HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-5
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 5
Werk Inhalt ⇧ Cap. 4
Bey der einnahme wird erfordert 1) eine nachricht vom gantzen lande
⇦ §. 4 §. 6 ⇨

    ⇦ S. 523: §. 4
S. 523 (Forts.) §. 5. Zu dem ersten wird 1. eine allgemeine Scan 543
S. 524 Teutschen Fürsten-Staats
  meine erkundigung und wissenschafft aller beschaffenheit des gantzen landes, als ferne davon dem Landes-fürsten einig regal- oder andere nutzung und gerechtigkeit gebühret und zustehet, erfordert: Zu solchem zweck denn die cammer-räthe und renth- meister aus den amts-beschreibungen die beschaffenheit der herrschafftlichen eigenen güter und intraden fleißig einnehmen, die darzu gehörige urkunden in richtigen copial-büchern, was aber bey fürstlicher cammer von einem und andern stück aufgesetzet, verglichen und angeordnet wird, in seiner original und gebührlichen form bey handen haben, an gehörigen orten, in besondere brief-verwahrung und archiv, und zu täglicher erholung, richtige registratur darüber halten, auch bequemliche tabellen und abfassungen daraus verfertigen lassen, sonst auch aller orten durch den augenschein selbst kundig seyn sollen. Massen ihnen particular-abrisse, und auch general-taffeln aller cammer-güter des gantzen landes, bey handen seyn müssen. Sintemahl ohne dergleichen gründliche und richtige wissenschafft der sachen kein vernünfftiger schluß gefasset, noch der herrschafftliche nutz rechtschaffen bedacht werden kan: So geschicht auch aus mangel rechter nachricht, und der beamten ungleichen berichten, öffters den unterthanen, oder dienern, oder nachbarn des landes, an einer und andern ihrer befugniß zu viel, oder hingegen an des Landes-fürsten regalien und gerechtigkeiten zu wenig, die güter und haußhaltungen, ungeachtet mans sonst insgemein verstehet, wo man deren nicht
S. 525 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  durch gründlichen bericht, oder den augenschein kundig wird, werden unnützlich und ungereimt bestellet, kan auch kein ferner aufnehmen eines und andern orts mit bestand, ohne vorgehende gnugsame information, gehalten werden.*
  * Und so viel lieget also an ausersehung und bestellung geschickter cameral-personen, um so mehr, da von diesen affairen der nervus rerum gerendarum dependiret, und wo mit solchen übel gebahret wird, das gantze haupt-werck stutzen muß. Mächtiglich ist demnach gefehlet, wo man gantz fremde, des landes noch nicht kundige, oder der hoff- und haushaltungs-geschäffte gantz unerfahrne leute zu solchen functionen bestellet, ingleichen, wenn man jederman, der nur gelauffen kömmet, und neue inventiones, geld zu machen, wissen will, so bald vor einen geschickten cameralen hält, wozu sie sich doch offt so wenig schicken, als ein podagricus zum wette-läuffer. Der erfolg davon ist, daß solche leute hernach sitzen und mit fremden augen u. ohren sehen müssen: da wird keine sache hoch oder gering angefangen, man fordert aus den ämtern bericht, welche doch entweder aus unwissenheit oder auch partialität der beamten gerade wider den strom lauffen; das schlimmste ist, daß, wenn der schade geschehen, sich solcher nicht allemahl, wie in justitz-sachen ein böser bescheid durch die leuterung, redressiren lässet. Endlich giebet man einem solchen manne, oder er nimmet selber mit schaden seinen abschied, und an seiner stelle kömmet einer, der so wenig oder wohl noch weniger geschickt dazu ist. Glückselig ist demnach ein fürst, welchen GOtt mit solchen gaben und verstande ausgerüstet, daß er einem jeden diener nach seinen meriten und geschicklichkeit erkennen, und ihn also, worzu er sich schicket, emploiren kan.
HIS-Data 5226-3-4-5: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 4: §. 5 HIS-Data Home
Stand: 16. Juni 2017 © Hans-Walter Pries