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⇦ S. 571: §. 19 |
S. 571 (Forts.) |
§. 20. (5.) Ist darauf die examination des Cammer-einnehmers,
und anderer in desselben ausgaben lauffender particular-rechnungen
nöthig, dieselbe geschicht nun durch die cammer-räthe, und werden dabey
insgemein eben die vorsichtigkeiten, welche bey den rechnungen der beamten
gebrauchet, nur daß allhier die einnahme zum exempel, des hof-staats, reise-
kriegs- bau- und dergleichen particular-rechnung, aus der ausgabe des
Cammer-schreibers, oder auch den amts-rechnungen, daraus sie etwas erheben, und dieser
sonderbaren einnehmer dargegen gegebenen quittungen gesuchet, und erforschet
werden muß: Bey ihrer ausgabe u. resten aber gebrauchet man sich
unterschiedlicher anstalten, daß solche treulich u. ordentlich geschehen
müssen: Als da ist, daß bey der hof-statt, wie wir hernach hören werden,
gewisse deputat-zettel und gegen-verzeichnisse gehalten, bey den |
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S. 572 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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ausrichtungen und zehrungen, angreiffung des vorraths, und
dergleichen, andere personen aus der cammer zur aufsicht gebrauchet,
die reise-rechnung der Herrschafft selbst, oder denen bey der reise mit gewesenen
officianten, zeitlich zum übersehen vorgetragen, die diener-besoldung, nach
ihren bestallungen, an- und abzug: Der handwercker arbeit, aus ihren zetteln
und berichten, auch unterschrifften derer, die etwas auf befehl arbeiten
lassen, das bothen-lohn mit des bothenmeisters zetteln, die cantzeley-kosten,
pergament, papier, dinte, siegel-wachs und dergleichen, mit bekentnissen
derselben bedienten, die bau-kosten, aus fürstl. befehlen, überschlägen der
baumeister, ding-zetteln und bekäntnissen, abmessungen und abrechnungen derer
zum bau verordneten, die kriegs-rechnungen aus den rollen und
kriegs-bestallungen, insgemein alles mit richtigen quittungen, oder so etliche geringe
ausgaben, als verehrungen und allmosen, nicht quittiret zu werden pflegen, mit
richtigen umständlichen verzeichnissen justificiret und beleget werden
müssen. |
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Des Cammer-Einnehmers-rechnung aber wird in der einnahme aus
den belegten ausgaben und zurechnungen der ämter, und dem einschreiben, so er
etlicher orten jedesmahl in des renth-meisters manual oder gegen-buch thun muß,
wie auch aus seinem eigenen manual und wochen-rechnungen: Die ausgaben aber mit
den quittungen derer, denen ers selbst zugestellet, oder den special-rechnungen
anderer bedienten, die von ihm etwas empfahen, klar gemacht; Der überschuß von
ihm baar abgenommen, |
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S. 573 |
Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer. |
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und in künfftige einnahme gebracht, der rest eingefordert,
oder da er keinen schuldig, ihme alsdenn die quittungen, welche er denen
beamten oder andern gegeben, nach gelegenheit wieder ausgehändiget, und er
darnechst, wie andere rechnungs-führer, vollständig quittiret. |
S. 573: §. 21 ⇨ |