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S. 573 (Forts.) |
§. 21. (6.) Endlich wird auch bey der fürstl. cammer eine
Haupt-Rechnung erheischet, welche der Rentmeister zu thun hat, die dann nichts
anders ist, als die summarische und hauptsächliche beschreibung aller einnahme
und ausgabe im gantzen lande, welche er aus des cammer-schreibers und der
hofstatt-rechnung, auch zuweilen aus sonderbaren amts- und dergleichen
verwaltungs-rechnungen, wenn deren ausgaben nicht alle dem cammer-schreiber
zugerechnet werden, verfassen muß, ungeachtet er etwa mit einnahme und ausgabe
würcklich nicht zu thun hat, sondern solche einem andern oblieget, und wird in
solcher rechnung eine einnahme nur in wenig haupt-capiteln, als in dem ertrag
der ämter, cammer-güter, land- und tranck-steuern, u. vorigen jahres überschuß
oder rest angesetzet, und mit denen rechnungen der ämter und des
cammer-schreibers beleget, die ausgabe gleicher gestalt in die vornehmste titul
derselben zusammen gezogen, und mit den belegen der jetzt-gedachten rechnungen
justificiret: Damit der Landes-Fürst oder Herr sich leichtlich seines
einkommens und ausgangs jedes jahr ersehen möge. Und geschicht die überlegung
und anhörung solcher rechnung in beyseyn des Landes-herrn, und der cammer, auch
wohl anderer räthe, |
Scan 593 |
S. 574 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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da denn, wo ein überschuß vorhanden, davon gerathschlaget
wird, ob solcher an erkauffung mehrer land und leute, oder cammer-güter, oder
kostbaren mobilien oder auf jährliche zinsen, aufzuwenden, oder in vorrath zu
behalten, alles nach umständen der zeit und gelegenheit. Damit aber sonst wohl
diese haupt-rechnung recht geführet, als auch die beschaffenheit des
cammer-wesens desto besser vor augen sey, so liegt sonderlich dem rentmeister ob, mit
allen denenjenigen, mit welchen man handeln, rechnen, und in cammer-sachen
verfahren muß, es seyen nun andere fürstliche cammern, landschaffts-cassen,
creditoren, handels-leute, diener oder beamte, richtige abrechnungen zu halten,
und solche in guter ordnung zu haben, massen ihm solches in seiner bestallung
absonderlich und umständlich eingebunden und vorgeschrieben. |
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