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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-6
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 6
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III. Die sorge vor fürstl. kleidungen, schmuck und mobilien
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S. 606 (Forts.) §.6. III. Bey der kleidung, schmuck, gewand, mobilien u. haußrath etc. ist zu wissen, daß zum theil solcherley sachen zur herrschafft, dero gemahlin und kindern, selbsteigenen leibes-bequemlichkeit an allerley kleidung, schmuck, weiß geräth gebrauchet, und auf dero verordnung entweder durch die rentherey-bediente, oder durch cammer-diener, und dergleichen aufwärter, von fürstlichen hand-geldern oder denen mitteln, die man aus fürstlicher cammer darzu verordnet, eingekaufft, durch die handwercker und künstler zugerichtet, und durch die, welche es einkauffen berechnet, nachmals aber zur verwahrung in die fürstliche kleider- und schmuck-cammer, darinnen dergleichen erkauffte und ererbte fürstliche mobilien beygeleget sind, geliefert wird, darzu die Herrschafften selbst, oder dero hofmeister, hof-frauenzimmer oder cammer-diener, die schlüssel oder inventaria haben. Scan 626
  So wird auch allerley vorrath und materialien von solchen stücken, die eine hofhaltung erfordert, aber nicht täglich gebrauchet, sondern in bereitschafft gehalten werden, in besondern hauß- und vorraths-gewölben und cammern, unter ebenmäßiger besonderer verwahrung und inventariis der Herrschafft oder gewisser bedienten, aufgehoben und verwahret. Hiernechst und weiters wird andere kleidung erfordert für unterschiedliche diener bey hof, als edel-knaben oder pagen, cammer-
S. 607 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  diener, trompeter, laqueyen, trabanten, reißige knechte kutscher, köche etc. welche jährlich ein- oder zweymal auf gewisse art und nach der hof-farbe oder liberey der Herren gekleidet werden, darzu wird allerhand vorrath durch rentherey-bediente, auf fürstl cammer-verordnung, erkaufft, dem hof-schneider zugestellet, und den dienern nachmals überreichet, damit denn ein jeder rathsamlich umgehen, und solche muthwilliger weise nicht verderben soll. Etlichen wird auch ein gewiß geld, oder ein jahrs-kleidung gleichsam überhaupt gegeben, damit sie sich zwar ihres gefallens solche zeit über behelffen, aber doch ordentlich, und zuvoraus, auf begehren des Landes-Herren, oder auf reisen, oder in anwesenheit fremder herrschafft, in der hof-farbe erscheinen sollen: Hierbey hat man bey der hof-statt ein verzeichniß, wer die personen seyen, welche die hof-kleidung bekommen, und an waserley gattung und zugehörung ihnen solche geschaffet werden.
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Stand: 12. Juli 2017 © Hans-Walter Pries