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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-3
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 3
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Daß ein landes-fürst selbst in cammer-sachen fleißige obsicht tragen müsse
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S. 522 (Forts.) §. 3. Gleichwie aber bey der Regierung und Consistorio der Landes-fürst selbst die vornehmste direction führet, denen berathschlagungen Scan 542
S. 523 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  öffters beywohnet, deme, was nützlich und nöthig ist, nachdencket, solches in umfrage bringet, die geschäffte befördert, wichtige sachen selbst unterschreibet: Also geschicht dergleichen auch in der cammer-stuben, und hat er daselbst sein Fürstl. Amt, darzu ihn die göttliche ordnung, als einen guten hauß-halter, über die ihm anvertraute güter und einkünffte, sowohl, als einen andern menschen, anweiset, nicht weniger, als in den andern stücken, zu gebrauchen, indem an rechter verwaltung der fürstl. einkünfften sehr viel gelegen, und die mängel, so bey diesem stück entstehen, das hauptwerck der landes-regierung in geist- und weltlichen sachen nicht wenig mit angreiffen, wie solches aus dem ersten capitel dieses dritten theils, und aus folgenden noch weiters abzunehmen.
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Stand: 16. Juni 2017 © Hans-Walter Pries