|
|
⇦ S. 531: §. 7 |
S. 531 (Forts.) |
§. 8. Nach also geschehener, und jedesmahl, so offt es
nöthig, angeordneter diener-bestellung folget nun die würckliche aufsicht und
direction über diese diener, und die ihnen untergebene cammer-nutzungen
selbst. |
Scan 551 |
|
Dahero denn, nach anleitunq der oben erzehlten regalien, in
die expedition fürstl. oder dergleichen cammer-räthe gehöret,* und sie dahin
gewiesen werden, welcher gestalt sie auf rechte bestellung und nutzung der
bergwercke, und dazu gehörigen verlag und berechnung, auf die verfertigung oder
erhaltung richtiger müntze, auf das saltz-werck, auf die bestellung der
geleits- und zoll-bedienten, erhaltung der brücken und strassen verhütung des
unterschleiffs und betrugs bey dem geleiten, gebrauch und nutzung der
wild-bann, auf die wald-nutzung und erhaltung der darüber verfaßten ordnung,
insonderheit auf die flösse, und darzu gehörigen verlag und berechnung, auf die
hammer-wercke, pech-nutzung und schneide-mühlen, auf die richtige einbringung
der amts-gefälle, pacht-gelder, geträid-und geld-zinsen, richtige lieferung der
steuer, bestellung der straff-gelder, bey der regierung, durch die darzu
absonderlich bestellte fiscalen und cantzley-verwand- |
|
S. 532 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 552 |
|
ten, in ämtern aber durch die beamten ihr amt und aufsicht
führen, und was sie darbey in einem und andern stück für mittel brauchen
sollen. |
|
|
Ferner wie sie auf nutzbare bestellung des acker-baues, und
treue einbringung des jahr-wachses, gedencken, die viehe-zucht und schäfereyen,
wohl bestellen, die fischereyen zu rechter zeit und in güter ordnung
anschaffen, die weinberge wohl bauen lassen, die gärten in gutem wesen
erhalten, die wiesen-nutzung und vorrath an heu in acht nehmen, über die mühl-
ordnung, und derselben schuldigkeit, halten, und was dergleichen mehr, und
gebührlicher bestellung und nutzung der-cammer-güter und herrschaffts-eigenthum
dienen kan, anordnen, und was sie insonderheit bey dem bau-wesen in acht nehmen
sollen: Inmassen zu dem allen etlicher orten eine ausführliche instruction und
cammer-ordnung deutliche anweisung thut, solche räthe auch über diß gewisse
tabellen und memorialien haben, daraus sie leichtlich absehen, an welchen orten
und zu welcher jahrs-zeit, vornehmlich nach einem und andern zu sehen sey. |
|
|
Es fliessen aber die nutzbarliche arten und weisen mit
diesen und dergleichen sachen, und ihrer verwaltung gebührlich umzugehen, aus
dem rechten verstande der haußhaltung, dero kunst und beschaffenheit in
sonderbahren büchern beschrieben ist, sodann auch aus fleißiger aufmerckung,
und vernünfftiger ausrechnung und überschlag, was in einem und andern stück,
durch lange erfahrung nützlich oder schädlich an diesem oder jenem ort erfun-
|
|
S. 533 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
Scan 553 |
|
den worden: Derowegen denn die schrifftlichen nachrichte und
mündliche erforschungen, bey alten leuten und dienern, jedes orts gar
fürträglich sind, gleichwohl aber darneben denen cammer-räthen obliegt, nach
gelegenheit der zeiten, und dem exempel anderer, oder aus verständigem
nachsinnen an einem und andern gefäll, einen neuen nutzen ohne beschwerung
anderer, zu bedencken, und derowegen ihre vorschläge dem Landes-herrn zu
thun. |
|
|
* Diese ordnung und verrichtungen, welche im text dieses
capitels in die fürstliche cammer verwiesen werden, finden sich meistentheils
bey denen Teutschen höfen also. Es haben aber hingegen andere vor einen grossen
fehler bey diesen und andern Europäischen höfen halten wollen, daß man die
besorgung des gantzen fürstl. einkommens, samt dessen vermehr- und verbesserung
denen cammern lediglich überlässet, welche doch unmöglich alles dieses
bestreiten können. Daher kömmet es, daß man nur die gemeine einnahme und
ausgabe so obenhin besorget, und wenn es denn nicht zureichen will, auf
allerhand gewöhnliche inventiones verfället, als neue imposten mit beschwerde
der unterthanen, erborgung eines anlehns, versetz- oder verkauffung fürstl.
güter, concedirung eines privilegii oder monopolii, ausdrückung eines in
fürstl. bedienungen sich vollgesogenen schwammes, und was dergleichen nicht gar
mühesame griffe mehr seyn, weil auf andere zu gedencken weder zeit noch
vermögen da ist. Und wäre demnach besser, die bey dem finanz- und cammer-wesen
vorlauffende geschäffte also abzusondern, daß einige bey der Directions- oder
Deliberations-Cammer, andere hingegen bey der
Expeditions-Cammer tractiret
würden. Zu dieser letztern müsten gehören alle verrichtungen bey der einnahme
und ausgabe, und die aufsicht, daß mit denen vorhandenen revenüen |
|
S. 534 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 554 |
|
wohl gebahret würde, wie die in einigen §§. Dieses Cap.
verzeichnet stehen; zu der erstern gehöreten hingegen die im 18. §. und sonst
hin und wieder erwehnte stücke, in summa, alles, wo von nützlicher vermehrung
fürstl. intraden, samt dahin zielenden vorschlägen und projecten die frage ist.
Denn gleichwie zu dieser letzteren art nicht allerley leute tüchtig sind,
sondern subtile, erfahrne, und mehr als in einem stück der erudition geübte
ingenia dazu erfordert werden; Also ist leicht zu erachten, daß die
ordentlichen cammer-bedienten diesem negotio nebst denen täglichen expeditionen
unmöglich vorstehen können. und wenn ja etwas deliberiret werden muß, so
geschicht es meistens nur obenhin und wohl gar mit verdruß woraus dem
landes-fürsten, in vermehrung seiner intraden und dahin gehörenden anstalten, viel
schaden entstehen muß. Doch ist dieses nicht zu vergessen, daß freylich zu
einem solchen collegio vieler aufwand gehöret, inmassen geschickte leute
besoldet seyn wollen, und also dieser vorschlag sich in so weit vor mäßige
Teutsche Fürstenthümer nicht schicket, in welchen aber solches durch etliche
der geheimden- und anderer dazu gezogener räthe tractiret, und damit es denen
staats-geschäfften keine confusion verursache, auf gewisse tage und stunden
verwiesen werden könne. |
S. 534: §. 9 ⇨ |