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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-4-22
Dritter Theil > Cap. 4 > §. 22
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Zu behauptung dieser 2. puncten der einnahme und ausgabe gehöret 1) daß die regalien wohl in acht genommen
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S. 574 (Forts.) §. 22. Aus diesen zweyen bishero erzehlten haupt-verrichtungen, um deren willen wohl fürnemlich die verordnungen der fürstl. cammer- und renterey-bedienten bey fürstlichen und dergleichen höfen geschehen, kan der im anfang dieses theils wie auch dieses 4 Capitels angedeutete haupt-zweck dieses stücks desto klärlicher erscheinen, nemlich, daß durch diese verfassung das gantze Landes-herrliche einkommen recht verwaltet, vor abgang und verminderung bewahret, aufs möglichste erhalten und vermehret, und recht und füglich ausgegeben und angewendet werde, darzu denn die collegialische berathschlagung, expedition und arbeit, auch verordnung der rentherey, und die besondere verrichtung einer jeden darinnen Scan 594
S. 575 Dritter Theil. C. 4. von Bestell. F. Cammer.
  bestellten person in einer ausführlichen cammer-ordnung und deutlichen bestallungen eines jeden angesehen und gemeynet: Damit aber die art und weise, auch noch weiters erforderte obsicht, welche zu gebührlicher beobachtung dieses wichtigen in zweyen puncten betrachteten stücks nothwendiglich bey der fürstlichen cammer gehalten wird, desto mehr und besser erscheine, so sind deswegen folgende puncte zu mercken:
  1. Ob wohl zu behauptung der Landes-Fürstlichen Bothmäßigkeit, Hoheit und Regalien, die Geheimen, und Regierungs-Räthe fürnemlich verordnet: Jedoch weil durch schmählerung derselben auch endlich die einkünffte der cammer vermindert werden, etliche regalien aber, die wir in diesem dritten theil cap. 3. beschrieben, der cammer sonderbaren nutz und ertrag bringen: so ist denen Cammer-Räthen, Rentmeistern und Cammer-verwandten ingemein auch die beobachtung aller fürstl. regalien als eine nothwendige art und weise, dadurch sie die ihnen obliegende amts-verrichtung desto mehr fördern und behaupten können, mit anbefohlen, sonderlich aber in denen stücken, welche zugleich nutz und einkunfft mit sich führen, derowegen sollen sie ihres theils keines weges geschehen lassen, daß des Landes-herrn und dessen fürstenthum an den land-gräntzen, hoheiten, heers-folgen, steuer, berg-regalien, hoher wild- u. forst-bann, geleit- und zoll-gerechtigkeit, lehenschafften, fiscal-gefällen und dergleichen, der geringste eintrag geschehe. Alle die von ihnen dependirende amtschrei-
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  ber und diener werden in ihren bestallungen insgemein auf die behauptung solcher dinge auch mit gewiesen, dergestalt und also, daß sie bey vermerckten eingriffen so bald ihren vorgesetzten beamten oder cammer selbst, bericht oder erinnerung thun, und für sich durch unverstand nichts verwarlosen sollen: Die cammer aber auf solche an sie gelangte berichte in eilenden fällen und die in ihre verrichtungen, der einkünffte halben, zuförderst mitlauffen, selbst verordnung, gebot und verbot thue.
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Stand: 19. Juni 2017 © Hans-Walter Pries