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⇦ S. 618: §. 11 |
S. 618 (Forts.) |
§. 12. Insonderheit aber ist wegen einer fürstlichen
gemahlin zu wissen, daß zuweilen, und zumahl bey grossen hof-stätten, die
Landes-herren denenselben eine eigene aufwartung, auch von manns-personen, als
Hofmeistern, Cammer- und Hof-junckern, Cammer-dienern, Pagen, Laqueyen, und
dergleichen bedienten, verordnen: So aber bey mittelmäßigen fürstenthümern
nicht besonders gebräuchlich, auch, wie oben vermeldet, unbequemlich, sondern
wird mehrentheils die aufwartung, welche der Fürstlichen Gemahlin bey
fürstlichen ausrichtungen, und dergleichen solennitäten, gebühret, durch die
vom Landes-herrn selbst bestellte diener, auf dessen anordnung oder der fürstin
begehren, verrichtet, doch ist nicht ungewöhnlich, daß denenselben pagen,
cammer-diener und laqueyen gehalten, oder auch einem aus dem hof-adel, |
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S. 619 |
Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt. |
Scan 639 |
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der titul eines Frauenzimmer- und Fürstin-Hofmeisters zu dem
ende gegeben werde, daß er, wenn die fürstliche Gemahlin absonderlich gehet
oder reiset, die gewöhnliche ceremonien mit voran gehen, führen und begleiten,
verrichte. |
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Gebräuchlicher massen aber wird einer Fürstin ein adelich
frauenzimmer von etlichen adeligen oder höhern standes jungfrauen gehalten,
welche derselben zu allerhand aufwartung, wenn sie ausgehet oder reiset,
nachtreten, bey ihrem aufstehen und niedergehen aufwärtig seyn, sie bekleiden
helffen, ihren geschmuck in acht nehmen, ihre etwas köstlichere mobilia von
seidenen decken, fürhängen, weissen geräthe, silberwerck, das man nicht täglich
brauchet, in verwahrung haben, und auf befehl solches heraus geben, und wieder
einfordern: Ingleichen auch in mittelmäßigen hofhaltungen das confect unter
händen haben, allerhand eingemachte und wohlschmeckende sachen davon zurichten,
nach gelegenheit auch mit sticken und künstlichen nehen sich gebrauchen
lassen. |
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Von geringen stande werden etliche cammer- oder hof-mägde
bestellet, welche mit aus- und anziehen, waschen und säubern, nehen, und
dergleichen, Fürstl. Herrschafft und dero frauenzimmer an die hand gehen: Uber
die jungfrauen und mägde wird eine adeliche frau zur Hofmeisterin verordnet,
welche etlicher orten die verwahrung jetzt-gedachter sachen selbst hat, sonst
aber jede zu verrichtungen ihres dienstes fleißig antreibet, sie in zucht und
einigkeit erhält, und im nahmen der |
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S. 620 |
Teutschen Fürsten-Staats |
Scan 640 |
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Herrschafft ihnen fürstehet, wie denn diß alles, und was
sonst mehr zu löblicher anstalt eines frauenzimmers dienen kan, in denen
deswegen hin und wieder sonderlich aufgerichteten frauenzimmer-ordnungen zu
finden. |
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Denen fürstlichen kindern werden in der jugend ammen,
wart-frauen, mägde, auch eine erfahrne kinder-hofmeisterin, welche auf ihre
gesundheit und fleißige wartung, auch zeitliche anführung zu zucht und
gehorsam, obsicht haben müssen, bestellet. |
S. 620: §. 13 ⇨ |