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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-8
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 8
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Vom amt eines silber-dieners
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S. 608 (Forts.) §. 8. Eine andere verrichtung hat ein Silber-Diener, licht- und hauß-cämmerer, oder wie er pfleget genennet zu werden, der neben seinen geordneten das silber-geschirr, so man beym schenck-tisch, und über der tafel, und in die gemächer bey fremden gästen, gebrauchet, die gieß-kannen und becken, leuchter und dergleichen, nicht weniger auch das zienwerck, so zur speisung über andere tische von nöthen ist, samt bechern, leuchten, messern, löffeln und allerhand dergleichen, so wohl auch tafel- und tisch-tücher, handquehlen, servieten etc. verwahren, die nothdurfft davon auf alle örter, dahin sichs gebühret, reichen, und solches wieder einfordern, saubern und waschen lassen, auch über alles richtige inventaria haben müssen. Eben diesem liegt auch gemeiniglich ob, die wachs- und unschlitt-lichte, auch fackeln, deren man des nachts und bey der mahlzeit, in und ausser den ge- Scan 628
S. 609 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  mächern, in gehen und sitzen gebrauchet, verfertigen zu lassen, an einem jeden ort, so viel die hof-ordnung erfordert, täglich, zu gewisser zeit zu liefern, und über allen aus der hof-kuche und ämtern, auf vorgehende disposition der fürstl. cammer, empfahenden vorrath an unschlit und wachs, und dargegen über die gezogene und zugerichtete lichter und fackeln einnahme und ausgabe zu berechnen: und ist in gedachter silber-cammer oder hof-ordnung versehen, wie viel und in was gattung, zu welcher zeit, nach unterscheid sommers und winters, die austheilung der lichter geschehen soll. Die gegen-verzeichniß darvon hält ein hof-verwalter, hauß-voigt, oder der hof-meister selbst, läst jede gattung, damit kein betrug vorgehe, wöchentlich abwiegen, und das überbleibende, sonderlich an wachs, wieder aufheben und abrechnen und werden zu extraordinar-ausgaben sonderbahre zettel von der Herrschafft oder hofmeister in die silber- oder licht-cammer ertheilet, auch wöchentlich und alle quartal die rechnungen aufgenommen, wie bey küchen und keller geschiehet.
  Nichts weniger wird auch der abgang und nothdurfft auf dessen erinnerung durch die hof-beamten oder ferner aus fürstlicher cammer, verschaffet und ersetzet: An grossen höfen sind diese ämter mehr zertheilet, und wird der gemeine haußrath von zienwerck, auch höltzerne geräthe einem bret-diener, oder dergleichen personen anvertrauet.
  In die obsicht dieser hof-bedienten gehören auch die tapezereyen, womit fürstl. Herrschafften ihre gemächer, gast-stuben, sähle, kirchen etc. aus-
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  schmücken lassen: Ingleichen tisch- und teppich-stulküssen, beschlagene stüle und dergleichen zierrath: Es wäre denn, daß in grossen hofhaltungen hierzu ein eigener tapezierer verordnet würde.
  Die berechnung aller fürstlichen mobilien und haußraths-stücke gründet sich in denen darüber aufgerichteten Inventarien, und den registern des einkauffs, der auf fürstliche oder cammer-verordnung geschicht. Solche Inventaria müssen die ober-hof-beamte öffters durchsehen, verneuen und ergäntzen lassen, gleichwohl aber gehöret darzu eine fleißige obsicht des silber-cämmerers, oder dergleichen person, sonderlich bey anwesenheit fremder personen, und weitläufftigen fürstlichen zehrungen und ausrichtungen, darbey er denn dahin gewiesen ist, daß er diejenige stücke, so in ein und ander gemach, oder auf die tische gegeben werden, fleissig aufzeichne, und gewissen personen, welche zur dienstwartung der zeit an jedes orts bestellet werden, gegen zettel übergeben, solche von ihnen hernach einfordern, oder da sie deren etwas über ihren angewandten fleiß vermisseten, solches bald in höhere orte berichten solle, damit, nach gelegenheit und wichtigkeit des dinges, nachfrage gehalten, und schaden verhütet werden möge.
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Stand: 12. Juli 2017 © Hans-Walter Pries