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⇦ S. 534: §. 8 |
S. 534 (Forts.) |
§. 9. Insonderheit ist zu einbringung der fürstlichen
einkünffte die richtige rechnung von allen dienern und verwaltern der
Herrschafftlichen gefälle, und deren gebührliche abhörung vonnöthen: Es
bestehet aber solche rechnung in eigentlicher verzeichniß der einnahme,
ausgabe, und des überschusses, restes oder recceses, und wird durch die
fürstliche cammer denen rechnungs-führern richtige maasse in diesen puncten
fürgeschrieben, und die examination der rechnung darnach an- |
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S. 535 [1] |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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gestellet, als 1. bey der einnahme ist dieselbe entweder
gewiß und beständig, oder sie steigt und fällt, und ist unbeständig: die
beständigen einnahmen an allerhand gewissen erbzinsen und gefällen werden
gewähret und verzeichnet, nach inhalt jedes amts erb- saal- und lager-bücher
und der bey jeder rechnung daraus nothwendig fliessender titul, deren keiner
auszulassen, noch zu übergehen, noch etwa für ein accidens des amtschreibers
oder dieners zu halten ist: Uber alle beständige bey unterthanen stehende
gefälle müssen jährlich neue Mahn-register und verzeichnisse durch die
einnehmer oder amtschreiber verfertiget werden, alldieweil sich die besitzer
des zinses, und dergleichen güter öffters ändern, und in verbleibung solcher
verneurung grosse verwirrung und verminderung der beständigen renthen
entstehet: Auch müssen über diß einem jeden, der solche gefälle entrichtet,
zetteln und quittungs-scheine ausgeantwortet,* und darüber dennoch in das
register die gewöhnlichen zeichen, oder (dedit) daß es gegeben sey, geschrieben
werden, damit der diener, im fall er reste bey den leuten, oder ein mehrers,
als ihm gebühret, fordere, überwiesen, und diese auch kundig[2] werden, was und
weswegen sie jedesmahl gemahnet werden. Die meiste nutzungen aber sind nicht
dergestalt beständig, sondern ereignen sich, bald höher, bald geringer, nach
unterscheid des jahrgang und anderer umstände. Bestehet demnach hierinnen der
gröste fleiß bey der rechnungs-führung und abhörung, daß, wo müglich, die
fürstliche cammer nicht auf |
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S. 536 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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eines jeden anzeige allein traue, sondern andere nachricht
und mittel gebrauche, wodurch man eigentlich oder doch mehrentheils wissen
könte, ob die angegebene einnahme nicht höher oder grösser, sondern wahrhafftig
also, wie sie angegeben wird. Denn ob gleich alle solche diener mit schwerer
pflicht beleget werden, so giebt es doch die tägliche erfahrung, daß der
menschen boßheit und untreu dißfalls öffters solche pflicht überwindet, dahero
grosser unterschlag und betrug vorgenommen wird. Zu diesem ende wird nun in
dergleichen einnahme eine und andere vorsichtigkeit gebrauchet, als zum
exempel: |
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* Solche zettuln oder quittungen müssen auch nicht überhaupt
und über etliche gefälle insgesamt, welche der unterthan auf einmahl gezahlet,
eingerichtet seyn, sondern es gebühret sich, zu vermeidung des verdachts und
sonst daraus entstehenden unordnung, daß alle gelieferte posten jede besonders
ausgedrücket und die bekennung der zahlung unten an, nebst dem tage, jahre und
orte, gesetzet werde. |
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