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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-9
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 9
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und sonderlich dahin sehen, daß richtige rechnungen geführt werden
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    ⇦ S. 534: §. 8
S. 534 (Forts.) §. 9. Insonderheit ist zu einbringung der fürstlichen einkünffte die richtige rechnung von allen dienern und verwaltern der Herrschafftlichen gefälle, und deren gebührliche abhörung vonnöthen: Es bestehet aber solche rechnung in eigentlicher verzeichniß der einnahme, ausgabe, und des überschusses, restes oder recceses, und wird durch die fürstliche cammer denen rechnungs-führern richtige maasse in diesen puncten fürgeschrieben, und die examination der rechnung darnach an- Scan 554
S. 535 [1] Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  gestellet, als 1. bey der einnahme ist dieselbe entweder gewiß und beständig, oder sie steigt und fällt, und ist unbeständig: die beständigen einnahmen an allerhand gewissen erbzinsen und gefällen werden gewähret und verzeichnet, nach inhalt jedes amts erb- saal- und lager-bücher und der bey jeder rechnung daraus nothwendig fliessender titul, deren keiner auszulassen, noch zu übergehen, noch etwa für ein accidens des amtschreibers oder dieners zu halten ist: Uber alle beständige bey unterthanen stehende gefälle müssen jährlich neue Mahn-register und verzeichnisse durch die einnehmer oder amtschreiber verfertiget werden, alldieweil sich die besitzer des zinses, und dergleichen güter öffters ändern, und in verbleibung solcher verneurung grosse verwirrung und verminderung der beständigen renthen entstehet: Auch müssen über diß einem jeden, der solche gefälle entrichtet, zetteln und quittungs-scheine ausgeantwortet,* und darüber dennoch in das register die gewöhnlichen zeichen, oder (dedit) daß es gegeben sey, geschrieben werden, damit der diener, im fall er reste bey den leuten, oder ein mehrers, als ihm gebühret, fordere, überwiesen, und diese auch kundig[2] werden, was und weswegen sie jedesmahl gemahnet werden. Die meiste nutzungen aber sind nicht dergestalt beständig, sondern ereignen sich, bald höher, bald geringer, nach unterscheid des jahrgang und anderer umstände. Bestehet demnach hierinnen der gröste fleiß bey der rechnungs-führung und abhörung, daß, wo müglich, die fürstliche cammer nicht auf
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  eines jeden anzeige allein traue, sondern andere nachricht und mittel gebrauche, wodurch man eigentlich oder doch mehrentheils wissen könte, ob die angegebene einnahme nicht höher oder grösser, sondern wahrhafftig also, wie sie angegeben wird. Denn ob gleich alle solche diener mit schwerer pflicht beleget werden, so giebt es doch die tägliche erfahrung, daß der menschen boßheit und untreu dißfalls öffters solche pflicht überwindet, dahero grosser unterschlag und betrug vorgenommen wird. Zu diesem ende wird nun in dergleichen einnahme eine und andere vorsichtigkeit gebrauchet, als zum exempel:
  * Solche zettuln oder quittungen müssen auch nicht überhaupt und über etliche gefälle insgesamt, welche der unterthan auf einmahl gezahlet, eingerichtet seyn, sondern es gebühret sich, zu vermeidung des verdachts und sonst daraus entstehenden unordnung, daß alle gelieferte posten jede besonders ausgedrücket und die bekennung der zahlung unten an, nebst dem tage, jahre und orte, gesetzet werde.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: 435
  [2] korrigiert aus: knndig
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Stand: 17. Juni 2017 © Hans-Walter Pries