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⇦ S. 552: §. 12 |
S. 552 (Forts.) |
§. 13. Zu diesem müheseligen werck der rechnungsabhörung ist
nun zwar die gantze fürstliche |
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S. 553 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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cammer-verfassung mit angesehen, fürnemlich aber läufft es
in des Cammer- oder Renthmeisters verrichtung, als welcher in seiner bestallung
eigentlich dahin gewiesen, daß er auf diese und dergleichen stücke, welche zur
richtigkeit der rechnung dienen, fleissige achtung geben, die einschickung der
extracte, berichte, verzeichnisse selbst schleunig befördere, auch da er an den
rechnungs-bedienten untreu oder unfleiß spürete, solchen bey zeiten vorkommen,
und um änderung erinnern, oder solche mit geringen dienern auf den vorwercken
und cammer-gütern, mit vorbewust der cammer-räthe, selbst treffen soll. Es sind
auch wohl gemeine und sonderliche puncta verfasset, wornach in abhörung der
rechnung bey der einnahme und ausgabe zu sehen. |
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Nechst deme, und weil wegen des ertrags der cammer-güter und
jahr-wuchses, auch der viehe-nutzung grosse aufsicht zu brauchen, so ist bey
der renth-cammer eine person vonnöthen, die man etlicher orten den castner
nennet, welcher nicht allein alle beschaffenheit solcher güter in ausführlicher
beschreibung, und darvon alle nothdürfftige nachricht habe, sondern auch die
verzeichnisse über allerley ertrag und vorrath derselben, von dem beamten
zeitlich einfordere, seine erinnerung darbey thun, eine und andere überzehlung
und besichtigung dergleichen sachen selbst beywohne*, damit man aus den
verzeichnissen, und seinem bericht, die darauf folgende rechnung ermessen, auch
dasjenige, was man sich in einem oder andern stück |
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S. 554 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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beyläufftig zu versehen, oder wieder darauf nothwendig zu
verordnen habe, wissen, und in disposition bringen könne. |
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Nichts weniger muß auch ein solcher bedienter bestellet
seyn, der die rechnung, wenn sie von denen cammer-räthen, nach ihren tituln und
capiteln, examiniret worden, mit fleiß calculire und nachrechne, damit daraus,
nach befindung, die letzte summe gezogen, und quittung ertheilet werden könne.
Und wird auch in der äußerlichen form der rechnung dahin gesehen, daß solche
reiniglich und deutlich geschrieben, eingebunden, foliiret, ein summarischer
extract dafür gemacht, die geträid-rechnung, und andere besondere stücke,
absonderlich eingerücket, und ordentlich, wie sie in der geld-rechnung stehet,
angefüget, auch den amts-rechnungen die wald-gedings-register, zoll-manualen,
und dergleichen, ob sie gleich von denen amt-schreibern nicht, sondern von den
beamten geführet worden, so dann die inventaria, welche die beamten über die
herrschafftliche mobilien, die in ihrer verwahrung sind, von sich geben, mit
angehenget, und allenthalben, wo es nöthig, auf die stück-rechnung, mit
anziehung des folii, gewiesen, die befehle und belege mit numeris allegiret,
und denen originalen beygeleget werden. |
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Wie dann auch, wie oben erwehnet, die wald- berg- und
jagd-nutzungen manches fürstenthums weitläufftig, und die rechnungen darüber
austräglich und wichtig sind, und mit fleiß examiniret seyn wollen, so sind,
den cammer-räthen und renth- |
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S. 555 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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meistern dißfalls an die hand zu gehen, bey der renterey ein
oder mehr forst- flöß- und jagd- oder berg-schreiber geordnet, welche die
verzeichnisse und wald-register von den beamten, noch vor den rechnungs-termin
oder wald-gedinge, so wohl auch die verzeichnisse über die bret- oder
