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⇦ S. 589: §. 1 |
S. 589 (Forts.) |
§. 2. (I) Zu der Fürstlichen Wohnung werden bestellet
ein Burg- oder Hauß-voigt, welcher alle der fürstlichen residentz-gemächer im
beschließ habe, oder denen sie eingethan werden, die schlüssel zustelle und
abfordere, dieselbe, so wohl auch die gänge, treppen, sähle und vorgemächer
durch die Hof-wächter, Kehr-mägde, und dergleichen leute rein und sauber halten
lasse, niemand darinn unflätherey zu verüben, oder die wände mit schreiben und
klecken zu besudeln, verstatte, den vorrath des holtzes von den flössen und
amts-fuhren, welches zu der küchen, und zu erheitzung der gemächer, vonnöthen,
samt dem pech oder strohe, damit das feuer angezündet wird: Item kohlen, die
man zum kochen brauchet, zugezehlet und zugemessen annehmen, und an gehörige
orte schaffen, zu rechter zeit feuer und licht anzünden, auslöschen, die
schlöthe und feuer-essen alle monate zu winters-zeit fegen lassen: In den
gemächern den vorrath an tischen, stülen, bäncken, gemählden und bildern in
verzeichniß und aufsicht habe, die fenster in acht nehme, und zu rechter zeit
zu bessern angebe, die dächer in obsicht habe, sonderlich daß zu winterszeit
solche von überhäufften schnee |
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und gewässer, oder durch sturm-winde, nicht schaden leiden,
den hof, die brunnen, und die abflüsse, in ihrem wesen erhalte, alles zu dem
ende, damit, wie es zwar in jeder haußhaltung seyn soll, auch an einem
fürstlichen hofe, reinigkeit, ordnung, gesundheit und bequemlichkeit der
wohnung, erhalten werde, und nicht durch verstattete unlust von leuten und
hunden heßlicher gestanck und unsauberkeit entstehe, oder die grossen kostbaren
hof-gebäude nach und nach eingehen, oder durch verwahrlosung gar in
feuers-brunst gerathen; Sintemahl an sich selbst offenbahr, wie viel raums und
gemächer zu einer fürstlichen hof-statt gehöret, und in anstellung derselben
darnach gesehen werden müsse, wo die fürstliche Herrschafft, dero Gemahlin,
Kinder, und adelich Frauenzimmer, fremde Herrschafften ihre gemächer und
cammern haben sollen, wie die hof-capellen, die tafel, oder eß-stuben, die hof-
stuben für das gemeine hof-gesinde, die gemächer der vornehmsten hof-bedienten,
wie auch der pagen und laqueyen, küchen und keller, silber- oder licht-cammer
vorraths-gewölbe, brau-häuser, back-häuser, bind- schlacht- und wasch-häuser,
samt ihren stuben und gewölben, der marstall und stall-stuben, die cantzeley-
und consistorial-gemächer und archiv, (weil dieselbe um vieler ursachen willen
bey hof am allerbequemsten seyn) landschafft-stuben zeuch-häuser, müntzen, etwa
auch sähle, zu fürstlicher ergetzlichkeit, reit-häuser, ball- |
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Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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häuser, bibliothecken, musicanten-stuben, denn wacht-stuben,
thor-stuben, krancken-stuben, garten-häuser, gefängnisse etc. seyn sollen. |
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Zu obgedachter verrichtung bey allen diesen orten, welche
auch wohl dem hof-verwalter oder hof-fourier aufgetragen wird, gebrauchet man
sich, und hat in einem wart-geld oder bestallung, und gewissen geding,
allerhand handwercker, als einen verständigen bau-meister, zimmer-leute,
dach-decker, schlösser, fenster-macher, tischer, tüncher, mahler, mäurer,
pflasterer, brunnen oder röhr-meister und dergleichen: So gehöret hierzu auf
erinnerung der hof-bedienten, aus fürstlicher cammer in die bequemsten ämter
und örter zu verordnen, daß allerhand materialien, an brenn-holtz, und kohlen,
denn bau- u. schirr-holtz, schifer, ziegeln, kalck, leimen, steine, breter und
bohlen, bühnen oder latten, glaß, eisen, kupffer, bley, röhren, etc. vor die
hof-statt verschaffet und daselbst hin, gegen quittung derer, die es annehmen,
geliefert: Mit den handwerckern entweder, nach der sachen wichtigkeit, in der
cammer selbst, oder durch die hof-bediente, gedinget, sie wöchentlich oder alle
quartal bezahlet, und zu dem ende die zettel ihrer arbeit von den hof-ämtern
unterschrieben, extracts-weise 14. tage vor den quartalen eingesendet, und
darauf mit ihnen abrechnung gehalten werde. Hingegen auch ein solcher burg-
oder haus-voigt über allen empfang, und in verwahrung habender mobilien
richtige verzeichniß und inventaria haben, und gefast |
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seyn muß, so offt durch den ober-bedienten, oder sonst aus
fürstlicher anordnung darnach gefraget wird, darüber rechenschafft zu geben,
des schadens und abgangs, den er nicht verhüten können, umstand und ursach
anzuzeigen, und was neu verschaffet oder verbessert wird, wieder in das
verzeichniß zu bringen, von welchen so wohl der oberste hof-officiant, als auch
die fürstliche cammer,* gleichstimmige exemplaria haben müssen. |
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* Überhaupt lieget auch einer fürstl. cammer ob, oder es wird
auch derselben mit nutz aufgetragen, daß wöchentlich 2. oder 3. mahl einer aus
deren mitteln nach hofe komme, und nicht allein nach denen in diesem §. beschriebenen verrichtungen, sondern auch ferner auf küchen und keller, den
hauß-rath und mobilien fleißig sehe, wo ein mangel sich ereignet, einrede und
erinnerung thue, auch mit dem hof-marschall darüber communiciren. Sintemahl ein
fürstl. und dergleichen hof-wesen so groß und weitläufftig, daß unmöglich alles
von dem hof-marschall und denen ihme nachgeordneten bedienten übersehen werden
kan, sind auch diese bedienten selbst nicht allemahl so beschaffen, wie es wohl
billig seyn solte. Je genauere aufsicht also gehalten werden kan, je besser
wird die ordnung erhalten und der schaden verhütet. Und lieget einer cammer am
allermeisten daran, indem dieselbe zu anschaffung der victualien so wohl, als
was sonst bey hofe aufgehet und gebrauchet wird, anstalt und vorsorge tragen
muß. |
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