HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-1
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 1
Werk Inhalt ⇧ Cap. 4
Was eine cammer heisst, samt der darzu gehörigen Rentherey
§. 2 ⇨

    ⇦ S. 519: Inhalt
S. 519 (Forts.) §. 1.
  Gleichwie zu verwaltung der landes-regierung der Landes-herr eine rathstube, und zu geistlichen sachen ein consistorium besetzen muß: Also kan er zu dem dritten stück seiner verrichtung, sein hauß- und hof-wesen betreffende, einer sonderbaren anstalt und verordnung etlicher verständigen leute und diener nicht entbehren: Der ort, darinnen dieselben ihre berathschlagung und verrichtung anstellen, und ihr collegium selbst, wird, nach üblichem gebrauch, die Cammer genennet, ohne zweiffel daher, daß vorzeiten die käysere und könige ihre einkommen und gefälle sowohl, als ihre regierungs-sachen, in ihren eigenen zimmern und cammern berathschlaget: Dannenhero auch das höchste Kayserl. gericht im Reiche, welchem vor dessen die Kaysere selbst abgewartet, die cammer genennet, insgemein aber dieser nahme dem ort, da man von ausgaben und einkünfften handelt, zugeleget wird: Also, daß
S. 520 Teutschen Fürsten-Staats
  nunmehr auch heute zu tage bey allen Chur- und Fürstlichen höfen dieser nahme gar bekannt und gebräuchlich ist. Man pfleget es auch die rent-cammer von renten und einkünfften zu tituliren: Etlicher orten wird die rent-cammer oder renterey etwas geringer als die fürstl. cammer gehalten, und vergleichet sich der cantzeley bey der rath-stuben: Anderswo werden sie auch hof-cammern, rechen-cammern und amts-cammern geheissen.
  Man besetzet solche collegia, nach unterschiedlicher gewohnheit der lande, mit land-hofmeistern, cammer-präsidenten, cammer-räthen, schatz-räthen, cammer-meistern, man ordnet ihnen zu ihre besondere cammer-cantzeley, cammer- und renterey-secretarien, cammer- und renterey-schreiber, und dergleichen: Der ort, da sich die cammer-räthe versammlen, wird die cammer-stube, oder cammer-rath-stube, das gemach aber für die cammer- und renterey-verwandten, die cammer-cantzley, oder renterey, genennet, jedoch pflegen auch die gemeinen secretarii, und dergleichen bedienten, in einer geheimen cantzeley, etlicher orten cammer-secretarii zu heissen.
HIS-Data 5226-3-4-1: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 4: §. 1 HIS-Data Home
Stand: 16. Juni 2017 © Hans-Walter Pries