder-Sächsis. Creyß sub dato Lüneburg 1662. schreibet, Kayser Matthias, A. 1615. hat solche denen grafen ietzo fürsten von Taxis, zu lehn gereichet, welche sich dargegen durch gewöhnlichen revers allemahl verbinden: Der Kayserl. Maj. staffeten, wie auch an und von deroselben ins Reich abgehende, auch der Reichs-Ertz- und Vice-Cantzlar, Geheimder- und Reichs-hof-räthe, und anderer der hohen officien abgehende und ankommende brieffe ohne entgeld zu bestellen. Nach diesen zeiten und beleihung aber hat es mit denen Reichs-ständen grossen streit gegeben, weiln diese sich in krafft ihrer landes-hohen-obrigkeit der errichtung derer posten ebenfalls befugt erachtet, um so mehr, da anno 1624 Kayser Ferdinandus II die Österreichischen Erblande dem reichs-postmeister entzogen, und die herren grafen von Paar damit beliehen hatte. Es sind auch nach der hand gantze schrifften heraus kommen, deren die meiste vor die befugniß der Reichs-stände, sonst aber Ludovicus von Hornigk sonderlich vor die kayserl hoheit gestritten haben; Wiewohl von dem letzteren andere angemercket, daß er in seinem letzteren buch ex studio partium zu verächtlich von dem post-regal der stände geschrieben, da er vorher in seiner zu Marburg gehaltenen inaugural-disputation weit gesundere lehren behauptet hätte. Doch dem sey wie ihm wolle, so ist wohl die beste meynung, wenn Kays. Maj. das recht die posten durchs Reich und sonderlich denen Reichs-städten anzuordnen, nicht disputiret
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  wird, doch aber, daß die Fürsten und Stände, vermöge ihrer landes-hoheit, nicht allein nach befinden gleichmäßig in ihren landen posten anlegen, sondern auch überall auf das post-wesen aufsicht führen, und die post-bediente zu ihrer schuldigkeit anhalten können, wohin auch das A. 1637. an käyserl. Majest. von denen Churfürsten gestellte gutachten abzielet; wie denn auch der Reichs-abschied d. a. 1542. von der stände befugniß nicht undeutliche maasse giebet. Ich geschweige itzo, was schon im 8. Cap. des II. Theils erinnert, daß kein geringer schade vor Teutschland, wenn jährlich von dem post-wesen so viele summen geldes heraus und in andere länder gezogen werden, wie solches auch der käyserl. minister von Schröder in seiner fürstl. renth-cammer angemercket, und offt angezogene Nieder-Sächßl Creyß-Versammlung d. a. 1662. ebenfalls darauf reflectiret hat, wenn sie schreiben: Hingegen aber mit dem aus dem Reich von seinen übergrossen jährlich an sich ziehenden vortheil, zu dessen bürden und anlagen nicht zu statten kömmet.
  *** Und ist davon theils im II. Theil c. 10. §. 9. theils sonsten bereits gehandelt worden.
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Stand: 15. Juni 2017 © Hans-Walter Pries