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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-13
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 13
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Daß sonderlich ein renthmeister und andere personen die rechnungen abhören müssen
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S. 552 (Forts.) §. 13. Zu diesem müheseligen werck der rechnungsabhörung ist nun zwar die gantze fürstliche
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  cammer-verfassung mit angesehen, fürnemlich aber läufft es in des Cammer- oder Renthmeisters verrichtung, als welcher in seiner bestallung eigentlich dahin gewiesen, daß er auf diese und dergleichen stücke, welche zur richtigkeit der rechnung dienen, fleissige achtung geben, die einschickung der extracte, berichte, verzeichnisse selbst schleunig befördere, auch da er an den rechnungs-bedienten untreu oder unfleiß spürete, solchen bey zeiten vorkommen, und um änderung erinnern, oder solche mit geringen dienern auf den vorwercken und cammer-gütern, mit vorbewust der cammer-räthe, selbst treffen soll. Es sind auch wohl gemeine und sonderliche puncta verfasset, wornach in abhörung der rechnung bey der einnahme und ausgabe zu sehen.
  Nechst deme, und weil wegen des ertrags der cammer-güter und jahr-wuchses, auch der viehe-nutzung grosse aufsicht zu brauchen, so ist bey der renth-cammer eine person vonnöthen, die man etlicher orten den castner nennet, welcher nicht allein alle beschaffenheit solcher güter in ausführlicher beschreibung, und darvon alle nothdürfftige nachricht habe, sondern auch die verzeichnisse über allerley ertrag und vorrath derselben, von dem beamten zeitlich einfordere, seine erinnerung darbey thun, eine und andere überzehlung und besichtigung dergleichen sachen selbst beywohne*, damit man aus den verzeichnissen, und seinem bericht, die darauf folgende rechnung ermessen, auch dasjenige, was man sich in einem oder andern stück
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  beyläufftig zu versehen, oder wieder darauf nothwendig zu verordnen habe, wissen, und in disposition bringen könne.
  Nichts weniger muß auch ein solcher bedienter bestellet seyn, der die rechnung, wenn sie von denen cammer-räthen, nach ihren tituln und capiteln, examiniret worden, mit fleiß calculire und nachrechne, damit daraus, nach befindung, die letzte summe gezogen, und quittung ertheilet werden könne. Und wird auch in der äußerlichen form der rechnung dahin gesehen, daß solche reiniglich und deutlich geschrieben, eingebunden, foliiret, ein summarischer extract dafür gemacht, die geträid-rechnung, und andere besondere stücke, absonderlich eingerücket, und ordentlich, wie sie in der geld-rechnung stehet, angefüget, auch den amts-rechnungen die wald-gedings-register, zoll-manualen, und dergleichen, ob sie gleich von denen amt-schreibern nicht, sondern von den beamten geführet worden, so dann die inventaria, welche die beamten über die herrschafftliche mobilien, die in ihrer verwahrung sind, von sich geben, mit angehenget, und allenthalben, wo es nöthig, auf die stück-rechnung, mit anziehung des folii, gewiesen, die befehle und belege mit numeris allegiret, und denen originalen beygeleget werden.
  Wie dann auch, wie oben erwehnet, die wald- berg- und jagd-nutzungen manches fürstenthums weitläufftig, und die rechnungen darüber austräglich und wichtig sind, und mit fleiß examiniret seyn wollen, so sind, den cammer-räthen und renth-
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  meistern dißfalls an die hand zu gehen, bey der renterey ein oder mehr forst- flöß- und jagd- oder berg-schreiber geordnet, welche die verzeichnisse und wald-register von den beamten, noch vor den rechnungs-termin oder wald-gedinge, so wohl auch die verzeichnisse über die bret- oder schneid-mühlen, eintreiben, hiernechst dargegen die rechnungen collationiren, den tax aus der fürstlichen verordnung examiniren, die summen der aus gnaden oder auf besoldung gegebenen holtz-materialien, nach den befehlen und bestallungs- und dergleichen puncten, halten, die wald-buß-register gleichergestalt einfordern und zur resolution vortragen, bey abwegung des herrschafftlichen eintrags an allerhand dergleichen materialien, item, bey abzehlung des floß-holtzes, der blöcher auf die schneid-mühlen etc. selbsten seyn, und die sonderbare verzeichnisse einer jeden dergleichen nutzungen bey zeiten sich aushändigen lassen, auch dergleichen in den berg-sachen thun sollen.
  Nichts weniger muß ein solcher in jagd-sachen die pirsch-register und dergleichen nachricht bey händen haben, die eingeschickte jagd-rechnung dargegen, und das deputat- und gnaden-wildprät aus den befehlen und bestallungen nachrechnen, auch in allen diesen forst- jagd- und floß- auch berg-wercks-sachen mit schreiben, concipiren, und mit ordentlicher hinterlegung aller solcher urkunden sich gebrauchen lassen, alles nach innhalt seiner darüber ausführlich habenden bestallung.
  * Weil allhier der von fürstlicher cammer zuweilen selbst
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  anzustellenden besichtigungen erwehnet wird, sonst auch bereits hin und wieder berühret worden, daß man einige geschäffte, z. e. fischereyen, weinlese, u. d. g. von der cammer aus besorgen lässet; so kan ich nicht umhin, den grossen mißbrauch, der theils orten vorgehet, zu berühren, da man, so offte nur die geringste gelegenheit sich zeigen will, allerhand commissionen und unnöthige reisen vornimmet, und solche reise- oder diät-gelder fast zu ein accidens machet, mit grossen unstatten des fürstlichen cammer-wesens, welches einmahl in den nöthigen geschäfften zu hause versäumet, darnach auch in übermäßige unkosten gestürtzet wird, wie denn öffters alle extra einkommende revenüen derer ämter darauf gehen. Ohne ist wohl nicht, daß einige wichtige geschäffte die persönliche gegenwart und einsicht der cammer-räthe selbst erfordern, allein in allerley sachen ohne unterscheid viel reisen und kosten verursachen, und solches zu einer art der mercantz und erwerbs machen wollen, ist meines erachtens schädlich und denen pflichten zuwider. Ich habe offt angemercket, daß z. e. bey fischereyen u. d. g. fast so viel unkosten auf die commissarien gegangen, als der ertrag gewesen. Und wolte man gleich einwenden, daß man sich auf der beamten vorsorge und treue nicht gewiß verlassen könne, so stehet es bey andern ebenfalls dahin, und darnach könte auch offt nicht einmahl so viel schaden geschehen, als des commissarii kosten auswerffen; ich geschweige, daß wo die fürstl. bediente in den ämtern ein werck tractiren, sie allemahl mehr aufseher und verräther haben, als andere. So sind auch viele geschäffte also beschaffen, daß man ohnedem beyläuffig den ertrag wissen, oder doch sonst sichere anstalten von hause aus vorkehren kan. Z. e. bey einer weinlese könte man dem ober-beamten die direction, auch sonst noch einem bekandten guten hauß-vater die mit-aufsicht übertragen, und übrigens wird der most, so wie er im keller kömmet, von dem kel-
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  lerey-büttner mit in beschluß und gegen-rechnung genommen: Bey zehenden kan man vor dem verstrich einen genauen pflichtmäßigen anschlag zur cammer einschicken lassen; Und so liessen sich auch bey andern dingen mittel ausfinden; der nutzen davon ist gewiß nicht gering, sondern ich getraue mir zu demonstriren, daß in manchen mäßigen fürstenthum jährlich 2. bis 3000. fl. könten erspahret werden.
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Stand: 18. Juni 2017 © Hans-Walter Pries