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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-4
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 4
Werk Inhalt ⇧ Cap. 4
Von verrichtung bey einer cammer überhaupt in der einnahme und ausgabe
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S. 523 (Forts.) §. 4. Dieweil denn durch die fürstl. cammer alle einkünfften des Landes-herrn verwaltet, in rechtem stande erhalten, und wohl angewendet werden sollen, so bestehet deren verrichtung in diesen zweyen Haupt-puncten, als: Erstlich daß die Herrschafftliche intraden und gefälle richtig und nützlich eingebracht, und zur fürstlichen cammer, oder dero disposition, gelieffert, und bereitet gehalten werden. Zum andern, daß der gantze ertrag zu aller fürstlichen nothdurfft und erforderung gebührlich und vernünfftig dispensiret, ausgetheilet und angewendet werde. Scan 543
   
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Stand: 16. Juni 2017 © Hans-Walter Pries