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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-15
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 15-16
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Beym andern haupt-punct einer cammer-verrichtung, der ausgabe, wird erfordert 1) Eine gemeine verzeichniß aller einkünftte.
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S. 560 (Forts.) §. 15. Zum andern haupt-punct, nemlich der nützlichen und gebührlichen dispensation, austheilung und anwendung der also ordentlich eingebrachten cammer-gefälle gehöret Scan 580
  §. 16. Eine eigentliche verzeichniß und tabell aller herrschafftlichen einkünffte, wie hoch sich dieselbe an allerhand stücken belaufen, und zu welcher zeit sie einkommen: Demnach aber die meisten derselben nicht in einer beständigen summe, sondern nach unterscheid der jahre sich erweisen: So gebühret sich, nebenst der general-tafel, alle jahr und alle quartal derselben, einen überschlag zu haben und zu verfertigen, worzu denn der rent-meister den meisten fleiß anwenden, zu dem ende die extracte, oder summarische verzeichnisse der beamten, bedienten und einnehmer, zeitlich eintreiben, aus jedem stück oder capitel der einkunfft die
S. 561 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  summe des ertrags ermessen, und zwar bis auf künfftige eigentliche berechnung, ehe etwas weniger, als zu hoch, angeben und entwerffen muß, damit aus solchem überschlag der Landes-Fürst und die cammer-räthe bericht haben können, wessen sie sich dasselbe quartal zu versehen, und wie sie hernach die ausgaben einzurichten haben. Denn wo sonst aufs ungewisse gehandelt, der staat der einkünffte nicht erkundiget, sondern in ungegründeter hoffnung, daß diß oder jenes sich wohl schicken und fügen werde, verharret wird, da pfleget eine unordentliche ausgabe, zerrüttung, mangel und schuld-wesen leichtlich zu erfolgen.
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Stand: 18. Juni 2017 © Hans-Walter Pries