|
|
⇦ S. 523: §. 4 |
S. 523 (Forts.) |
§. 5. Zu dem ersten wird 1. eine allgemeine |
Scan 543 |
S. 524 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 544 |
|
meine erkundigung und wissenschafft aller beschaffenheit des
gantzen landes, als ferne davon dem Landes-fürsten einig regal- oder andere
nutzung und gerechtigkeit gebühret und zustehet, erfordert: Zu solchem zweck
denn die cammer-räthe und renth- meister aus den amts-beschreibungen die
beschaffenheit der herrschafftlichen eigenen güter und intraden fleißig
einnehmen, die darzu gehörige urkunden in richtigen copial-büchern, was aber
bey fürstlicher cammer von einem und andern stück aufgesetzet, verglichen und
angeordnet wird, in seiner original und gebührlichen form bey handen haben, an
gehörigen orten, in besondere brief-verwahrung und archiv, und zu täglicher
erholung, richtige registratur darüber halten, auch bequemliche tabellen und
abfassungen daraus verfertigen lassen, sonst auch aller orten durch den
augenschein selbst kundig seyn sollen. Massen ihnen particular-abrisse, und
auch general-taffeln aller cammer-güter des gantzen landes, bey handen seyn
müssen. Sintemahl ohne dergleichen gründliche und richtige wissenschafft der
sachen kein vernünfftiger schluß gefasset, noch der herrschafftliche nutz
rechtschaffen bedacht werden kan: So geschicht auch aus mangel rechter
nachricht, und der beamten ungleichen berichten, öffters den unterthanen, oder
dienern, oder nachbarn des landes, an einer und andern ihrer befugniß zu viel,
oder hingegen an des Landes-fürsten regalien und gerechtigkeiten zu wenig, die
güter und haußhaltungen, ungeachtet mans sonst insgemein verstehet, wo man
deren nicht |
|
S. 525 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 545 |
|
durch gründlichen bericht, oder den augenschein kundig wird,
werden unnützlich und ungereimt bestellet, kan auch kein ferner aufnehmen eines
und andern orts mit bestand, ohne vorgehende gnugsame information, gehalten
werden.* |
|
|
* Und so viel lieget also an ausersehung und bestellung
geschickter cameral-personen, um so mehr, da von diesen affairen der nervus
rerum gerendarum dependiret, und wo mit solchen übel gebahret wird, das gantze
haupt-werck stutzen muß. Mächtiglich ist demnach gefehlet, wo man gantz
fremde, des landes noch nicht kundige, oder der hoff- und
haushaltungs-geschäffte gantz unerfahrne leute zu solchen functionen bestellet, ingleichen,
wenn man jederman, der nur gelauffen kömmet, und neue inventiones, geld zu
machen, wissen will, so bald vor einen geschickten cameralen hält, wozu sie
sich doch offt so wenig schicken, als ein podagricus zum wette-läuffer. Der
erfolg davon ist, daß solche leute hernach sitzen und mit fremden augen u.
ohren sehen müssen: da wird keine sache hoch oder gering angefangen, man
fordert aus den ämtern bericht, welche doch entweder aus unwissenheit oder auch
partialität der beamten gerade wider den strom lauffen; das schlimmste ist,
daß, wenn der schade geschehen, sich solcher nicht allemahl, wie in
justitz-sachen ein böser bescheid durch die leuterung, redressiren lässet. Endlich
giebet man einem solchen manne, oder er nimmet selber mit schaden seinen
abschied, und an seiner stelle kömmet einer, der so wenig oder wohl noch
weniger geschickt dazu ist. Glückselig ist demnach ein fürst, welchen GOtt mit
solchen gaben und verstande ausgerüstet, daß er einem jeden diener nach seinen
meriten und geschicklichkeit erkennen, und ihn also, worzu er sich schicket,
emploiren kan. |
S. 525: §. 6 ⇨ |