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S. 520 (Forts.) |
§. 2. Nach gebrauch der meisten Fürstenthümer werden etliche
qualificirte personen vom adel, oder andern standes, zu Cammer-räthen in die
cammer-stube verordnet, und an denenselben eben die requisita betrachtet,
welche man sonsten in bestellung eines Fürstlichen Raths in acht nehmen soll.
Denn es wird bey ihrer verrichtung eine wissenschafft |
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S. 521 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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des rechts, eine geschicklichkeit zu reden und zu schreiben,
und dergleichen erfordert: Sonderlich aber wird auch darauf gesehen, daß sie
des landes gelegenheit, und der bestellung eines vernünfftigen haußhalts,* wie
auch der hof-sachen, kundig seyen. |
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Nebenst den cammer-räthen wird ein Land-Rentmeister
geordnet, welcher gleicher gestalt mit rathschlägen und arbeit bey expedition
der cammer-sachen, sonst aber, wie hiernechst folgen soll, mit aufsicht auf die
renthen und rechnung selbst gebrauchet wird: die personen werden von fürstl.
rath-stuben auf die weise, wie andere räthe verpflichtet: Hiernechst, wie schon
gedacht, wird die renterey oder cammer-cantzley mit einem oder mehr Cammer- und
Renterey-Secretarien, Cammer- und Rent-schreibern, Gegen-schreibern, Buch-
haltern, Cammer-registratoren, Actuarien und Cantzelisten, Castnern, Forst-
schreibern, und gewissen Renterey-dienern, zur aufwartung bestellet, deren
jeder besondere expedition aus nachfolgendem bericht summarisch erscheinen
wird. Wiewohl in diesen stücken die nahmen der ämter mercklich sich ändern, und
etlicher orten die titul und verrichtungen der cammer-räthe und rentmeister
viel geringer gehalten werden, als wir jetzt beschrieben. |
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Insgemein aber wird mit proponiren, rathschlagen und
anordnen, auch unterschrifft und gebrauch des landes-herrl. siegels in der
cammer-stuben, und in der renterey, mit registratur, concepten und aus- |
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S. 522 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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fertigung derselben, mit dem archiv und repositur der acten,
die art und der stylus, wie bey der cantzeley, im nahmen des landes-herrn, oder
der fürstlichen cammer geführet: und ist auch wohl wegen deroselben
zusammenkunfft, eine besondere Cammer-ordnung verfasset und aufgerichtet. |
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* Und wollen einige davor halten, daß die letztere gattung
von personen weit geschicklicher seyn ein cammer-wesen zu versehen, als blosse
gelehrte. Daher wir in dem verbesserten Fürsten-Staat, welcher in der
Staats-Cantzley fünfften Theil cap. 10. zu finden, angeführet, daß der minister,
welchen Fürst Palingenius in fremde Länder geschickt, um daselbst gute
qualitäten, zu führung einer Fürstlichen œconomie sich zu acquiriren, keine
sonderliche bekandtschafft mit grossen gelehrten gemacht, als welche zum
haußhalt fast gantz und gar verdorben wären; So hätten ihm auch die halben
universitäts-gelehrten fast nichts, als wie sie reuten und tantzen gelernet,
damit sie doch itzo weder GOtt noch menschen dienen könten, vorzusagen gewust:
dahingegen ihme kluge kauffleute, handwercker und hauß-väter weit mehr zu
statten kommen wären. Allein ich glaube doch, daß mit blossen ungelehrten, ob
gleich der œconomie verständigen, bey einer Fürstlichen Cammer es nicht
ausgerichtet, indem viele andere sachen zu behauptung Fürstlicher rechte und
regalien in die Cammer-verrichtung lauffen, so ungelehrten œconomis nicht
anvertrauet werden können. Das beste ist, wenn GOtt einem Fürsten einen
gelehrten und dabey des hauswesens verständigen Mann bescheret, mit welchen er
viele nützliche dinge wird ausrichten können. |
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