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⇦ S. 523: §. 3 |
S. 523 (Forts.) |
§. 4. Dieweil denn durch die fürstl. cammer alle einkünfften
des Landes-herrn verwaltet, in rechtem stande erhalten, und wohl angewendet
werden sollen, so bestehet deren verrichtung in diesen zweyen Haupt-puncten,
als: Erstlich daß die Herrschafftliche intraden und gefälle richtig und
nützlich eingebracht, und zur fürstlichen cammer, oder dero disposition,
gelieffert, und bereitet gehalten werden. Zum andern, daß der gantze ertrag zu
aller fürstlichen nothdurfft und erforderung gebührlich und vernünfftig
dispensiret, ausgetheilet und angewendet werde. |
Scan 543 |
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S. 523: §. 5 ⇨ |