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S. 560 (Forts.) |
§. 15. Zum andern haupt-punct, nemlich der nützlichen und
gebührlichen dispensation, austheilung und anwendung der also ordentlich
eingebrachten cammer-gefälle gehöret |
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§. 16. Eine eigentliche verzeichniß und tabell aller
herrschafftlichen einkünffte, wie hoch sich dieselbe an allerhand stücken
belaufen, und zu welcher zeit sie einkommen: Demnach aber die meisten derselben
nicht in einer beständigen summe, sondern nach unterscheid der jahre sich
erweisen: So gebühret sich, nebenst der general-tafel, alle jahr und alle
quartal derselben, einen überschlag zu haben und zu verfertigen, worzu denn der
rent-meister den meisten fleiß anwenden, zu dem ende die extracte, oder
summarische verzeichnisse der beamten, bedienten und einnehmer, zeitlich
eintreiben, aus jedem stück oder capitel der einkunfft die |
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S. 561 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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summe des ertrags ermessen, und zwar bis auf künfftige
eigentliche berechnung, ehe etwas weniger, als zu hoch, angeben und entwerffen
muß, damit aus solchem überschlag der Landes-Fürst und die cammer-räthe bericht
haben können, wessen sie sich dasselbe quartal zu versehen, und wie sie hernach
die ausgaben einzurichten haben. Denn wo sonst aufs ungewisse gehandelt, der
staat der einkünffte nicht erkundiget, sondern in ungegründeter hoffnung, daß
diß oder jenes sich wohl schicken und fügen werde, verharret wird, da pfleget
eine unordentliche ausgabe, zerrüttung, mangel und schuld-wesen leichtlich zu
erfolgen. |
S. 561: §. 17 ⇨ |