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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-21
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 21
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6) Daß auch eine haupt-rent-rechnung zu führen
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S. 573 (Forts.) §. 21. (6.) Endlich wird auch bey der fürstl. cammer eine Haupt-Rechnung erheischet, welche der Rentmeister zu thun hat, die dann nichts anders ist, als die summarische und hauptsächliche beschreibung aller einnahme und ausgabe im gantzen lande, welche er aus des cammer-schreibers und der hofstatt-rechnung, auch zuweilen aus sonderbaren amts- und dergleichen verwaltungs-rechnungen, wenn deren ausgaben nicht alle dem cammer-schreiber zugerechnet werden, verfassen muß, ungeachtet er etwa mit einnahme und ausgabe würcklich nicht zu thun hat, sondern solche einem andern oblieget, und wird in solcher rechnung eine einnahme nur in wenig haupt-capiteln, als in dem ertrag der ämter, cammer-güter, land- und tranck-steuern, u. vorigen jahres überschuß oder rest angesetzet, und mit denen rechnungen der ämter und des cammer-schreibers beleget, die ausgabe gleicher gestalt in die vornehmste titul derselben zusammen gezogen, und mit den belegen der jetzt-gedachten rechnungen justificiret: Damit der Landes-Fürst oder Herr sich leichtlich seines einkommens und ausgangs jedes jahr ersehen möge. Und geschicht die überlegung und anhörung solcher rechnung in beyseyn des Landes-herrn, und der cammer, auch wohl anderer räthe, Scan 593
S. 574 Teutschen Fürsten-Staats
  da denn, wo ein überschuß vorhanden, davon gerathschlaget wird, ob solcher an erkauffung mehrer land und leute, oder cammer-güter, oder kostbaren mobilien oder auf jährliche zinsen, aufzuwenden, oder in vorrath zu behalten, alles nach umständen der zeit und gelegenheit. Damit aber sonst wohl diese haupt-rechnung recht geführet, als auch die beschaffenheit des cammer-wesens desto besser vor augen sey, so liegt sonderlich dem rentmeister ob, mit allen denenjenigen, mit welchen man handeln, rechnen, und in cammer-sachen verfahren muß, es seyen nun andere fürstliche cammern, landschaffts-cassen, creditoren, handels-leute, diener oder beamte, richtige abrechnungen zu halten, und solche in guter ordnung zu haben, massen ihm solches in seiner bestallung absonderlich und umständlich eingebunden und vorgeschrieben.
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Stand: 18. Juni 2017 © Hans-Walter Pries