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S. 608 (Forts.) |
§. 8. Eine andere verrichtung hat ein Silber-Diener, licht-
und hauß-cämmerer, oder wie er pfleget genennet zu werden, der neben seinen
geordneten das silber-geschirr, so man beym schenck-tisch, und über der tafel,
und in die gemächer bey fremden gästen, gebrauchet, die gieß-kannen und becken,
leuchter und dergleichen, nicht weniger auch das zienwerck, so zur speisung
über andere tische von nöthen ist, samt bechern, leuchten, messern, löffeln und
allerhand dergleichen, so wohl auch tafel- und tisch-tücher, handquehlen,
servieten etc. verwahren, die nothdurfft davon auf alle örter, dahin sichs
gebühret, reichen, und solches wieder einfordern, saubern und waschen lassen,
auch über alles richtige inventaria haben müssen. Eben diesem liegt auch
gemeiniglich ob, die wachs- und unschlitt-lichte, auch fackeln, deren man des
nachts und bey der mahlzeit, in und ausser den ge- |
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S. 609 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
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mächern, in gehen und sitzen gebrauchet, verfertigen zu
lassen, an einem jeden ort, so viel die hof-ordnung erfordert, täglich, zu
gewisser zeit zu liefern, und über allen aus der hof-kuche und ämtern, auf
vorgehende disposition der fürstl. cammer, empfahenden vorrath an unschlit und
wachs, und dargegen über die gezogene und zugerichtete lichter und fackeln
einnahme und ausgabe zu berechnen: und ist in gedachter silber-cammer oder
hof-ordnung versehen, wie viel und in was gattung, zu welcher zeit, nach
unterscheid sommers und winters, die austheilung der lichter geschehen soll.
Die gegen-verzeichniß darvon hält ein hof-verwalter, hauß-voigt, oder der
hof-meister selbst, läst jede gattung, damit kein betrug vorgehe, wöchentlich
abwiegen, und das überbleibende, sonderlich an wachs, wieder aufheben und
abrechnen und werden zu extraordinar-ausgaben sonderbahre zettel von der
Herrschafft oder hofmeister in die silber- oder licht-cammer ertheilet, auch
wöchentlich und alle quartal die rechnungen aufgenommen, wie bey küchen und
keller geschiehet. |
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Nichts weniger wird auch der abgang und nothdurfft auf
dessen erinnerung durch die hof-beamten oder ferner aus fürstlicher cammer,
verschaffet und ersetzet: An grossen höfen sind diese ämter mehr zertheilet,
und wird der gemeine haußrath von zienwerck, auch höltzerne geräthe einem
bret-diener, oder dergleichen personen anvertrauet. |
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In die obsicht dieser hof-bedienten gehören auch die
tapezereyen, womit fürstl. Herrschafften ihre gemächer, gast-stuben, sähle,
kirchen etc. aus- |
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S. 610 |
Teutschen Fürsten-Staats |
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schmücken lassen: Ingleichen tisch- und teppich-stulküssen,
beschlagene stüle und dergleichen zierrath: Es wäre denn, daß in grossen
hofhaltungen hierzu ein eigener tapezierer verordnet würde. |
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Die berechnung aller fürstlichen mobilien und
haußraths-stücke gründet sich in denen darüber aufgerichteten Inventarien, und den
registern des einkauffs, der auf fürstliche oder cammer-verordnung geschicht.
Solche Inventaria müssen die ober-hof-beamte öffters durchsehen, verneuen und
ergäntzen lassen, gleichwohl aber gehöret darzu eine fleißige obsicht des
silber-cämmerers, oder dergleichen person, sonderlich bey anwesenheit fremder
personen, und weitläufftigen fürstlichen zehrungen und ausrichtungen, darbey er
denn dahin gewiesen ist, daß er diejenige stücke, so in ein und ander gemach,
oder auf die tische gegeben werden, fleissig aufzeichne, und gewissen personen,
welche zur dienstwartung der zeit an jedes orts bestellet werden, gegen zettel
übergeben, solche von ihnen hernach einfordern, oder da sie deren etwas über
ihren angewandten fleiß vermisseten, solches bald in höhere orte berichten
solle, damit, nach gelegenheit und wichtigkeit des dinges, nachfrage gehalten,
und schaden verhütet werden möge. |
S. 610: §. 9 ⇨ |