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S. 617 |
§. 11. Darnechst zu beobachtung der fürstlichen gesundheit
oder diät wird erfordert ein Hof- oder Leib-medicus, welcher nicht allein in
seiner kunst recht gegründet, sondern auch des Landes-herrn und dessen fürstl.
Gemahlin, Kinder und angehöriger leibes-constitution wohl kundig werden, und
darauf seine artzney und anstalten einrichten, und deßwegen täglich aufwarten,
und sich anmelden muß. Der wird auch dahin befehliget, daß er allen
hof-bedienten, und zwar den vermögenden gegen bezahlung der artzney und gutwilliger
verehrung, denen armen aber, welchen denn die Herrschafft die artzney und
wartung in besondere patienten-gemächer verschaffet, umsonst mit fernern rath
dienen, die speisung und diät bey hof, daß sie der gesundheit nach eingerichtet
seye, öffters betrachten, und deswegen gebührliche erinnerung thun, den
fürstlichen lust-garten, so fern darinnen von medicinischen kräutern auch etwas
gezogen wird, mit in obsicht haben, auch auf den hof-balbierer und
hof-apothecker inspection führen soll. |
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An grossen höfen werden wohl etliche medici gehalten, als
etliche, besonders für die fürstl. Herrschafft, etliche für die gemeine
hof-statt. |
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Der Hof- oder Leib-Balbierer wird bey der fürstl.
Herrschafft nicht allein zu den dienst, den sein nahme eines balbieres
mitbringet, und täglicher aufwartung, sondern auch in fürfallenden kranckheiten
und schäden bey der Herrschafft und hof-statt zur wund-artzney gebrauchet. |
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Etlicher orten, und wo sonderlich die hof-me- |
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S. 618 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 638 |
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dici selbst die artzney nicht zurichten, halten die
Herrschafften ihre eigene Apothecker, welche nicht allein, ihrer kunst nach,
die medicamenta, aus dem verlag, den die herrschafft darzu giebet, und deßwegen
rechnung von ihnen fordert, bereiten, sondern auch wohl den hof mit künstlichen
confecturen versehen. |
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Vor andern geringen leuten, deren sich die obige personen zu
rechter bedienung des Landes-herrn gebrauchen müssen, als hof-schneider,
hof-schuster, goldschmiede, seidensticker, teppichmacher etc. ist sonderbare
ausführung zu thun unnöthig, weil deren verrichtung vor sich selbst erscheinet,
und anders woher bekant ist. |
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