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S. 551 (Forts.) |
§. 12. Darnach aber, und weil nicht alles auf die gesetzte
zeit einkommet, auch von dem, was zu amts-ausgaben geordnet, noch etwas übrig
bleibet, so wird in abhörung der rechnung, wenn beyde theile derselben, nemlich
die einnahme und ausgabe durchgangen, der calculus richtig und genau gezogen,
und so ferne die einnahme grösser, als die ausgabe sich befindet, ist der
beamte schuldig, den nachstand alsobald zu ersetzen, oder aber mit grund
anzugeben, an welchen orten[1] etwan solcher noch ausstehe: Im fall er nun ohne
ursache solchen aufwachsen, und etwa gar durch seine fahrläßigkeit caduc werden
lassen, und seinen fleiß nicht gebrauchet, solches beyzeiten dem amtmann oder
schösser eröffnet, und um assistentz angehalten, hat er sich daran selbst zu
erholen, unterdessen aber der fürstlichen cammer solches gut zu thun, und zu
erstatten: Sind aber die resten also beschaffen, und in darzu angeordneter
examination durch die andere höhere beamte befunden, daß sie entweder gar nicht
über allen angewandten fleiß einzutreiben, und sind gleichwohl in der einnahme
völlig mit geführet, oder sie sind gar leichtlich künfftiger rechnung zu
erheben, so wer- |
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S. 552 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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den sie bey fürstlicher cammer angenommen, und wird er
gleichwohl dahin gehalten, solche eigentlich anzusetzen, und bey künfftiger
rechnung entweder im ersten fall, so gut, als müglich, zu treiben, und in
einnahme zu führen, oder aber, da sie garnicht einzubringen, und dafür bey
fürstlicher cammer gehalten werden, in der ausgabe und abgang jedesmal mit
anzugeben. Fehleten auch demselben sonst etliche belege und quittungen, oder es
bestünde eine post auf berechnung mit einem andern beamten, also, daß solchen
defects halben zu beschließlicher justification der rechnung nicht zu gelangen,
so wird ihme zwar, jedoch im ersten fall, und weil ohne befehl und quittung
nichts auszuzahlen, nicht so viel, im andern aber etwas mehr zeit, zu
ergäntzung solcher defecten, verstattet, und wenn solches geschehen, oder da
die rechnung bald anfangs richtig, ist, ihme eine quittung unter Fürstlichen
oder etlicher orten unter des cammer- und renth-meisters hand und siegel
ausgehändiget, darinnen die einnahmen, ausgaben, überschuß, und dessen
gewährschafft, so wohl auch die resten, so deren vorhanden sind, und zu
künfftiger einnahme, neben dem inventario, vorbehalten werden, deutlich
vermeldet: Hingegen, so er mehr ausgegeben als eingenommen, hat er macht, in
nechster rechnung den überrest in der ausgabe zuförderst mit zu verschreiben,
und sich also zu erholen, die rechnung aber wird in dem cammer-archiv
beygelegt. |
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