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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-2
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 2
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Mit was personen solche bestellet werden
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S. 520 (Forts.) §. 2. Nach gebrauch der meisten Fürstenthümer werden etliche qualificirte personen vom adel, oder andern standes, zu Cammer-räthen in die cammer-stube verordnet, und an denenselben eben die requisita betrachtet, welche man sonsten in bestellung eines Fürstlichen Raths in acht nehmen soll. Denn es wird bey ihrer verrichtung eine wissenschafft Scan 540
S. 521 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  des rechts, eine geschicklichkeit zu reden und zu schreiben, und dergleichen erfordert: Sonderlich aber wird auch darauf gesehen, daß sie des landes gelegenheit, und der bestellung eines vernünfftigen haußhalts,* wie auch der hof-sachen, kundig seyen.
  Nebenst den cammer-räthen wird ein Land-Rentmeister geordnet, welcher gleicher gestalt mit rathschlägen und arbeit bey expedition der cammer-sachen, sonst aber, wie hiernechst folgen soll, mit aufsicht auf die renthen und rechnung selbst gebrauchet wird: die personen werden von fürstl. rath-stuben auf die weise, wie andere räthe verpflichtet: Hiernechst, wie schon gedacht, wird die renterey oder cammer-cantzley mit einem oder mehr Cammer- und Renterey-Secretarien, Cammer- und Rent-schreibern, Gegen-schreibern, Buch- haltern, Cammer-registratoren, Actuarien und Cantzelisten, Castnern, Forst- schreibern, und gewissen Renterey-dienern, zur aufwartung bestellet, deren jeder besondere expedition aus nachfolgendem bericht summarisch erscheinen wird. Wiewohl in diesen stücken die nahmen der ämter mercklich sich ändern, und etlicher orten die titul und verrichtungen der cammer-räthe und rentmeister viel geringer gehalten werden, als wir jetzt beschrieben.
  Insgemein aber wird mit proponiren, rathschlagen und anordnen, auch unterschrifft und gebrauch des landes-herrl. siegels in der cammer-stuben, und in der renterey, mit registratur, concepten und aus-
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  fertigung derselben, mit dem archiv und repositur der acten, die art und der stylus, wie bey der cantzeley, im nahmen des landes-herrn, oder der fürstlichen cammer geführet: und ist auch wohl wegen deroselben zusammenkunfft, eine besondere Cammer-ordnung verfasset und aufgerichtet.
  * Und wollen einige davor halten, daß die letztere gattung von personen weit geschicklicher seyn ein cammer-wesen zu versehen, als blosse gelehrte. Daher wir in dem verbesserten Fürsten-Staat, welcher in der Staats-Cantzley fünfften Theil cap. 10. zu finden, angeführet, daß der minister, welchen Fürst Palingenius in fremde Länder geschickt, um daselbst gute qualitäten, zu führung einer Fürstlichen œconomie sich zu acquiriren, keine sonderliche bekandtschafft mit grossen gelehrten gemacht, als welche zum haußhalt fast gantz und gar verdorben wären; So hätten ihm auch die halben universitäts-gelehrten fast nichts, als wie sie reuten und tantzen gelernet, damit sie doch itzo weder GOtt noch menschen dienen könten, vorzusagen gewust: dahingegen ihme kluge kauffleute, handwercker und hauß-väter weit mehr zu statten kommen wären. Allein ich glaube doch, daß mit blossen ungelehrten, ob gleich der œconomie verständigen, bey einer Fürstlichen Cammer es nicht ausgerichtet, indem viele andere sachen zu behauptung Fürstlicher rechte und regalien in die Cammer-verrichtung lauffen, so ungelehrten œconomis nicht anvertrauet werden können. Das beste ist, wenn GOtt einem Fürsten einen gelehrten und dabey des hauswesens verständigen Mann bescheret, mit welchen er viele nützliche dinge wird ausrichten können.
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Stand: 16. Juni 2017 © Hans-Walter Pries