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S. 606 (Forts.) |
§.6. III. Bey der kleidung, schmuck, gewand, mobilien u.
haußrath etc. ist zu wissen, daß zum theil solcherley sachen zur herrschafft,
dero gemahlin und kindern, selbsteigenen leibes-bequemlichkeit an allerley
kleidung, schmuck, weiß geräth gebrauchet, und auf dero verordnung entweder
durch die rentherey-bediente, oder durch cammer-diener, und dergleichen
aufwärter, von fürstlichen hand-geldern oder denen mitteln, die man aus
fürstlicher cammer darzu verordnet, eingekaufft, durch die handwercker und
künstler zugerichtet, und durch die, welche es einkauffen berechnet, nachmals
aber zur verwahrung in die fürstliche kleider- und schmuck-cammer, darinnen
dergleichen erkauffte und ererbte fürstliche mobilien beygeleget sind,
geliefert wird, darzu die Herrschafften selbst, oder dero hofmeister,
hof-frauenzimmer oder cammer-diener, die schlüssel oder inventaria haben. |
Scan 626 |
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So wird auch allerley vorrath und materialien von solchen
stücken, die eine hofhaltung erfordert, aber nicht täglich gebrauchet, sondern
in bereitschafft gehalten werden, in besondern hauß- und vorraths-gewölben und
cammern, unter ebenmäßiger besonderer verwahrung und inventariis der
Herrschafft oder gewisser bedienten, aufgehoben und verwahret. Hiernechst und
weiters wird andere kleidung erfordert für unterschiedliche diener bey hof, als
edel-knaben oder pagen, cammer- |
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S. 607 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
Scan 627 |
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diener, trompeter, laqueyen, trabanten, reißige knechte
kutscher, köche etc. welche jährlich ein- oder zweymal auf gewisse art und nach
der hof-farbe oder liberey der Herren gekleidet werden, darzu wird allerhand
vorrath durch rentherey-bediente, auf fürstl cammer-verordnung, erkaufft, dem
hof-schneider zugestellet, und den dienern nachmals überreichet, damit denn ein
jeder rathsamlich umgehen, und solche muthwilliger weise nicht verderben soll.
Etlichen wird auch ein gewiß geld, oder ein jahrs-kleidung gleichsam überhaupt
gegeben, damit sie sich zwar ihres gefallens solche zeit über behelffen, aber
doch ordentlich, und zuvoraus, auf begehren des Landes-Herren, oder auf reisen,
oder in anwesenheit fremder herrschafft, in der hof-farbe erscheinen sollen:
Hierbey hat man bey der hof-statt ein verzeichniß, wer die personen seyen,
welche die hof-kleidung bekommen, und an waserley gattung und zugehörung ihnen
solche geschaffet werden. |
S. 607: §. 7 ⇨ |