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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-3
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 3
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II. Anordnung wegen der hof-speisung, und was dazu an köchen und victualien gehöret
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S. 592 (Forts.) §. 3. (II) Zu der Speisung bey hof werden fürnemlich zweyerley ämter bestellet, nemlich, die Küche und der Keller. Scan 612
  Bey der küchen werden fürstliche mund-köche, und nebenst ihm andere andere ritter- oder unter-köche, nach dem die hof-statt starck ist, samt etlichen kü-
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  chen-jungen, kessel-scheurern, küchen mägden, scheuer-frauen, zu sauberung allerley küchen-gefässe, silber- und zienwerck gehalten, welche den köchen an die hand gehen. Diesen aber lieget ob, das essen auf die fürstliche und andere tafeln und tische bey hofe zu rechter zeit zum feuer zu bringen, und ihrer kunst nach reiniglich, und gar zu kochen, recht zu saltzen und zu würtzen, auch daß durch niemands daran schaden, verlust, oder gefährde geschehe, mit fleiß zuzusehen, wenigers von unreinen thieren, wie an etlichen höfen solches für schertz gehalten wird, speisen zuzurichten, deswegen ihnen denn gute ordnung fürgeschrieben, daß daß essen in rechter art, und weder zu rohe und ungeschmack, noch zu schleckerhafft, zugerichtet, auch niemand fremdes zu dem heerd gelassen werde: Nichts minder müssen solche leute auch mit holtz und kohlen, wie sichs gebühret, umgehen auch den vorrath an küchen-geschirr sauber und unverdorben, so viel an ihnen ist, erhalten. Den küchen-personen ist ein küchen-meister, der selbst des kochens erfahren und deswegen auf die andere köche die obsicht hat, ingemein aber ein küchen-schreiber vorgesetzet, welcher den köchen dasjenige so sie zubereiten sollen, und zwar in beyseyn des hof-verwalters, unter-marschalls oder küchen-meisters einhauen, zuwägen oder zuzehlen lässet bey dem abwürtzen und zurichtungen der speisen selbst mit aufsicht hat: Die küchen-zettel, was jede mahlzeit zu speisen ist, verfertiget, allen vorrath zur fürstlichen küchen gehörig einnimmet, und darüber rechnung thut, auch
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  über allerley gefäß und mobilien richtige verzeichniß führet, was aber nicht aus den ämtern bequemlich zu haben, einkauffet, und gleicher gestalt berechnet.
  Der vorrath aber an allerhand victualien wird aus fürstl. cammer also verschaffet, daß man eine austheilung in die umliegende ämter machet, wie und wie viel, nach gelegenheit iedes orts das schlacht-vieh, von rindern, kälbern, schweinen und schafen, an feder-viehe, so daselbst gezogen, oder zu zinß erhoben wird, an allerhand fischen aus teichen und bächen, an wildprät, an zugemüß, saltz, weiß mehl, an butter und käsen, das gantze jahr hindurch wöchentlich zur hof-küchen soll geliefert, und in was für einen tax ein jedes soll angeschlagen und verrechnet werden,* darüber stellet der küchen-schreiber eine umständliche quittung von sich, und schreibet über diß etlicher orten alle einnahme in ein sonderlich manual des hof- oder küchen-meisters, oder eines besondern zur gegen-rechnung und aufsicht bestellten hof-verwalters: Was aber an groben viehe aus den ämtern lebendig einkommet, oder an fremden ochsen erkaufft wird, muß durch den hof-schlächter geschlachtet, und in beyseyn des küchen-schreibers und gedachten hof-verwalters gewogen werden, mit welchem wag-zettel denn der küchen-schreiber die einnahme des also geschlachteten stücks justificiret: Ingleichen wird auch das eingebrachte wildprät durch die jäger zerwircket, und wie ietzo vermeldet, oder auch in beyseyn des forst-schreibers gewogen, auch alles in einem gewissen werth, wie ⇩ *
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  es in ämtern angeschlagen, oder da das schlacht-viehe gemästet wird, nach den fernern kosten, so darauf gangen, verschrieben.**
  Weil man aber nicht alles, wie gedacht, aus den ämtern mit rath haben kan, sondern etliche sachen, als etwa dürr fisch-werck von der see, gewürtz, zucker, confect und dergleichen, je zuweilen auch gemeine victualien, wenn damit nicht allezeit so richtig eingehalten werden kan, um baar geld kauffen muß: So ist auch aus fürstlicher cammer ein gewisses zu des küchen-schreibers, oder eines besondern einkäuffers, täglicher nothdurfft verordnet, welches er aus der renterey, oder einem gewissen ihm angewiesenen gefäll gewarten, hernach berechnen, und des einkauffs und werths halben red und antwort geben muß: Hiernechst aber werden auch von allerhand dergleichen sachen, und sonderlich, was zum confect gehöret, eine ziemliche nothdürfftige anzahl in den märckten eingekaufft, und nach gebrauch vieler höfe, in die fürstliche frauenzimmer-apothecken (wo nicht eigene hof-apothecker, conditorn und confect-macher, darzu bestellet) gegeben, woraus wöchentlich ein gewisses an zucker, gewürtz und dergleichen, so man in der küchen brauchet, dem küchen-schreiber gegen zettel gelieffert, etwas auch zum nach-tisch oder dritten gang auf die tafel täglich gereichet wird, wie denn auch nach der jahrs-zeit allerhand zierliche confecturen und eingemachte sachen daraus zugerichtet werden, womit man sonderlich fremde gäste zu ehren und zu tractiren pfleget: Uber welche
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  apotheckerey entweder eine besondere person, oder doch der küchen-schreiber die verzeichnisse und rechnungen verfertigen muß.
  * So sind auch einige unterthanen schuldig, dergleichen victualien um einen gewissen leidlichen tax zur hof-statt zu liefern, welches man den aufsatz nennet, davon zwar bereits im 2. cap. dieses theils gehandelt worden.
  ** Welches bey einigen teutschen cammern ein sonderer gebrauch ist, daß alle solche natural-stücke nicht allein in denen besondern natural-rechnungen verrechnet, sondern auch über dem in der geld-rechnung entweder nach dem verkaufften werth, oder, wenn es vor die herrschafft selbst behalten wird, nach dem cammer- und respective marckt-tax in einnahme und ausgabe verschrieben werden. Welches denn eines theils wegen desto accurater rechnung und verhütung unterschleiffs, andern theils aber zu erhöhung der rechnungen, und damit der jährliche wahre ertrag eines amtes nach allen, auch denen œconomischen nutzungen, desto besser erforschet werden möge, wohl eingeführet seyn mag.
   
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Stand: 9. Juli 2017 © Hans-Walter Pries