schneid-mühlen, eintreiben, hiernechst dargegen die rechnungen collationiren, den tax
aus der fürstlichen verordnung examiniren, die summen der aus gnaden oder auf
besoldung gegebenen holtz-materialien, nach den befehlen und bestallungs- und
dergleichen puncten, halten, die wald-buß-register gleichergestalt einfordern
und zur resolution vortragen, bey abwegung des herrschafftlichen eintrags an
allerhand dergleichen materialien, item, bey abzehlung des floß-holtzes, der
blöcher auf die schneid-mühlen etc. selbsten seyn, und die sonderbare
verzeichnisse einer jeden dergleichen nutzungen bey zeiten sich aushändigen
lassen, auch dergleichen in den berg-sachen thun sollen. |
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Nichts weniger muß ein solcher in jagd-sachen die pirsch-register
und dergleichen nachricht bey händen haben, die eingeschickte
jagd-rechnung dargegen, und das deputat- und gnaden-wildprät aus den befehlen und
bestallungen nachrechnen, auch in allen diesen forst- jagd- und floß- auch
berg-wercks-sachen mit schreiben, concipiren, und mit ordentlicher hinterlegung
aller solcher urkunden sich gebrauchen lassen, alles nach innhalt seiner
darüber ausführlich habenden bestallung. |
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* Weil allhier der von fürstlicher cammer zuweilen
selbst |
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S. 556 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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anzustellenden besichtigungen erwehnet wird, sonst auch
bereits hin und wieder berühret worden, daß man einige geschäffte, z. e.
fischereyen, weinlese, u. d. g. von der cammer aus besorgen lässet; so kan ich
nicht umhin, den grossen mißbrauch, der theils orten vorgehet, zu berühren, da
man, so offte nur die geringste gelegenheit sich zeigen will, allerhand
commissionen und unnöthige reisen vornimmet, und solche reise- oder diät-gelder
fast zu ein accidens machet, mit grossen unstatten des fürstlichen
cammer-wesens, welches einmahl in den nöthigen geschäfften zu hause versäumet, darnach
auch in übermäßige unkosten gestürtzet wird, wie denn öffters alle extra
einkommende revenüen derer ämter darauf gehen. Ohne ist wohl nicht, daß einige
wichtige geschäffte die persönliche gegenwart und einsicht der cammer-räthe
selbst erfordern, allein in allerley sachen ohne unterscheid viel reisen und
kosten verursachen, und solches zu einer art der mercantz und erwerbs machen
wollen, ist meines erachtens schädlich und denen pflichten zuwider. Ich habe
offt angemercket, daß z. e. bey fischereyen u. d. g. fast so viel unkosten auf
die commissarien gegangen, als der ertrag gewesen. Und wolte man gleich
einwenden, daß man sich auf der beamten vorsorge und treue nicht gewiß
verlassen könne, so stehet es bey andern ebenfalls dahin, und darnach könte
auch offt nicht einmahl so viel schaden geschehen, als des commissarii kosten
auswerffen; ich geschweige, daß wo die fürstl. bediente in den ämtern ein werck
tractiren, sie allemahl mehr aufseher und verräther haben, als andere. So sind
auch viele geschäffte also beschaffen, daß man ohnedem beyläuffig den ertrag
wissen, oder doch sonst sichere anstalten von hause aus vorkehren kan. Z. e.
bey einer weinlese könte man dem ober-beamten die direction, auch sonst noch
einem bekandten guten hauß-vater die mit-aufsicht übertragen, und übrigens wird
der most, so wie er im keller kömmet, von dem kel- |
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S. 557 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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lerey-büttner mit in beschluß und gegen-rechnung genommen:
Bey zehenden kan man vor dem verstrich einen genauen pflichtmäßigen anschlag
zur cammer einschicken lassen; Und so liessen sich auch bey andern dingen
mittel ausfinden; der nutzen davon ist gewiß nicht gering, sondern ich getraue
mir zu demonstriren, daß in manchen mäßigen fürstenthum jährlich 2. bis 3000.
fl. könten erspahret werden. |
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