HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-3-5-12
Dritter Theil > Cap. 5 > §. 12
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Dergleichen bedienung gehöret auch einer fürstliches gemahlin
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S. 618 (Forts.) §. 12. Insonderheit aber ist wegen einer fürstlichen gemahlin zu wissen, daß zuweilen, und zumahl bey grossen hof-stätten, die Landes-herren denenselben eine eigene aufwartung, auch von manns-personen, als Hofmeistern, Cammer- und Hof-junckern, Cammer-dienern, Pagen, Laqueyen, und dergleichen bedienten, verordnen: So aber bey mittelmäßigen fürstenthümern nicht besonders gebräuchlich, auch, wie oben vermeldet, unbequemlich, sondern wird mehrentheils die aufwartung, welche der Fürstlichen Gemahlin bey fürstlichen ausrichtungen, und dergleichen solennitäten, gebühret, durch die vom Landes-herrn selbst bestellte diener, auf dessen anordnung oder der fürstin begehren, verrichtet, doch ist nicht ungewöhnlich, daß denenselben pagen, cammer-diener und laqueyen gehalten, oder auch einem aus dem hof-adel, Scan 638
S. 619 Dritter Theil. C. 5. von Verfass. einer Hofstatt.
  der titul eines Frauenzimmer- und Fürstin-Hofmeisters zu dem ende gegeben werde, daß er, wenn die fürstliche Gemahlin absonderlich gehet oder reiset, die gewöhnliche ceremonien mit voran gehen, führen und begleiten, verrichte.
  Gebräuchlicher massen aber wird einer Fürstin ein adelich frauenzimmer von etlichen adeligen oder höhern standes jungfrauen gehalten, welche derselben zu allerhand aufwartung, wenn sie ausgehet oder reiset, nachtreten, bey ihrem aufstehen und niedergehen aufwärtig seyn, sie bekleiden helffen, ihren geschmuck in acht nehmen, ihre etwas köstlichere mobilia von seidenen decken, fürhängen, weissen geräthe, silberwerck, das man nicht täglich brauchet, in verwahrung haben, und auf befehl solches heraus geben, und wieder einfordern: Ingleichen auch in mittelmäßigen hofhaltungen das confect unter händen haben, allerhand eingemachte und wohlschmeckende sachen davon zurichten, nach gelegenheit auch mit sticken und künstlichen nehen sich gebrauchen lassen.
  Von geringen stande werden etliche cammer- oder hof-mägde bestellet, welche mit aus- und anziehen, waschen und säubern, nehen, und dergleichen, Fürstl. Herrschafft und dero frauenzimmer an die hand gehen: Uber die jungfrauen und mägde wird eine adeliche frau zur Hofmeisterin verordnet, welche etlicher orten die verwahrung jetzt-gedachter sachen selbst hat, sonst aber jede zu verrichtungen ihres dienstes fleißig antreibet, sie in zucht und einigkeit erhält, und im nahmen der
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  Herrschafft ihnen fürstehet, wie denn diß alles, und was sonst mehr zu löblicher anstalt eines frauenzimmers dienen kan, in denen deswegen hin und wieder sonderlich aufgerichteten frauenzimmer-ordnungen zu finden.
  Denen fürstlichen kindern werden in der jugend ammen, wart-frauen, mägde, auch eine erfahrne kinder-hofmeisterin, welche auf ihre gesundheit und fleißige wartung, auch zeitliche anführung zu zucht und gehorsam, obsicht haben müssen, bestellet.
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Stand: 13. Juli 2017 © Hans-Walter Pries