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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-12
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 12
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Von calculation der rechnungen
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S. 551 (Forts.) §. 12. Darnach aber, und weil nicht alles auf die gesetzte zeit einkommet, auch von dem, was zu amts-ausgaben geordnet, noch etwas übrig bleibet, so wird in abhörung der rechnung, wenn beyde theile derselben, nemlich die einnahme und ausgabe durchgangen, der calculus richtig und genau gezogen, und so ferne die einnahme grösser, als die ausgabe sich befindet, ist der beamte schuldig, den nachstand alsobald zu ersetzen, oder aber mit grund anzugeben, an welchen orten[1] etwan solcher noch ausstehe: Im fall er nun ohne ursache solchen aufwachsen, und etwa gar durch seine fahrläßigkeit caduc werden lassen, und seinen fleiß nicht gebrauchet, solches beyzeiten dem amtmann oder schösser eröffnet, und um assistentz angehalten, hat er sich daran selbst zu erholen, unterdessen aber der fürstlichen cammer solches gut zu thun, und zu erstatten: Sind aber die resten also beschaffen, und in darzu angeordneter examination durch die andere höhere beamte befunden, daß sie entweder gar nicht über allen angewandten fleiß einzutreiben, und sind gleichwohl in der einnahme völlig mit geführet, oder sie sind gar leichtlich künfftiger rechnung zu erheben, so wer- Scan 571
S. 552 Teutschen Fürsten-Staats
  den sie bey fürstlicher cammer angenommen, und wird er gleichwohl dahin gehalten, solche eigentlich anzusetzen, und bey künfftiger rechnung entweder im ersten fall, so gut, als müglich, zu treiben, und in einnahme zu führen, oder aber, da sie garnicht einzubringen, und dafür bey fürstlicher cammer gehalten werden, in der ausgabe und abgang jedesmal mit anzugeben. Fehleten auch demselben sonst etliche belege und quittungen, oder es bestünde eine post auf berechnung mit einem andern beamten, also, daß solchen defects halben zu beschließlicher justification der rechnung nicht zu gelangen, so wird ihme zwar, jedoch im ersten fall, und weil ohne befehl und quittung nichts auszuzahlen, nicht so viel, im andern aber etwas mehr zeit, zu ergäntzung solcher defecten, verstattet, und wenn solches geschehen, oder da die rechnung bald anfangs richtig, ist, ihme eine quittung unter Fürstlichen oder etlicher orten unter des cammer- und renth-meisters hand und siegel ausgehändiget, darinnen die einnahmen, ausgaben, überschuß, und dessen gewährschafft, so wohl auch die resten, so deren vorhanden sind, und zu künfftiger einnahme, neben dem inventario, vorbehalten werden, deutlich vermeldet: Hingegen, so er mehr ausgegeben als eingenommen, hat er macht, in nechster rechnung den überrest in der ausgabe zuförderst mit zu verschreiben, und sich also zu erholen, die rechnung aber wird in dem cammer-archiv beygelegt.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] korrigiert aus: orttn
HIS-Data 5226-3-4-12: Teutscher Fürsten-Staat: Dritter Theil: Cap. 4: §. 12 HIS-Data Home
Stand: 17. Juni 2017 © Hans-Walter Pries