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Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-11
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 11
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3) Leib-medici, barbierer und apothecker
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S. 617 §. 11. Darnechst zu beobachtung der fürstlichen gesundheit oder diät wird erfordert ein Hof- oder Leib-medicus, welcher nicht allein in seiner kunst recht gegründet, sondern auch des Landes-herrn und dessen fürstl. Gemahlin, Kinder und angehöriger leibes-constitution wohl kundig werden, und darauf seine artzney und anstalten einrichten, und deßwegen täglich aufwarten, und sich anmelden muß. Der wird auch dahin befehliget, daß er allen hof-bedienten, und zwar den vermögenden gegen bezahlung der artzney und gutwilliger verehrung, denen armen aber, welchen denn die Herrschafft die artzney und wartung in besondere patienten-gemächer verschaffet, umsonst mit fernern rath dienen, die speisung und diät bey hof, daß sie der gesundheit nach eingerichtet seye, öffters betrachten, und deswegen gebührliche erinnerung thun, den fürstlichen lust-garten, so fern darinnen von medicinischen kräutern auch etwas gezogen wird, mit in obsicht haben, auch auf den hof-balbierer und hof-apothecker inspection führen soll. Scan 637
  An grossen höfen werden wohl etliche medici gehalten, als etliche, besonders für die fürstl. Herrschafft, etliche für die gemeine hof-statt.
  Der Hof- oder Leib-Balbierer wird bey der fürstl. Herrschafft nicht allein zu den dienst, den sein nahme eines balbieres mitbringet, und täglicher aufwartung, sondern auch in fürfallenden kranckheiten und schäden bey der Herrschafft und hof-statt zur wund-artzney gebrauchet.
  Etlicher orten, und wo sonderlich die hof-me-
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  dici selbst die artzney nicht zurichten, halten die Herrschafften ihre eigene Apothecker, welche nicht allein, ihrer kunst nach, die medicamenta, aus dem verlag, den die herrschafft darzu giebet, und deßwegen rechnung von ihnen fordert, bereiten, sondern auch wohl den hof mit künstlichen confecturen versehen.
  Vor andern geringen leuten, deren sich die obige personen zu rechter bedienung des Landes-herrn gebrauchen müssen, als hof-schneider, hof-schuster, goldschmiede, seidensticker, teppichmacher etc. ist sonderbare ausführung zu thun unnöthig, weil deren verrichtung vor sich selbst erscheinet, und anders woher bekant ist.
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Stand: 12. Juli 2017 © Hans-Walter Pries